OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN


Aktenzeichen: 6 U 5259/01

7 O 6910/01 LG München I


In dem Rechtssreit

[...] Presse Zeitungsverlagsgesellschaft GmbH & Co., [...]

gegen

Christian Kohlschütter, [...]

wegen Unterlassung u.a. (UrhG u.a.)

erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 02.07.2002

folgenden

Beschluß:

Die sofortige Beschwerde und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Beklagten werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10.05.2002, mit welchem der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist nicht statthaft, §§ 127 II S. 2, 567 I S. 1 ZPO.

Ein Fall der „greifbaren Gesetzwidrigkeit“ liegt ersichtlich nicht vor und wurde auch vom Beklagten nicht geltend gemacht.

2. Aus denselben Gründen ist auch die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Beklagten nicht statthaft, denn im Falle der sofortigen Beschwerde ist die Gegenvorstellung nur bei Vorliegen erheblicher Gesetzesverstöße, u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs, statthaft. Solche liegen nicht vor und der Vortrag, die Entscheidung sei aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch, genügt nicht (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage Rdnr. 14 vor § 567 m. w. N.).

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, § 127 IV ZPO.



Dr. Streicher, Vorsitzender Richter
Nötzel, Richterin

Zimmerer, Richter

am Oberlandsgericht


Quelle: NewsClub.de, Christian Kohlschütter