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LANDGERICHT
MÜNCHEN I
Az.: 7 O
6910/01
verkündet
am 18.9.2001
IM NAMEN DES VOLKES !
In
dem Rechtsstreit
[...]
Presse
Zeitungsverlagsgesellschaft GmbH & Co., [...]
- Klägerin -
gegen
Christian
Kohlschütter, [...] - Beklagter -
wegen
Urheberrechts
erlässt
das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch Vorsitzenden
Richter am Landgericht Rabl, Richter am Landgericht Lehner und
Richterin Hübner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
10.07.2001 folgendes
ENDURTEIL:
Der
Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu
DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
die
Datensätze der von der Klägerin erstellten Datenbanken
[...] durch Übernahme und Weiterleitung der Linklisten
der Index-Seiten www.[...].de/nl2view/index.htm und
www.[...].de/news/mainticker/index.htm zu vervielfältigen,
öffentlich wiederzugeben oder Dritten in sonstiger Weise
entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich zu machen.
Der
Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den
Zeitraum, während dem die Datensätze ausgelesen wurden,
den Umfang der ausgelesenen Datensätze, die Anzahl der Aufrufe
der Seiten der Klägerin über das vom Beklagten
bereitgestellte Internet-Angebot „Newsclub“, über
Umfang und Anzahl der weitergegebenen Datensätze, sowie über
Einnahmen aus der Übernahme und der Weitergabe der ausgelesenen
Datensätze unter Darstellung des verlangten und gezahlten
Preises je Datensatz.
Es
wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz
des Schadens aus der unter I. bezeichneten Handlungen mit Ausnahme
der öffentlichen Wiedergabe verpflichtet ist.
Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von
den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4, der
Beklagte trägt 3/4.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin
jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM
12.000,-.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.800,- abwenden, sofern
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheit
in Form einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten,
unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als
Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank, Sparkasse
oder Kreditgenossenschaft zu leisten.
Der
Streitwert wird auf DM 250.000,- festgesetzt.
TATBESTAND
Die Klägerin, ein Würzburger
Verlagshaus, nimmt den als „Medienkombinat“ firmierenden
Beklagten, der unter der Bezeichnung „Newsclub“ einen
Nachrichtendienst betreibt, wegen der als urheberrechts- und
wettbewerbswidrig erachteten Übernahme von Daten im Internet auf
Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht in
Anspruch.
Die Klägerin verlegt als regional
führendes Verlagshaus verschiedene Tageszeitungen im
mainfränkischen Raum. Des weiteren bietet sie unter der Domain
www.[...].de als
„[...]-Newsline“ Nachrichten im Internet an, die
teils von ihren Redakteuren recherchiert, teils von
Nachrichtenagenturen (gflls. nach Bearbeitung durch eigene Leute)
übernommen werden. Für den Informationsdienst werden die
Beiträge, wie aus Anlagen K 1 (dort Bl. 3), K 2 ersichtlich, in
überregionale Nachrichten, untergliedert nach
Themenschwerpunkten, und regionale Meldungen, diese untergliedert
nach Regionen bzw. Städten, geordnet. Klickt man ein Stichwort
aus der Übersicht an, erscheint eine Seite (vgl. Anlage K 1),
auf der für die einzelnen Beiträge jeweils ein Schlagwort
sowie, als sog. Teaser, eine knappe Inhaltsangabe der Meldung zu
lesen ist. Durch die Taste „mehr“ ist die jeweilige
Nachricht mit dem zugehörigen Volltext verlinkt. Für
erstmalige Nutzer ist der Zugriff auf bestimmte Volltexte technisch
ausschließlich über das – in der Kopfleiste mit
Werbung der verschiedensten Anbieter versehene –
Schlagzeilensystem (vgl. Anlage K 1, Bl. 1) möglich.
In ähnlicher Weise bot die Klägerin
bis 15.01.2001 unter der Domain www.[...].de/news/mainticker
einen weiteren Informationsdienst namens „[...]“
an (vgl. Ausdruck gemäß Anlage K 3), bei dem ständig
aktualisierte Schlagzeilen betreffend regionale Ereignisse mit –
von eigenen Redakteuren erstellten – Kurzfassungen der
Volltexte verlinkt waren.
Der Beklagte bietet unter der Domain
www.medienkombinat.de
als sog. Meta-Nachrichtendienst eine Art Suchmaschine namens
„Newsclub“ (Anlage K 4) an, die u.a. auch eine Rubrik
„Regional & Lokal“ enthält. Er bietet diesen
Dienst auch anderen Unternehmen als Plattform für die Schaltung
von Werbung an. Des weiteren gestattet er Dritten, etwa der VR-Bank
Mainfranken, die Internet-Nutzung der über die genannte Domain
(via Links) zugänglichen Informationen bzw. des von ihm
entwickelten Programms im Wege vertraglicher Abmachung.
