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Schriftsatz vom 17.12.2001 Verfasser: Dr. Hans Kohlschütter Oberlandesgericht
München Aktenzeichen: 6 U 5259/01 In dem Rechtsstreit (Klägerin) Kohlschütter, Christian wegen Urheberrechts wird in der mündlichen Verhandlung beantragt werden, zu erkennen: 1. Das Urteil des Landgerichts München I, 7 O 6910/01, wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
BEGRÜNDUNG: Das angefochtene Urteil geht an den Besonderheiten des vorliegenden Falles vorbei. I. Die zivilprozessrechtliche Besonderheit Die Klage dürfte eines Rechtsschutzbedürfnisses ermangeln. Unstreitig hat der Beklagte im Oktober 2000 sofort ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Suchmaschine abgeschaltet, soweit sie darauf programmiert war, die Website der Klägerin auf Relevanz für die Benutzer der Suchmaschine zu überprüfen. Der Beklagte reagierte unverzüglich, nachdem er davon erfahren hatte, und zwar auf Anfrage des Beklagten, dass die Klägerin nicht einverstanden ist, dass Interessenten an den von der Klägerin ins Netz gestellten Nachrichten die URL der Klägerin via Suchmaschine vermittelt bekommen. Der Beklagte hatte sich mit seiner Meinung, dass er die Klägerin in ihrem Urheberrecht nicht stört, in bester Gesellschaft aufgehalten, wie die beiden Urteile des Landgerichts Berlin zeigen, die rechtskräftig geworden sind. Aus gutem Grund, nämlich aus berechtigter Sorge, beim Kammergericht zu unterliegen, hat sich die Klägerin nicht zugetraut, dort den Versuch zu unternehmen, die beiden Urteile des Landgerichts Berlin, die in rechtskräftiger Ausfertigung in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz im vorliegenden Rechtsstreit übergeben worden sind, anzufechten. Auf die zutreffenden Feststellungen in den beiden Berliner Urteilen, dass die Klägerin nicht im Geringsten die Inhaberin eines Verfügungsanspruchs bzw. Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten ist, nehme ich höflich Bezug. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München ist gerügt worden. Die Rüge ist nur deshalb nicht in der mündlichen Verhandlung wiederholt worden, weil der Vorsitzende Richter deutlich zu verstehen gegeben hat, dass die Unterlassung der Rüge dem Beklagten zumutbar sei. Der örtliche Gerichtsstand des Landgerichts München war in Wahrheit nicht gegeben, denn die Klägerin hatte den Prozess in Berlin begonnen! Es versteht sich, dass für den Hauptsacheprozess einheitlich für beide Parteien nur Berlin örtlich zuständig war. Die Klägerin war hinsichtlich des örtlichen Gerichtsstands für den Hauptsacheprozess im Rahmen der Selbstbindung an diejenigen Gründe gebunden, die sie dazu veranlasst hatte, das Landgericht Berlin anzurufen, um gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung beschließen zu lassen. Oder hat die Klägerin ermittelt, dass sie beim Landgericht München weiterkommen könne, als beim Landgericht Berlin? Die Klägerin hatte herausgefunden, dass das Landgericht Berlin wegen seiner bislang bekannten, konservativen Rechtsprechung in Internet-Rechtsangelegenheiten prädestiniert ist, im vorliegenden Falle eine Entscheidung zugunsten der Klägerin zu treffen. Dies war der Grund dafür, dass die Klägerin sich an das Landgericht Berlin gewandt hatte. Um so höher ist es dem Landgericht Berlin anzurechnen, dass es den vorliegenden Fall zum Anlass genommen hat, diese Rechtsprechung aufzugeben. Es hat hier also für das Rechtsbegehren der Klägerin, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Beklagte zu erhalten, bei dem Landgericht München