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PRESSEMITTEILUNG
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Deutsche Gesetzgebung: Besteht ein Recht auf Information aus allgemein zugänglichen Quellen?

§87b UrhG als Sargnagel für Suchmaschinen, Neuer Gesetzesentwurf stiftet noch mehr Verwirrung

Hof, 13.8.2002. Die Bundesregierung hat am 31.7.2002 einen Gesetzentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft veröffentlicht, mit der die EU-Richtlinie 2001/29/EG umgesetzt werden soll. Hierbei sollen verschiedene Aspekte des bisherigen Urhebergesetzes (UrhG) an die digitale Informationsgesellschaft angepasst werden. Unter anderem die Berichterstattung über Tagesereignisse in Online-Medien – der umstrittene §87b UrhG, der Suchmaschinen wie NewsClub zum Verhängnis werden könnte, wurde jedoch nicht geändert.

Die Nachrichten-Suchmaschine NewsClub wurde von einem großen Würzburger Zeitungsverlag, der zu einem bedeutenden Stuttgarter Verlagskonzern gehört, verklagt. Begründung: NewsClub verstoße durch Setzen von Internet-Links auf deren Nachrichten-Seiten gegen §87b UrhG. Durch die Verlinkung sei ein urheberrechtlich verbotener Eingriff in die „Datenbank“ der Klägerin erfolgt.

Derzeit laufen noch weitere gleichartige Prozesse gegen Suchmaschinen, z.B. Newsbooster.com, Paperboy.de und Net-Clipping.de.

NewsClub verweist auf die aktuellen Nachrichten von über 100 Nachrichtenquellen. Der Benutzer kann interessante Schlagworte anklicken und hat dann Zugriff auf die Internet-Seite der Nachrichtenquelle, die die Nachricht enthält. Der Benutzer erhält die Seite direkt vom Urheber - unverändert, inklusive aller Bestandteile wie Werbeeinblendungen.

Darüber hinaus profitiert der Nachrichtenanbieter vom Zustrom der Benutzer auf seine Seite, die via Suchmaschine NewsClub eintreffen. Der klagende Verlag hat seinen wirtschaftlichen Vorteil, den ihm NewsClub verschafft, offenbar nicht erkannt und versucht nun Verlinkungen (Verweise) auf seine Internet-Seiten zu verbieten. Hierzu bedient er sich der urheberrechtlichen Ausnahmevorschrift für Datenbanken.

§87a UrhG definiert den Begriff „Datenbank“ wie folgt:

    Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.“

In §87b UrhG werden die Rechte eines „Datenbankherstellers“ geregelt:

    Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen"

Es stellt sich also die Frage, ob ein bloßes Verlinken (Vermitteln) von Internet-Seiten gegen diesen Paragraphen verstößt. Wäre dies der Fall, könnten Suchmaschinen wie Google, NewsClub, Altavista und andere die Tore schließen.

Zwei neue Paragraphen im Urheberrecht sollen dem Willen der Bundesregierung nach Klarheit schaffen, § 44a UrhG und §50 UrhG:

In § 44a UrhG werden „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen“ zugelassen, wie sie auch von Suchmaschinen durchgeführt werden:

    Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einem integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

    1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
    2. eine rechtmäßige Nutzung

    eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“


Der Vorschlag für die Neufassung von §50 UrhG scheint auch suchmaschinenfreundlich zu sein. Die Vorschrift lautet wie folgt:

    Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“

Allerdings ist völlig offen, ob die Rechtsprechung zu der Meinung gelangen wird, dass diese beiden Paragraphen auch im Bereich des Datenbankrechts gelten! Denn der §87b UrhG wurde nicht verändert!

Folgt man der Argumentation des OLG München, das sich derzeit mit dem Rechtsstreit NewsClub befasst, wonach § 87b UrhG die Suchmaschinen-Aktivität in Bezug auf Datenbanken abschließend regelt, dann unterstellt man, dass der Gesetzgeber für ein und dieselbe Form der Weiterverbreitung, nämlich „Vervielfältigung“, unterschiedliche Begriffe verwendet.