Im Oktober 2000 stellte die Klägerin
fest, dass der Beklagte Meldungen betreffend die Region Mainfranken,
die sie unter „[...]“ bzw. „[...]“
anbot, einschließlich der zugehörigen Schlagwörter
elektronisch aus den einschlägigen Indexseiten
in fünfminütigen Abständen ausgelesen und, im Wege des
Deep-Linkings, mitsamt den entsprechenden
Links zu der jeweiligen Volltextseite in seinen Nachrichtenindex
übernahm und auf seinem Server dergestalt ablegte, dass der
Nutzer seines „Newsclubs“ bei Anklicken der Schlagzeile
auf der Website des Beklagten unmittelbar auf die Volltextseiten der
klägerischen Informationsangebote geführt wurde, ohne mit
dem sonstigen Angebot der Klägerin oder dort eingeblendeter
Dritt-Werbung konfrontiert zu sein (vgl. Anlage K 10). In der Zeit
von Juli bis Oktober 2000 wurden auf diese Weise über 8.000
Datensätze von der Klägerin übernommen (vgl. Anlagen K
7 – K 9).
Der Zugang zu den klägerischen
Informationsdiensten ist für den Beklagten seit 07.11.2000
gesperrt. Eine Unterlassungserklärung hat er jedoch trotz
Aufforderung vom 03.11.2000 (Anlage K 11) verweigert (Anlage K 12, K
13). Die Klägerin hat deswegen vor dem Landgericht Berlin
zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, die nach
mündlicher Verhandlung wieder aufgehoben wurde (vgl. Anlage Bx).
Die Klägerin macht geltend, der
Beklagte verletze ihre Rechte nach § 87b UrhG. Ihr
Internet-Informationsdienst sei als Datenbank anzusehen, insofern die
Erstellung samt Informationsbeschaffung wie auch die ständige
Aktualisierung durch mehrere Mitarbeiter der Lokalredaktionen –
ebenso wie die Erstellung und Pflege der Indexseiten – mit
erheblichen Investitionen verbunden sei. indem der Beklagte die
Indexseiten mit Schlagwort bzw. Teaser-Sammlung nebst der
entsprechenden Link-Listen, mithin alle Elemente mit Ausnahme der
Volltexte auslese, übernehme er einen wesentlichen Teil ihrer
Datenbank. Denn ohne diesen Teil seien die Volltexte nicht
auffindbar, das klägerische Informationsangebot mithin nicht
nutzbar. Die Übernahme dieser Elemente in einen Arbeitsspeicher,
wie sie der Beklagte – insoweit unstreitig – vornehme,
stelle eine verbotene Vervielfältigung dar. Selbst wenn nicht
ein wesentlicher Teil i.S.d. § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG
betroffen sein sollte, lägen die Voraussetzungen von S. 2
der Vorschrift vor: denn das vom Beklagten entwickelte Programm sei,
wie bereits der regelmäßige Zugriff im
Fünf-Minuten-Abstand belege, auf die weiderholte und
systematische Vervielfältigung fremder Datenbankteile angelegt.
Dies laufe nicht nur einer normalen Auswertung der klägerischen
Informationsdienste zuwider, sondern beeinträchtige ihre
Interessen auch in unzumutbarer Weise: Wie der Vertrag mit der
VR-Bank Mainfranken belege, gehe der Beklagte selbst vom Erfordernis
einer Gestattung aus. Zudem sei zu sehen, dass durch das Setzen eines
Deep-Links unter Umgehung der (das sonstige Informationsangebot der
Klägerin sowie Fremdwerbung enthaltenden) Homepage ihre eigenen
Werbeeinnahmen, die vorrangig von der Häufigkeit des Aufrufs der
Homepage bzw. der Dauer des Besuchs abhingen, verringert würden,
während gleichzeitig der Beklagte mit den fremden Informationen
Eigenwerbung betreibe.
Keinesfalls sei das Programm des
Beklagten mit herkömmlichen Suchmaschinen vergleichbar. Denn es
durchsuche nicht die Webseiten nach bestimmten Schlüsselwörtern,
sondern ausschließlich die Indexseiten der Klägerin, die
es sodann – samt Links – in ihrer Gesamtheit übernehme.