das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Dieses Rechtsschutzbedürfnis war auch nicht dadurch neu entstanden, dass der Beklagte an die Klägerin ein Abschluss-Schreiben schicken ließ. Das war mehrere Monate nach der Abschaltung der Suchmaschine. Die Klägerin hatte sich nicht mehr gerührt und die beiden Urteile des Landgerichts Berlin rechtskräftig werden lassen. Es lag in der Natur der Sache, ein Abschluss-Schreiben an die Klägerin zu schicken, also eine Aufforderung dahingehend, dass sie von ihrem Anspruch abschwören möge. Durch dieses Ansinnen des Beklagten an die Klägerin entstand für die Klägerin kein eigener, neuer strafbewehrter Unterlassungsanspruch. Vielmehr war das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin in der Weise gewahrt, dass es die Klägerin dem Beklagten hätte überlassen können, nachdem die Anträge auf einstweilige Verfügung gegen den Beklagten rechtskräftig abgewiesen waren, Klage dahingehend zu erheben, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, strafbewehrte Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten zu erheben. Auch für diesen Anspruch des Beklagten wäre im Rahmen der Hauptsacheklage allein das Landgericht Berlin örtlich zuständig gewesen. Dies ergibt sich aus dem Konnex zwischen der einstweiligen Verfügung und der Hauptsacheklage. Hier hätte also die Klägerin eine solche Klage des Beklagten, und zwar beim Landgericht Berlin, abwarten können. Statt dessen ließ sie behaupten, dass ihr Anspruch auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unbeschädigt geblieben sei. Sie zog damit nach München, obwohl sie unstreitig stellen musste, dass das Internet-Angebot der Klägerin von der Suchmaschine des Beklagten schon seit Oktober 2000 nicht mehr erfasst worden war, seitdem der Beklagte erstmals davon Kenntnis nehmen konnte, dass die Klägerin von der Suchmaschine nicht erfasst werden will. Weiter muss dem Beklagten in diesem Zusammenhang zugebilligt werden, dass er keinerlei Anlass zu der Annahme haben konnte, dass die Klägerin, die ihre Website ohne jeden Vorbehalt und ohne jede technische Vorkehrung gegen Verlinkung dahingehend, dass der Besucher nicht erst auf die Startseite der Klägerin gelangt, sondern unmittelbar auf die gewünschte Seite gelangt, auf der sich die von ihm gesuchte Information sich befindet, der Meinung sein könnte, mit einer solchen Verlinkung nicht einverstanden zu sein. Zwar findet sich in dem angefochtenen Urteil die Meinung, der Beklagte habe keineswegs unterstellen dürfen, und habe auch nicht davon ausgehen können, geschweige denn erwarten müssen, dass die Klägerin mit der Verlinkung ihrer Website durch die Suchmaschine des Beklagten einverstanden ist. Diese Ansicht des Landgerichts erscheint als eigenartig, ja m. E. als unzutreffend (vgl. insbesondere Köhler/Arndt, Recht des Internet, 2001, 3. Aufl., Rdnr. 387, 426, 457, 459, 463, 469 sowie Koch NJW-Cor 1997, 298, 300). Wiederholt und immer wieder ist in der Literatur und Rechtsprechung und auch in den Urteilen des Landgerichts Berlin betont worden, dass die Verlinkung völlig sozialadäquat ist, zumal sonst die Funktionsfähigkeit des Internet mehr als erheblich beeinträchtigt werden würde. Die ganzen Vorteile des Internet gingen verloren, wenn die Verlinkung unterbliebe (vgl. Köhler/Arndt, aaO, Rdnr. 469). Beweis: Sachverständigengutachten. Die Benutzungsvorteile bestehen darin, dass die Informationsfreiheit erweitert wird, ein Grundrecht, das hier unmittelbar auf die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes ausstrahlt. Wie schon betont worden ist, hat die Klägerin mit Leichtigkeit die