Man hat dann einen gespaltenen Begriff der Vervielfältigung, da Suchmaschinen, die Informationen aus Datenbanken zitieren bzw. verlinken, bereits eine „Vervielfältigung“ herstellen, wenn der zitierte Text im Speicher fixiert wird. Gemäß § 44a UrhG soll dagegen eine derartig vorüber­gehende, aus rein technischen Gründen stattfindende Speicherung keine Vervielfältigungshandlung sein!

Es bedurfte offensichtlich beträchtlicher Verrenkungen, Suchmaschinen zu kriminalisieren bzw. aus dem Internet zu verbannen.

Der Rechtsstreit gegen NewsClub hat nicht mehr und nicht weniger als folgendes zum Gegenstand:

Besteht ein Recht auf Information aus allgemein zugänglichen Quellen? Darf eine Suchmaschine dem Benutzer die Möglichkeit geben, die Fundstelle von Informationen im Internet zu finden, die der Benutzer sucht?

Es ist bekannt, dass die Internet-Seite der Klägerin allgemein zugänglich ist, es sind keine rechtlichen bzw. technischen Vorkehrungen getroffen worden, den Zugriff durch die Öffentlichkeit und Suchmaschinen zu beschränken.

Wer einen Text ins Internet stellt, ohne irgendeine Einschränkung vorzunehmen (Passwort-Schutz oder Verlinkungsverbotsregelung), gibt deutlich kund, dass er von Suchmaschinen aufgefunden werden will. Jede andere Interpretation erscheint als widersprüchlich und als nicht geradlinig. Nicht nur die verfassungskonforme, sondern auch die logikkonforme Auslegung zwingt hier also dazu, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass § 87b UrhG keineswegs als generelles Verlinkungsverbot zu deuten ist.

Es ist dem Textanbieter zumutbar, von sich aus klarzustellen, dass er eine Verlinkung nicht wünscht. Es ist unangemessen, zu erwarten, dass der Suchmaschinen-Betreiber nachfragt, ob eine Verlinkungserlaubnis gegeben wird. Man würde die Suchmaschinen in den Ruin treiben, wenn die Beweislast auf die Suchmaschinenbetreiber abgewälzt würde. NewsClub hat die betreffende Nachrichten-Seite sofort nach Erhalt der Abmahnung im Herbst 2000 aus der Suchmaschine entfernt, umso mehr verwundert der bald zweijährige Rechtsstreit.

Der Schaden ist unabsehbar für alle Internet-Benutzer, denn das Internet ist ohne Suchmaschinen nicht betriebsfähig.

Die eigentliche Absicht des Zeitungsverlags ist klar:

Man möchte das liebe „Leservieh“ an möglichst vielen Werbebannern, von der Startseite ab bis zum Nachrichten-Volltext, vorbeiführen – in der Hoffnung, dass der Benutzer auf irgendeines davon klickt. So möchte sich der Verlag finanzieren.

Bildlich gesprochen soll also dem Leser verboten werden, seine Zeitung von hinten aufzuschlagen, oder Seiten zu überspringen – die Zeitung soll nicht allzu bequem lesbar sein!

Suchmaschinen wie NewsClub erleichtern den Zugang zu den Informationen und erhöhen die Attraktivität der jeweiligen Zeitungsangebote. In jedem Fall trägt NewsClub zu einer Erhöhung der Zugriffszahlen bei. Dies kommt somit auch den Werbetreibenden zugute, die dadurch auch eine größere Kundschaft erreichen können.

Anders herum: Wenn Zeitungsverlage Suchmaschinen aussperren, verlieren sie Kundschaft und damit auch Werbeeinnahmen – und die Werbetreibenden werden um die potentielle Kundschaft geprellt.



Weiterführende Links:

Mehr Informationen zum Thema finden Sie bei NewsClub.de auf http://www.newsclub.de/prozess, dort sind auch ausführlichere Texte, ergangene Urteile und Schriftsätze aufrufbar.

Kontakt:

NewsClub
Christian Kohlschütter
Marienstr. 59
D-95028 Hof
Deutschland

Tel. +49 (0) 9281 8169106
Fax. +49 (0) 9281 8169104

E-Mail: ck@newsclub.de
http://www.newsclub.de

Abdruck frei, Belegexemplar erbeten.