Damit diene es nicht dem Auffinden von Informationen, sondern der
kompletten Übernahme fremder, geordnet aufbereiteter Inhalte in
den eingenen Internet-Auftritt. Da sich der Beklagte entsprechender
Befugnisse berühme, bestehe ungeachtet des zwischenzeitlich
verhinderten Zugangs Wiederholungsgefahr, so dass er nach § 97
i.V.m. § 87b UrhG zur Unterlassung und, insofern er schuldhaft
agiert habe, auch zum Schandenersatz bzw. - um der Klägerin die
Bezifferung des ihr entstandenen Schadens zu ermöglichen –
zur Auskunft verpflichtet sei. Neben dem Leistungsschutzrecht nach §
87b UrhG habe der Beklagte auch das klägerische Recht aus §
4 Abs. 2 UrhG verletzt, insofern ihren Informationsdiensten auch
Werkqualität zukomme. Im Übrigen sei sein Vorgehen unter
dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme, der
Behinderung und Rufausbeutung sowie der Irreführung auch
wettbewerbswidrig.
Die Klägerin beantragt daher:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,-, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im
Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
die Datensätze der von der
Klägerin erstellten Datenbanken [...] und [...]
zu vervielfältigen, öffentlich wiederzugeben oder Dritten
in sonstiger Weise entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich zu
machen, insbesondere durch Übernahme und Weiterleitung der
Linklisten der Index-Seiten www.[...].de/nl2view/index.htm
und www.[...].de/news/mainticker/index.htm.
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu
erteilen über den Zeitraum, während dem die Datensätze
ausgelesen wurden, den Umfang der ausgelesenen Datensätze, die
Anzahl der Aufrufe der Seiten der Klägerin über das vom
Beklagten bereitgestellte Internet-Angebot „NewsClub“,
über Umfang und Anzahl der weitergegebenen Datensätze,
sowie über Einnahmen aus der Übernahme und der Weitergabe
der ausgelesenen Datensätze unter Darstellung des verlangten
und gezahlten Preises je Datensatz.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der
Klägerin zum Ersatz des Schadens aus der Unter I. bezeichneten
Handlung verpflichtet ist.
sowie der Klägerin nachzulassen, eine
zu erbringende Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen,
unbefristeten, unwiderruflichen, schriftlichen Bürgschaft einer
bei der deutschen Zoll- und Steuerbehörde zugelassenen Bank,
Sparkasse oder Kreditgenossenschaft zu leisten.
Der Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen.
Er führt, soweit für die Kammer
verständlich, aus, eine Verletzung von § 87b UrhG scheide
aus. Denn die von ihm – auch zum Vorteil der Beklagten –
betriebene Suchmaschine stelle bereits keine körperlich
fassbaren Vervielfältigungsstücke her. Die beanstandete
Nutzung sei im Übrigen durchaus üblich; denn technisch wäre
es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, durch die
Schaltung eines Passworts den unbefugten Zugriff auf ihre Datenbanken
zu verhindern. Insofern sie dies unterlassen hat, habe sie zu
erkennen gegeben, dass sie keine Einwände gegen die
Zugänglichkeit ihrer Informationen via Suchmaschinen habe. Ihr
eigenes Versäumnis könne sie nunmehr nicht auf Dritte
abwälzen, habe sie doch eine konkludente Dereliktion ihres
Weiterverbreitungsrechts dokumentiert. Wie ein Presseunternehmen
betreibe der Beklagte faktisch lediglich eine Presseschau, wozu er im
Hinblick auf die Nachrangigkeit der Datenbanken betreffenden
Vorschriften gegenüber den für eine Presseschau geltenden
Regelungen befugt sei. Sein Vorgehen sei vom Zitatrecht gedeckt.
Soweit der Nutzer des Angegriffenheit
Nachrichtendienstes die von der Klägerin geschalteten
Werbeflächen umgehen könne – ein Mehrwert, den der
Beklagte geschaffen habe – sei dies nicht zu beanstanden,
sondern im Gegenteil im Interesse des Internet-Benutzers. Der
Beklagte habe mit „Newsclub“ ein geniales
Computerprogramm zur Verfügung gestellt, dem die von der
Klägerin wie auch von anderen Nachrichtenanbietern übernommenen
Elemente lediglich als Rohstoff im Sinne des § 950 BGB dienten.