Möglichkeit, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass der Besucher der Website der Klägerin unmittelbar zu demjenigen Text geführt wird, den er sucht, also unter Ausklammerung der Startseite der Klägerin. Beweis: Wie vor. Wie ich auch schon betont habe, hat die Klägerin bis Oktober 2000 nicht im Geringsten ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie eine solche Praxis nicht wünscht, dass der Besucher, der via Suchmaschine zur Klägerin gelangt, unmittelbar zu dem gewünschten Text geführt wird. II. Die urheberrechtliche Besonderheit Woher nimmt die Klägerin das Recht (Urheberrecht?), einen Anspruch darauf zu erheben, dass der Benutzer und Leser irre geführt wird und zunächst die Startseite aufschlagen muss, und dann blättern muss, bis er evtl. bzw. vielleicht diejenige Seite findet, auf der die von ihm gewünschte Information zu finden ist? Insbesondere wird im erstinstanzlichen Urteil verkannt, und auch von der Klägerin selbst übersehen, und dies ist ein schwerer Denkfehler, dass derjenige Besucher der Website der Klägerin, der die URL der Startseite nicht kennt, die Klägerin überhaupt nicht aufsuchen kann. Wenn er nun aber per Suchmaschine die URL der Klägerin vermittelt bekommt, und zwar diejenige Seite, auf der sich die vom Benutzer gewünschte Information befindet, dann bekommt die Klägerin wenigstens die Chance, dass dieser Besucher nicht nur diese spezielle Seite der Klägerin dann durchliest, sondern auch die übrigen Seiten anschaut und bei dieser Gelegenheit die Werbebotschaften zur Kenntnis nehmen kann. Im Übrigen ist es ein bloßer Reflex des Urheberrechts der Klägerin, dass der Benutzer und Besucher der Website der Klägerin evtl. Kenntnis nimmt von den Werbebotschaften auf allen Seiten des Internet-Angebots der Klägerin. Es ist nicht einmal gesagt, dass er einzige Werbebotschaft zur Kenntnis nimmt. Aber auch die bloße Chance, dass er alle Werbebotschaften auf allen Websites zur Kenntnis nimmt, ist nicht gegeben, wenn er die Lektüre bei der Startseite der Klägerin beginnt! Bekanntlich gibt es Leistungsschutzrechte für Leistungen im Internet, die keine persönlich-geistigen Schöpfungen des Urhebers darstellen (vgl. Köhler/Arndt, aaO, Rdnr. 352 ff). Eben hierauf bezieht sich das Landgericht München, indem es den Index der Klägerin als Datenbank oder Datenbankwerk ansieht. Es mag sein, dass unterhalb des Werkbegriffs derartige Leistungsschutzrechte anerkennenswert sind. Das deutsche Urheberrecht ist dieser Meinung ebenso wie das britische und irländische Urheberrecht. In ganz Europa gibt es sonst nur ein Urheberrecht auf echte Werke und damit auf geistige Leistungen. Indessen bestreitet der Beklagte nicht, dass es eine Datenbank-Richtlinie der Europäischen Union gibt, und dass abgezielt wird auf einen Investitionsschutz desjenigen, der eine Datenbank ins Netz stellt. Maßgebend ist die Frage, ob die Investition schutzwürdig ist und insbesondere, ob sie wesentlich ist (vgl. Köhler/Arndt, aaO, Rdnr. 356, 361, 364, 344, 350)! Dies ist nicht der Fall. Beweis: Sachverständigengutachten. Die Aneinanderreihung von Überschriften ist gewiss keine urheberrechtlich schutzwürdige Datenbank und ist auch kein Datenbankwerk. Erst recht ist es für die Klägerin nicht unzumutbar, geschweige denn ein "Eingriff" in die Rechtsstellung der Klägerin, wenn der Index in den Aktionsradius einer Suchmaschine aufgenommen wird. Jedenfalls liegt keinerlei Anordnungsaufwand oder eine besondere Anordnungsform vor und damit fehlt das wesentliche Begriffsmerkmal für die Entstehung eines Schutzrechts gemäß §§ 87a ff UrhG. Beweis: