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OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN


Aktenzeichen: 6 U 5259/01

7 O 6910/01 LG München I

In dem Rechtssreit

[...] Presse Zeitungsverlagsgesellschaft GmbH & Co., [...]

gegen

Christian Kohlschütter, [...]

wegen Urheberrechts

erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 10. Mai 2002 folgenden

Beschluß:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.



Gründe


I.

Der Streit der Parteien geht darum, ob es rechtlich zulässig war und ist, Schlagzeilen, die die Klägerin in ihren Internet-Diensten [...] einstellt und mit Links auf einen dazugehörigen Volltext bzw. eine abgekürzte Fassung des Volltextes versieht, in den Internet-Dienst des Beklagten Newsclub zu übernehmen.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts München I vom 18.09.2001 – Az.: 7 O 6910/01 – verwiesen.

II.

Der Antrag war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.


  1. In erster Linie verweist der Senat hierzu auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich noch folgende Anmerkungen veranlasst:

  2. Der grundlegende rechtliche Irrtum des Beklagten (und des Landgerichts Berlin) besteht darin, es für zulässig zu halten, unter dem Begriff „Suchmaschine“ die Schlagzeilensammlungen der Klägerin in einen eigenen Internet-Dienst des Beklagten zu gewerblichen Zwecken zu integrieren. Genau dies soll durch § 87b UrhG verhindert werden (vgl. auch Erwägungsgrund 39 der Datenbankrichtlinie).

  3. Die mit Wirkung zum 01.01.1998 in das UrhG aufgenommene Datenbankrichtlinie setzt nicht, wie der Beklagte meint, urheberrechtsschutzfähige Werke voraus, sondern begründet ein Schutzrecht sui generis des Datenbankherstellers, vgl. Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, vor §§ 87 a-e, RN 1,3.

  4. Dass die Überschriftensammlungen der Klägerin Datenbanken im Sinn des § 87 a UrhG sind, hat das Landgericht detailliert dargelegt.

    Auch wenn von Seiten der Klägerin noch nicht im Einzelnen dargelegt worden ist, welcher Kostenanteil ihres Betriebs auf die Herstellung der Printmedien entfällt und welcher Anteil auf die Einstellung der Schlagzeilen nebst den jeweiligen Links in ihre Internet-Dienste, ist nach Auffassung des Senats bereits der rein technische Aufwand eine nicht unerhebliche Größe.

    Dazu kommt, dass die Pflege der Homepages, d.h. welche weiteren Artikel sollen mit Schlagzeilen versehen in den einen oder anderen Dienst aufgenommen werden, zusätzlichen personellen Aufwand erfordert. Es müssen also finanzielle Mittel und Arbeit laufend eingesetzt werden (vgl. Erwägungsgrund 40 der Datenbankrichtlinie).

    Dieser Aufwand ist insbesondere im Verhältnis zu sehen zu dem Aufwand, der erforderlich ist, die Datenbank bzw. einzelne Daten hieraus zu kopieren (vgl. Erwägungsgrund 7 der Datenbankrichtlinie).

  5. Ob sich der Beklagte bei den Datenbanken der Klägerin im 5-Minutentakt oder nur mehrfach täglich bedient hat, spielt für die Verwirklichung von § 87 b UrhG keine entscheidende Rolle.

  6. Schließlich teilt der Senat auch die Auffassung von Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, § 15 RN 4 a E., dass es für eine öffentliche Wiedergabe nicht unbedingt erforderlich ist, dass mehr als eine Person gleichzeitig die Wiedergabe wahrnimmt.

    Insoweit ist auch der Entwurf einer Umsetzung der Richtlinie 2001/29 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2001 (ABI. EG Nr. 2 167 S. 10) heranzuziehen, der in seiner Begründung von einer Klarstellung spricht (zu Art. 1 Nr 1, 4 und 5).

  7. Begründet erscheint allenfalls die Anschlussberufug der Klägerin, was aber nicht zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Beklagten führen kann.


    Dr. Streicher, Vorsitzender Richter
    Dr. Haus, Richter am Oberlandesgerichts
    Nötzel, Richterin




Quelle: NewsClub.de, Christian Kohlschütter