Im Übrigen sei bereits das für datenbanken erforderliche
Tatbestandsmerkmal der erheblichen Investition zweifelhaft, insofern
die Klägerin lediglich die Meldungen aus ihren Printmedien ins
Internet stelle. Als Fazit sei festzuhalten, dass der Beklagte mit
seiner Suchmaschine lediglich ein unentbehrliches Hilfsmittel für
die Orientierung im Internet zur Verfügung stelle. Jedenfalls
seien die (rechtsmissbräuchlich geltend gemachten Klageansprüche
verjährt, habe die Klägerin doch seit spätestens
11.10.2000 Kenntnis von der angegriffenen Suchmaschine.)
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen
wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst anlagen Bezug
genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig. Insbesondere
ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
jedenfalls infolge rügeloser Einlassung nach § 39 ZPO
gegeben. Denn auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 10.07.2001 (insoweit ist die
Protokollierung versehentlich unterblieben) hat der Beklagte
erklärt, die schriftsätzlich geäußerten
Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit nicht aufrecht
erhalten zu wollen. Der Feststellungsantrag zu Ziffer III.
begegnet keinen Bedenken, § 256 Abs. 1 ZPO, kann der
Klägerin doch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung
ihres (derzeit nicht bezifferbaren) Schadenersatzanspruchs bereits
im Hinblick auf die kurze Verjährung des § 102 UrhG nicht
abgesprochen werden.
Die Klage ist auch weitgehend begründet:
Durch die Übernahme der von der Klägerin in ihren
Internet-Nachrichtendiensten angebotenen Rubriken nebst jeweiliger
Verbindung zu darunter rubrizierten Schlagwörtern (gffls. nebst
Teaser) einschließlich der
Link-Verbindungen auf seinen Server hat der Beklagte schuldhaft in
das nach § 87b UrhG allein der Klägerin als
Datenbankhersteller gebührende Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht eingegriffen. Er ist daher insoweit zur
Unterlassung, Auskunft und zum Schadenersatz verpflichtet. Dagegen
konnte dem Klageantrag mangels Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr
nicht entsprochen werden, soweit er auf die Übernahme der –
von der Linklisten der im Tenor bezeichneten Index-Seiten nicht
erfassten – Volltexte bzw. auf die Veröffentlichung
übernommener Datensätze gerichtet war. In diesem Umfang
war auch der Feststellungsantrag zu Ziffer III. abzuweisen.
Desgleichen konnte Schadenersatz wegen der öffentlichen
Wiedergabe ausgelesener Datensätze nicht zugesprochen werden.
Die
von der Beklagten unter www.[...].de
bzw. unter www.[...].de/news/mainticker
als „[...]“
bzw. „[...]“
bereitgehaltenen Angebote regionaler Nachrichten stellen eine
Datenbank i.S.d. § 87a UrhG dar. Insbesondere begegnet die
Qualifizierung der Rubriknamen, Schlagwörter, Teaser und
Volltexte als unabhängige Elemente keine Bedenken.
Soweit
das Landgericht Berlin im vorangegangenen Verfügungsverfahren
(Az. 16.O.792/00, Anlage By) ohne weitere Ausführungen Zweifel
an der (daneben erforderlichen) einzelnen Zugänglichkeit von
Daten äußert, teilt die Kammer dies nicht: Denn die
Volltexte wie auch die Schlagwörter nebst Kurzfassungen sind
nicht nur über jeweils gesonderte Pfadnamen, sondern auch
ausgehend von der Homepage der Klägerin über die
jeweiligen Links ohne weiteres separat voneinander aufrufbar.
Unerheblich ist, dass die Rubrizierung teilweise lediglich nach den
geographisch vorgegebenen Städte- oder Regionsnamen erfolgt.
Denn entsprechend dem Schutzgegenstand der Norm, der die Gesamtheit
des (unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten
und einzeln zugänglich gemachten) Inhalts einschließlich
der für Betrieb und Abfrage erforderlichen Elemente wie
Thesaurus, Index und Abfragesystem
umfasst (vgl. Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§
87a Rdnr. 21), setzt die Norm für
Datenbanken weder Werkqualität (§ 2 Abs. 2 UrhG) der
einzelnen Daten (beispielsweise der Rubriknamen, Schlagwörter,
Teaser oder Volltexte) noch – im Unterschied zu
Datenbankwerken, § 4 Abs. 2 UrhG – eine schöpferische
Qualität der Auswahl und Anordnung voraus (vgl.
Schricker/Vogel, a.a.O., § 87a Rdnr. 8).