Sachverständigengutachten. Nehmen wir an, dass eine Datenbank oder ein Datenbankwerk gegeben sei, dann hätte sich das Gericht die Sachkunde durch Anhörung eines Sachverständigen verschaffen können, soweit es um die Beantwortung der Frage geht, ob die Suchmaschine des Beklagten in eine wirtschaftlich verwertbare Position der Klägerin eingreift. In Wahrheit ist dies nicht der Fall. Beweis: Sachverständigengutachten. Inwiefern soll es eine wirtschaftlich verwertbare Position sein, in der Lage zu sein, Texte über tagespolitische Meldungen, die man allgemein zugänglich ins Netz gestellt hat, in der Weise zugänglich zu machen, dass man erklärt, dass man dem Benutzer eine Information dahingehend verkauft, dass er unmittelbar auf die Seite gelangt, auf der er die von ihm gewünschte Information sucht. Wer soll eine solche wirtschaftliche Position erwerben? Wenn jemandem eine solche Position angeboten wird, wird er doch zurückfragen, wieso er nicht von vornherein diese Position bekommen kann? Die Klägerin wird dann antworten, dass ihr die technischen Möglichkeiten fehlen, diese Position zu verschaffen, da sie eben die Suchmaschine des Beklagten nicht entwickelt hat und nicht zur Verfügung hat. Die Klägerin hätte natürlich die Suchmaschine des Beklagten per Lizenz übernehmen können, um ihren Lesern einen höheren Benutzungskomfort zu übermitteln. Dies hat sie verschmäht. Es ist nahezu aberwitzig, dass hier die Klägerin glaubt, eine Position verkaufen zu können oder eine wirtschaftliche Position zu besitzen dahingehend, dass sie die Großzügigkeit verkauft, die darin besteht, dass sie es dann unterlassen wird, den User dadurch zu schikanieren, dass sie ihn immer erst auf die Startseite schickt, obwohl er dort gar keine Informationen sucht. Er wird sozusagen durch die Hinleitung zur Startseite sogar frustriert, da er eben die gewünschte Information dort nicht findet und es völlig ungewiss ist, ob er sie überhaupt finden wird, so dass er vermutlich gar nicht weiterlesen wird. Hat die Klägerin ein Recht darauf, dem Leser einen Suchaufwand aufzuerlegen, indem sie ihn immer auf die Startseite führt? Hat sie ein Recht darauf, Sucharbeit zu verteilen und dem Leser denjenigen Komfort vorzuenthalten, der eigentlich selbstverständlich sein sollte? Hat die Klägerin einen urheberrechtlichen Anspruch auf Instrumentalisierung des Lesers? Wo steht im Urheberrecht geschrieben, dass sich das Verwertungsrecht des Urhebers auf die Instrumentalisierung des Nutzers erstreckt? Das vermeintliche Interesse der Klägerin, den Benutzer auf die Startseite unter allen Umständen zu führen, bevor er die anderen Seiten lesen kann, ist urheberrechtlich nicht gedeckt und ergibt insbesondere keine wirtschaftlich verwertbare, urheberrechtliche Position! Wenn also die Klägerin eine solche Position nicht besitzt, dann kann sie diese auch nicht verkaufen! Wieso soll ein solches wirtschaftliches Interesse urheberrechtlich geschützt sein, nämlich, dem Benutzer ein Inhaltsverzeichnis unter Mitteilung der Seitenzahlangabe vorzuenthalten? Eben diese Information findet sich auf der Startseite der Klägerin nicht. Wenn die Suchmaschine hier einspringt und den Leser über die Seitenangaben, die die Klägerin unterlassen hat, informiert, so ergibt sich hieraus für die Klägerin kein Abwehranspruch, denn die Suchmaschine hat hier nur konkretisiert, was die Klägerin aus unsachlichen Gründen unterlassen hat, indem sie ihr Internet-Angebot unvollständig ausgestattet hat. Es gehört zum Standardanspruch des Lesers jeder seriösen Zeitung, dass er auf Seite eins ein Inhaltsverzeichnis