Entgegen der
Ansicht des Beklagten erfordert(e) die Beschaffung, Überprüfung
oder Anordnung der Daten in den beiden Internet-Nachrichtendiensten
der Klägerin auch eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition: Allein die Beschaffung der angebotenen Informationen,
die, soweit hier relevant (nämlich bezogen auf den
Regionalteil), nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin
ausschließlich von Angehörigen ihrer Lokalredaktion
recherchiert werden, setzt die – kostenintensive –
Bereithaltung eines entsprechenden Mitarbeiterstabes voraus. Soweit
der Beklagte diesen Aufwand mit der Erwägung für nicht
berücksichtigungsfähig hält, dass ihn die Klägerin
ohnehin für ihre Printmedien betreiben müsse, folgt die
Kammer dem nicht. Denn das Argument lässt den von den
recherchierten und formulierten Artikeln verkörperten
wirtschaftlichen Wert unberücksichtigt: Es stünde der
Klägerin frei, die Meldungen gegen Entgelt an ein
Fremdunternehmen zum Zweck der Veröffentlichung im Rahmen
eines Internet-Nachrichtendienstes zu veräußern. Des
weiteren ist zu sehen, dass auch die Formulierung der den einzelnen
Meldungen zugeordneten Schlagwörter und Kurzberichte nicht
kostenlos erfolgt. Ist demnach bereits die Beschaffung der ins
Internet gestellten Daten mit beachtlichem wirtschaftlichen Aufwand
verbunden, kann das Vorbringen des Beklagten, wonach der Klägerin
die Artikel bereits in digitalisierter Form zugänglich gemacht
würden mit der Folge, dass dieser Arbeitsschritt keine
zusätzlichen Kosten verursache, als wahr unterstellt
werden.
Bei dieser Sachlage begenet die Qualifizierung der
von der Klägerin betriebenen Internet-Nachrichtendienste als
Datenbanken i.S.d. § 87a UrhG keinen Bedenken.
Nach dem insoweit unbestrittenen
Vorbringen der Klägerin, das der Beklagte mit seinem E-Mail
vom 18.10.2000 (Anlage K 10) auch bestätigt, hat dieser –
mit Ausnahme der Volltexte – nahezu sämtliche unter der
Rubrik „Regionales und Lokales (alphabetisch)“ (vgl.
Anlage K 1, dort Bl. 3) zugänglichen Daten einschließlich
Link-Verbindungen zu den Schlagwörtern und Teasern in seinen
Nachrichtenindex übernommen. Dies stellt nach Auffassung der
Kammer einen Eingriff in das nach § 87b Abs. 1 UrhG allein der
Klägerin als Herstellerin der Datenbanken vorbehaltene
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht dar.
Zwar erscheint nicht unproblematisch, ob,
wie die Klägerin meint, der Beklagte hiermit einen „nach
Art oder Umfang wesentlichen Teil“ ihrer Datenbanken
unbefugt genutzt hat, § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG:
Insofern
weder der Wortlaut des Gesetzes noch die damit umgesetzte
Datenbankrichtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und
des rates vom 11.3.1996 eine Auslegungshilfe für den
unbestimmten Rechtsbegriff der Wesentlichkeit geben, ist das
Gericht darauf verwiesen, die Frage an Hand des Schutzgegenstandes
der Norm zu prüfen (vgl. auch Schricker/Vogel, a.a.O., §
87b Rdnr. 9, § 87a Rdnr. 14 ff.): Dabei ist zu sehen, dass
der von der Klägerin vorgebrachte Investitionsaufwand
vorrangig die Beschaffung der Daten in Form von Recherchearbeit
und Formulierung der einzelnen Artikel, d.h. die Volltexte
betrifft – mithin einen Bereich, den der Beklagte gerade
nicht übernommen hat. Ein „dem Umfang nach wesentlicher
Teil“ dürfte demnach vom Vorgehen des Beklagten nicht
betroffen gewesen sein, insofern die durch seine Erstellung oder
Pflege verursachten Kosten neben dem Aufwand für die
Beschaffung der einzelnen Beiträge kaum ins Gewicht fallen
dürften. Berücksichtigt man daneben, dass –
ungeachtet des Umstands, dass nach dem ausdrücklichen Willen
des Richtliniengebers (vgl.
Erwägungsgrund Nr. 16 der Richtlinie) auch Index und
Abfragesystem Bestandteile der Datenbank sind (Schricker/Vogel,
a.a.O., § 897a Rdnr. 10) – gerade die Volltexte das
„Herzstück“ der Datenbanken ausmachen, insofern
die übrigen Bestandteile lediglich auf diese hinführende
und damit untergeordnete Funktion haben (ein Umstand, der
besonders deutlich an Hand der sog. Teaser wird, die den Leser
gerade auf den Volltext neugierig machen sollen), erscheint es
auch nicht zulässig, von der Übernahme eines „der
Art nach wesentlichen Teils“ auszugehen.