mit Seitenangabe der einzelnen Artikel vorfindet. Wer dies nicht von sich aus für nötig hält, muss zumindest beim Internet-Angebot, das er in den Raum stellt, damit rechnen, dass dieses Bedürfnis des Publikums durch eine Suchmaschine befriedigt wird, nämlich, nicht irregeführt zu werden und zeitsparend informiert zu werden über die Fundstelle der einzelnen Artikel, die zu einem Internet-Angebot gehören. Es gibt ganz einfach für die Klägerin keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der urheberrechtlich ableitbar ist, und kein urheberrechtliches Interesse, das dahingehend begründbar ist, dass sie nur solche Leser zu akzeptieren brauche, die bereit sind, zu blättern und die gewünschte Information zu suchen, ein Unterfangen, das bei einer Vielzahl von Seiten nahezu aussichtslos ist. Diejenigen Benutzer, die auf diese Weise genasführt und beansprucht werden, verzichten alsbald auf die Suche. Jedenfalls geht es dem Unterfertigten so, wenn er die hiesige Frankenpost liest, in der davon abgesehen wird, auf Seite eins ein Inhaltsverzeichnis mit Seitenangabe abzudrucken. Der Leser findet ganz einfach die Nachrichten nicht, die er sucht, wenn das Inhaltsverzeichnis mit Seitenangabe fehlt. Er legt dann die Zeitung weg. Dies kann nicht im wohlverstandenen Interesse der Klägerin liegen. Damit erweist sich das Rechtsbegehren der Klägerin als rechtsmissbräuchlich und als unzulässig. Es erscheint als rhetorische Frage, ob die Klägerin eine wirtschaftliche Position hat, die verkäuflich ist, und die darin besteht, die Benutzerfeindlichkeit durch eine Benutzerfreundlichkeit zu ersetzen, nämlich, das Verbot aufzugeben, dass der Besucher der Website der Klägerin die Lektüre nicht dort beginnen darf, wo er die gewünschte Information finden kann, sondern dort beginnen muss, wo er sie nicht findet, nämlich auf der Startseite! Welches Entgelt will die Klägerin von jemanden verlangen, dass die Klägerin eine unnötige Hürde, die benutzerunfreundlich ist, aufgibt? Glaubt etwa die Klägerin, dass die Frankenpost Hof, wenn sie auf Seite eins ein Inhaltsverzeichnis mit Seitenangabe abdruckt, einen höheren Preis pro Exemplar erzielen kann, als wenn sie in benutzerunfreundlicher Weise die Seitenangabe unterlässt? Es wird das Gegenteil der Fall sein! Die Auflage wird steigen, wenn die Seitenangabe erfolgt. Auch die Werbekunden werden dann davon profitieren, dass die Seitenangabe vorhanden ist, und dann eben mehr Leser zu erwarten sind. Durch die Suchmaschine des Beklagten kann keine Minderung der Leserschar der Klägerin eintreten, ebenso wie eine Minderung des Werbeeffekts der Werbebotschaften. Denn diejenigen, die ohnehin nur die URL der Startseite kennen, benutzen die Suchmaschine nicht. Sie werden eben nur die Startseite aufschlagen und müssen dann eben suchen und blättern. Diejenigen aber, die die Startseite nicht kennen, werden eben via Suchmaschine der Klägerin zusätzlich zugeführt! Beweis: Sachverständigengutachten. III. Die datenbankrechtliche Besonderheit Wie schon erstinstanzlich hervorgehoben worden ist, gibt es keinerlei wesentliche Investition der Klägerin bei der Einbringung der Meldungen ins Netz. Bereits das Print-Medium der Klägerin erhält diese Nachrichten und die Überschriften sind automatisch dabei. Die Überschriften dienen der Identifizierung der Nachrichten. Sie sind also Kennzeichnungen der Nachrichten (Volltexte). Beweis: Sachverständigengutachten. Es entsteht nicht im Geringsten ein zusätzlicher Investitionsaufwand dadurch, dass die Überschriften der Meldungen bzw. überhaupt die Meldungen in die Website der Klägern aufgenommen werden, da es sich ausnahmslos um Meldungen handelt, die bereits das Print-Medium zu verarbeiten hat und zu selektieren hat und zu überprüfen hat auf Abdruckrelevanz im Print-Medium. Beweis: Sachverständigengutachten. Diese Dinge sind vom Bezirksgericht Rotterdam sinnvoll in dem dargelegten Sinne entschieden worden. Das Urteil habe ich erstinstanzlich vorgelegt. Im gleichen Sinne hat sich das OLG Köln geäußert, Urt. vom 27. Oktober 2000, 6 U 71/00, abgedruckt in ZUM 2001, 414. Es ist ganz unverständlich, dass das Landgericht München sich mit dem Urteil des OLG Köln nicht auseinandersetzt, obwohl hierauf wiederholt erstinstanzlich Bezug genommen worden ist. Neu ist folgender Gesichtspunkt, der offenbar bisher übersehen worden ist, obwohl er auf der Hand liegt: Das Inhaltsverzeichnis (Index) einer Website, das der Urheber dem User vorenthält, partizipiert schon deshalb nicht am Schutzzweck der §§ 87a ff UrhG, weil das Inhaltsverzeichnis jederzeit mühelos manuell herstellbar ist, indem man die Website durchblättert und die Überschriften der Reihe nach notiert. Man ist also nicht im Geringsten auf die Suchmaschine angewiesen, um des Inhaltsverzeichnisses teilhaftig zu werden! Man kann den Inhalt des Indexes bzw. die Überschriften, die sich im Internet aufhalten, ohne Weiteres ermitteln, indem man eben davon Gebrauch macht, dass die Klägerin die ganze Website uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hat. Nur deshalb, wenn hier der Index per Maschine ermittelt wird, kann sich für die Klägerin hier kein Schutzrecht ergeben! Eine derartige Maschinenfeindlichkeit ist dem Internet-Recht fremd! Es kommt hinzu, dass die Suchmaschine keineswegs "systematisch", sondern schematisch arbeitet. Beides ist nicht dasselbe! Auch dies wird von dem Landgericht im angefochtenen Urteil übersehen. Es ist auch völlig gleichgültig, ob im Fünf-Minuten-Takt oder in einem 30-Minuten-Takt oder in einem Tages-Takt die Suche stattfindet. Die Suche wird von der Klägerin stets zu dulden sein, egal ob eine Suchmaschine sucht oder ob ein Privatmann sucht. Hieraus ergibt sich kein internetrechtlich relevanter Unterschied! Nur eine übertriebene und kleinliche Subsumtion kann diese Gesichtspunkt urheberrechtlich aufblähen und den Eindruck erwecken, als ob eine Urheberrechtswidrigkeit gegeben sei. IV. Die gerichtsinterne Besonderheit Die Gesamtheit der diversen Besonderheiten, die verkannt worden sind, lassen den Schluss zu, dass das Landgericht München aufgrund eines Missverständnisses zu dem Ergebnis der Lösung unseres Falles gekommen ist. Welche Irritation ist unterlaufen? Die Vermutung, dass es zum vorliegenden Urteil aufgrund eines Missgeschickes gekommen ist, beruht auf folgender Beobachtung: Der Vorsitzende Richter hatte in recht spasshafter Weise die Unseriösität und Eitelkeit des Rechtsanliegens der Klägerin demonstriert, indem er meinte, dass es doch völlig gleichgültig sei, ob die Meldung der Klägerin im Internet-Text, dass etwa ein Vorstandswechsel beim Kaninchenzüchterverein Würzburg eingetreten sei, von einem Leser zur Kenntnis genommen wird, der entweder unmittelbar die Website der Klägerin aufgrund Kenntnis der URL der Klägerin angeklickt hat oder aber über eine Suchmaschine die URL der Klägerin vermittelt erhält und anklickt. Im Hinblick auf diesen Hinweis, war der Beklagte außerordentlich überrascht, als er das angefochtene Urteil in die Hand bekam. Denn jetzt wurde plötzlich behauptet, und zwar in blendender Form, dass der Beklagte die Datenbank der Klägerin rechtswidrig vervielfältigt habe! Dass sich die Münchner