Die Frage kann jedoch im Ergebnis
dahinstehen. Denn nach § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG ist auch die
Nutzung unwesentlicher Teile einer Datenbank verboten, sofern sie
wiederholt und systematisch erfolgt und entweder einer normalen
Auswertung zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des
Herstellers unzumutbar beeinträchtigt. Hiervon geht die
Kammer aus:
Dass der Beklagte mit seiner
„Nachrichten-Suchmaschine“ wiederholt und
systematisch auf den Datenbestand der Klägerin zugegriffen
hat, ergibt sich nicht nur aus dem Protokoll der Logfiles (Anlage
K 7), wonach Daten teilweise im Minutentakt ausgelesen wurden;
der Beklagte räumt dies auch selbst ein, wenn er in seinem
an die Klägerin gerichteten E-mail vom 18.10.2000 (Anlage K
10) ausführt, seine Suchmaschine nehme bestimmte Daten in
sein System auf. Dies lässt sich nur dahingehend verstehen,
dass die Einrichtung des Beklagten konstruktionsbedingt in
regelmäßigen Abständen, mithin systematisch, auf
die klägerischen Internet-Angebote zugreift. Soweit der
Beklagte ausführt, der kurze Takt sei teilweise auf
Funktionsstörungen zurückzuführen gewesen,
bestätigt er damit lediglich seine systematische
Vorgehensweise.
Dass ein solches „automatisches
Abziehen“ fremder Datenbestände sowohl einer normalen
Nutzung der Datenbank zuwiderläuft als auch die berechtigten
Belange des Herstellers unzumutbar
beeinträchtigt, liegt für die Kammer auf der Hand: Zu
Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich das vom
Beklagten entwickelte System nicht darauf beschränkt, den
Nutzer zu einzelnen gesuchten Fundstellen (etwa den Volltexten)
zu fphren; vielmehr erreicht der Beklagte dieses Ziel nur
dadurch, dass er seinerseits die Datensätze die das Ergebnis
fremder Leistung sind und als solche einen eigenen
wirtschaftlichen Wert verkörpern, mithin ein fungibles Gut
für die Klägerin darstellen, samt ihrer
Ordnungsstruktur auf sich herüberzieht, um damit nicht nur
seine Suchmaschine, deren Nutzung er gewerblich anbietet, zu
bewerben, sondern der Klägerin ausweislich anlage K 4 (wo
der Beklagte die Besucher von „NewsClub“ ausdrücklich
auffordert, dort zu werben, vgl. Bl. 2) auch noch im Bereich des
Anbietens von Werbefläche im Internet Konkurrenz zu machen –
mithin gerade auf einem Feld, das diese selbst zur Finanzierung
ihrer Internet-Nachrichtendienste benötigt.
Eine
derart systematisch-schmarotzende Verwertung fremder
Daetnbestände zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher
Belange, zumal in Konkurrenz zum wahren Berechtigten, ist mit
einer üblichen Nutzung des klägerischen
Informationsdienstes nicht vereinbar. Nach Auffassung der Kammer
wird damit auch gleichzeitig in die berechtigten Belange der
Klägerin in für sie nicht hinnehmbarer Weise
eingegriffen: Denn ihr Interesse, Besucher ihrer
Informationsdienste mit (bezahlten) Werbeanzeigen Dritter, aus
denen sie Einnahmen erzielt, zu konfrontieren, wird dadurch zum
eigenen Vorteil des Beklagten systematisch unterminiert. Soweit
der Beklagte sein Vorgehen mit der Begründung für
rechtmäßig hält, es hätte der Klägerin
freigestanden, seinen Zugriff auf ihre Daten technisch zu
verhindern, erlaubt dies keine andere Beurteilung. Denn dieser
Unterlassung kann ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert
dahingehend, dass die Klägerin mit der (nach § 87b Abs.
1 UrhG allein ihr vorbehaltenen) systematisch-zweckwidrigen
Auswertung ihrer Datenbanken einverstanden wäre, nicht
beigemessen werden. Unerheblich ist auch, ob die Entwicklung des
Beklagten ihrerseits Schutz nach §§ 87a ff. UrhG oder
§69a ff. UrhG genießt: Selbst die Genialität des
Systems könnte den Eingriff in fremde Leistungsschutzrechte
nicht rechtfertigen.