Kammer ursprünglich in vollem Umfange den beiden oben erwähnten Urteilen des Landgerichts Berlin hat anschließen wollen, ergibt sich auch daraus, dass sich das Landgericht München durchaus örtlich zuständig wähnte. Es ist ausgeschlossen, dass der Vorsitzende Richter insoweit nicht fair gewesen sein könnte oder dürfte. Er hatte abweisen wollen. Irgend etwas ist dazwischen gekommen. Auffallend ist, dass der Verkündungstermin verschoben worden ist. Warum wohl? Wohl deshalb, weil das Landgericht recht spät und überhastet einen im August-Heft der Zeitschrift MMR veröffentlichen Aufsatz von Professor Hoeren zur Kenntnis genommen hat, dessen Inhalt in der Tat missverständlich ist, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Beklagte seine Suchmaschine (fälschlich!) als "Meta-Suchmaschine" bezeichnet und Hoeren zu dem Ergebnis gelangt, dass Meta-Suchmaschinen urheberrechtswidrig seien! In seinem Aufsatz, Rechtliche Zulässigkeit von Meta-Suchmaschinen, MMR Beilage 8/2001, S. 2 unterscheidet Hoeren terminologisch und rechtlich zwischen sogenannten Primär-Suchmaschinen und "Meta-Suchmaschinen". Indessen ist die Suchmaschine des Beklagten im Sinne der Terminologie des Hoeren eine Primär-Suchmaschine! Meta-Suchmaschinen im Sinne Hoerens (wie z.B. MetaGer u.a.) sind Geräte, die den Ort von Informationen im Internet registrieren, und ausschließlich von solchen Informationen, die von anderen Suchmaschinen gefunden werden. Es wird also in den Meta-Suchmaschinen der Orte einer Information in einer Primär-Suchmaschine angegeben, indem eben die Primär-Suchmaschine genannt wird und man diese anklicken kann und dann schauen kann, ob wenigstens die Primär-Suchmaschine über eine Information verfügt, die dem Benutzer den Ort der gesuchten Information vermittelt. Es wird also bei MetaGer Bezug genommen auf die Ergebnisse anderer Suchmaschinen. MetaGer als "Suchmaschine der Suchmaschinen" wertet also Datenbanken aus, denn es entsteht gewiss eine Datenbank, wenn von einer Primär-Suchmaschine die Website durchforstet wird, um den Ort von Informationen zu sammeln, die für den potentiellen Nutzer der Suchmaschine von Interesse sind und auf Abruf zur Verfügung gestellt werden. Wenn sich dann eine Suchmaschine sich diese "Suchmaschinen-Ergebnisse" zunutze macht, wird gewiss von einer fremden Leistung, nämlich eine Datenbank profitiert, meint Hoeren. Anders liegt es bei der Suchmaschine des Beklagten! Sie interessiert sich lediglich für den Ort von Informationen im Netz, ähnlich wie andere Primär-Suchmaschinen, die von den Urhebern ins Netz gestellt worden sind. Wer Informationen vorbehaltlos ins Netz stellt, hat nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, dass Suchmaschinen eine Information finden und diese Information über den Aufenthaltsort der einzelnen Information dem Benutzer zugänglich macht. NewsClub "durchforstet" nicht die Suchergebnisse, die andere Suchmaschinen gesammelt, gestapelt und aufbereitet haben. NewsClub ist nicht einmal ein "maschineller Benutzer" (im Gegensatz zu einem manuellen Benutzer aus Fleisch und Blut), sondern ist ein bloßer Vermittler, der dem Benutzer eine Information über die Internet-Adresse derjenigen Nachricht liefert, die der Benutzer sucht. Die Nachrichten, die NewsClub sucht und findet, betreffen alle ein und dasselbe jeweilige Stichwort, das in den Überschriften der Nachrichten anzutreffen ist, die von den Urhebern ins Netz gestellt werden. Beweis: Sachverständigengutachten. Je mehr Anbieter einen Text in einem bestimmten Gebiet zur Verfügung stellen, desto länger ist die Liste der Überschriften