Dass die geschilderte
Entnahme der fremden Datensätze unter Einspielung auf
dem Server des Beklagten einen Vervielfältigungs- (§ 16
UrhG) und Verbreitungshandlung (§ 17 UrhG) darstellt, steht
zwischen den Parteien nicht im Streit: es ist allgemein anerkannt
(vgl. Schricker/Vogel, a.a.O., § 87b Rdnr. 11), dass selbst
die vorübergehende Fixierung eines Datenbestands durch
Festlegung in einem Arbeits- oder Zwischenspeicher als
Vervielfältigung anzusehen ist. Insofern der Beklagte die
Schlagworte und Teaser in seinem eigenen NewsClub jedermann,
mithin öffentlich angeboten hat, liegt auch eine
Verbreitungshandlung von (Schricker/Vogel, a.a.O. § 87b Rdnr.
13).
Ob die geschilderte Datenentnahme dagegen auch als
öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 3 UrhG) anzusehen ist,
erscheint zweifelhaft. Denn diese Tathandlungsvariante verlangt
nicht nur die Zugänglichmachung der Daten an eine unbestimmte
Mehrzahl einander nicht verbundener Personen
(Schricker/v.Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 58),
sondern darüber hinaus, dass diese Mehrzahl gleichzeitig
erreicht werden soll (allgemeine Ansicht, vgl.
Rechtsprechungsnachweise bei Schricker/v.Ungern-Sternberg, a.a.O.,
§ 15 Rdnr. 59). Demgegenüber genügt die sukzessive
gleichförmige Wiedergabe vor jeweils Einzelnen dem
Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Abs. 3 UrhG
grundsätzlich nicht. Soweit in der Literatur (siehe Nachweise
bei Schricker/Vogel, a.a.O., § 87b Rdnr. 6) im Anschluss an
eine Beschlussempfehlung des zuständigen
Bundestagsausschusses (BT-Drs. 13/7934, S. 45) eine
richtlinienkonforme Auslegung dahingehend vorgeschlagen wird, dass
im Rahmen des § 87b UrhG abweichend von § 15 Abs. 3 UrhG
auch eine kumulative oder sukzessive Öffentlichkeit genügen
soll, erscheint es unter systematischen Gesichtspunkten nicht
unbedenklich, ein und denselben urheberrechtlichen Terminus
technicus mit verschiedenen Inhalten zu belegen. Dementsprechend
vertritt auch Vogel (in Schricker, a.a.O. § 87b Rdnr. 5,
entgegen seinen Ausführungen unter Rdnr. 6) die Auffassung ,
dass das von der Richtlinie mit geregelte Recht der
Online-Übermittlung noch der Umsetzung bedarf, insofern eine
Anpassung des Begriffs der Öffentlichkeit bislang nicht
erfolgt ist.
Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden
Klärung: Auch wenn die Klägerin eine gleichwertige
Kenntnisnahme der von ihr abgezogenen Daten durch eine unbestimmte
Personenmehrheit für die Vergangenheit nicht ausdrücklich
vorgetragen hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine
solche technisch ausgeschlossen wäre mit der Folge, dass die
gleichzeitige Kenntnisnahme der Daten durch mehrere (einander
nicht verbundene) Personen als vom Beklagten mitintendiert
anzusehen ist.
Die für den Unterlassungsantrag
weiter erforderliche Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr bedarf
keiner näheren Erörterung: Hinsichtlich der
Tatbestandsvarianten des Vervielfältigens und Verbreitens,
die der Beklagte in der Vergangenheit verwirklicht hat, ist die
Klägerin bereits angesichts des Umstands, dass er trotz
Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
verweigert hat, auch vor künftigen Rechtsverletzungen nicht
zuverlässig geschützt. Dabei ist unerheblich, dass sie
dem Beklagten den Zugang zu ihren Datenbanken, die sie überdies
künftig in der bisherigen Form nicht mehr betreiben will,
mittlerweile technisch verwehrt. Denn sie ist rechtlich nicht
verpflichtet, vor dem widerrechtlichen Nutzer zu weichen und
Eigenvorsorge zu betrieben. Wollte man sie hierauf verweisen, käme
dies einer Rechtsverweigerung gleich.
Für die
Tathandlung der öffentlichen Verbreitung kann sich die
Klägerin jedenfalls auf Begehungsgefahr berufen: Denn die
gleichzeitige Kenntnisnahme des vom Beklagten auf sich
übergeleiteten klägerischen Datenbestands durch eine
Mehrzahl von Personen ist jedenfalls technisch nicht
ausgeschlossen.
Ist der Unterlassungsantrag demnach
hinsichtlich der Linklisten der im Tenor wiedergegebenen
Index-Seiten nach §§ 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 87b
Abs. 1 S. 2,1 UrhG begründet, bedarf die Frage, ob den
klägerischen Datenbanken Werkqualität (§ 4 Abs. 2
UrhG) dergestalt beizumessen ist, dass die Anordnung der einzelnen
Elemente Produkt einer persönlichen geistigen Schöpfung
ist, bzw. ob das Vorgehen des Beklagten wettbewerbswidrig ist,
keiner Entscheidung. Denn die begehrte Rechtsfolge kann bereits
aus der Qualifizierung der Internet-Dienste als Datenbanken
hergeleitet werden.
Der Unterlassungsantrag war dagegen –
ebenso wie die darauf rückbezogenen
Folgeanträge – abzuweisen,
soweit die Klägerin über den tenorierten Umfang hinaus
auch ein Verbot der Entnahme sonstiger Datensätze begehrt hat:
Insofern sie selbst ausdrücklich betont, dass der Beklagte die
Volltexte nicht in sein System übernommen hat, scheidet
insoweit Wiederholungsgefahr aus. Fürd ie Annahme einer
Begehungsgefahr fehlt es an tatsächlichem Vorbringen: Denn
offensichtlich ist die vom Beklagten entwickelte
„Nachrichten-Suchmaschine“ so konzipiert, dass sie den
Besucher (wenngleich unter unzulässiger Übernahme
vorbereitender Elemente) hinsichtlich der Volltexte auf den Server
der Klägerin leitet. Dass auch insoweit eine Entnahme droht
oder mit der Einrichtung des Beklagten auch nur technisch möglich
wäre, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Bei dieser
Sachlage war der darauf gerichtete Unterlassungsantrag mangels
Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr abzuweisen.
Nach § 97 Abs. 1. S. 1 i.V.m. §
87b Abs. 1. S. 2, 1 UrhG ist der Beklagte angesichts seines
vorsätzlichen, mithin schuldhaften Vorgehens des weiteren zum
Ersatz des der Klägerin durch die unbefugte Nutzung ihrer
Datenbanken entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit er die
Entnahme der klägerischen Daten für rechtlich
unbedenklich hielt, ist dies nicht geeignet, ihn zu entlasten. Denn
das Risiko eines Rechtsirrtums trägt nach einhelliger Ansicht
(vgl. Nachweise bei Schricker/Wild,
a.a.O., § 97 Rdnr. 52) grundsätzlich der Verletzer.
Ein
Ersatzanspruch besteht jedoch weder hinsichtlich der öffentlichen
Wiedergabe der ausgelesenen Datensätze noch hinsichtlich der
Nutzung der – nicht von den im Tenor wiedergegebenen
Indexseiten erfassten – Volltexte: Da insoweit eine
vorangegangene Rechtsverletzung nicht dargetan ist, ist auch der
Eintritt eines daraus resultierenden Vermögensnachteils
ausgeschlossen, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
Als Hilfsanspruch zur Durchsetzung ihres
Schadenersatzanspruchs steht der Klägerin schließlich,
wie gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Schricker/Wild, a.a.O., §
97 Rdnr. 81) auch die mit Klageantrag zu Ziffer II. verlangte
Auskunft zu, § 101a Abs. 1,2 UrhG, § 242 BGB. Denn ohne
die begehrte Information, über die die Klägerin nicht
verfügt, die jedoch vom Beklagten unschwer zugänglich
ist, kann sie eine abschließende
Entscheidung, nach welcher der drei ihr zur Verfügung
stehenden Berechnungsarten (Lizenzanalogie, Herausgabe des
Verletzergewinns oder konkrete Schadensberechnung, vgl.
Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rdnr. 57) sie ihren Anspruch
beziffern will, nicht treffen.
Insofern der Auskunftsantrag
lediglich die ausgelesenen Datensätze betrifft und im Übrigen
auch ein gesonderter Ausweis für öffentliche Wiedergaben
nicht verlangt wird, konnte ihm uneingeschränkt entsprochen
werden.
Die vom Beklagten erhobene
Verjährungseinrede greift nicht durch: Da die
Verletzungshandlungen unstreitig erst im Jahr 2000 stattfanden, ist
die dreijährige Verjährungsfrist des § 102 UrhG nach
wie vor nicht abgelaufen, so dass die Klageerhebung unter jedem
denkbaren Gesichtspunkt rechtzeitig erfolgte.
Die Kosten des Rechtsstreits waren
entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens
zwischen den Parteien aufzuteilen, § 92 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO, wobei der Bemessung
der Sicherheitsleistung entsprechend den klägerischen Angaben
ein Streitwert von DM 250.000,- zugrundegelegt wurde, § 3 ZPO.
Rabl, VorsRiLG
Lehner, RiLG
Hübner, RinLG
Quelle: NewsClub.de, Christian Kohlschütter
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