der Nachrichtenmeldungen, die der Benutzer bei NewsClub finden kann. Beweis: Wie vor. Hat ein bestimmter Anbieter eine Art "Nachrichtenmonopol" (z.B. im Falle einer Regionalzeitung, die ohne Konkurrenz ist) so wirkt sich dies zufällig dahingehend aus, dass dann eben nur die Nachrichten des "Monopolisten" abrufbar zur Verfügung stehen. Der Besucher und Benutzer hat natürlich dann nur diese Nachrichten in dieser bestimmten Region, die der Monopolist anbietet. Dies sieht dann so aus ("optische Täuschung"), als ob die Datenbank des Urhebers von der Suchmaschine "übernommen" worden sei. Dies ist eine optische Täuschung, da eben die Leistung der Suchmaschine darin besteht, alle Anbieter von Nachrichten tabellarisch zu notieren und dem Benutzer die Wahl zu lassen, in Bezug auf welche Überschrift er den Volltext abrufen will. Es kann nicht sein, dass jemand, der Monopolist ist, die Prämie darauf bekommt, dass er diese Funktion hat. Die Prämie wird darin bestehen, dass man es zum Vorteil dieses Monopolisten gereichen lässt, dass keine Konkurrenz vorhanden ist, und dass dann auf der Liste der Suchmaschine (NewsClub) andere Meldungen noch fehlen, die außerhalb des Monopolisten in Bezug auf die Region zur Verfügung gestellt werden. Es ist doch keine Leistung, Monopolist zu sein! Jedenfalls ist dies keine urheberrechtlich relevante Leistung, die schützenswert ist! Das Landgericht München hätte also, wenn es dem Gedankengang von Professor Hoeren hätte folgen wollen, gerade die Klage abweisen müssen! So aber hat es irrig angenommen, dass der Beklagte tatsächlich eine Meta-Suchmaschine betreibt. Dies ist nicht der Fall. Das Landgericht München hätte dies unschwer feststellen können durch die Einschaltung der Suchmaschine, was offensichtlich unterblieben ist. Die Richter der beiden Urteile des Landgerichts Berlin, haben sich offenkundig sachkundig gemacht, indem sie die Suchmaschine des Beklagten sich intern haben vorführen lassen. V. Die internettechnische Besonderheit Soweit das Landgericht München in dem angefochtenen Urteil den Eindruck erweckt, dass die Schlagzeilen der Volltexte der Klägerin in irgendeiner Weise auf "Arbeit" beruhen, geht dies fehl. Es handelt sich um diejenigen Überschriften, die ohnehin vorhanden sind, wenn der Text hereinkommt und die eben zur Kennzeichnung des Volltextes gehören. Der Volltext wird nicht im Geringsten in der Suchmaschine des Beklagten erfasst. Die "Link-Liste", die angeblich der Beklagte abgerufen haben soll, stellt keine Link-Liste dar und stellt auch kein Datenbank-Werk dar. Die Überschriften der Meldungen dienen nur der Unterscheidungen der Meldungen. Einen eigenen Wert hat die Übersicht der Überschriften der Meldungen nicht, wenn man davon absieht, dass sie lediglich dazu dienen, eben die Gesamtheit der Meldungen, die vorrätig sind, aufzulisten. Die Überschriften dienen nur der Unterscheidung der einzelnen Volltexte. Einen eigenen Wert haben die Überschriften nicht! Sie haben weder einen wirtschaftlichen, noch einen urheberrechtlichen Wert, geschweige denn einen wettbewerbsrechtlichen Wert. Die Klägerin hat diese Überschriften kostenlos erhalten. Beweis: Sachverständigengutachten. Die Überschriften werden nicht redigiert, da sie von den Informanten , die die Meldungen bringen, bereits mitgeliefert werden zum Zwecke der Kennzeichnung der Meldung. Beweis: Wie vor. In diesem Sinne hat auch bereits das Bezirksgericht Rotterdam entschieden. Beweis: Vorlegung des Urteils des Bezirksgerichts Rotterdam (erstinstanzlich bereits eingereicht). VI. Die unter dem Aspekt des common sense gegebene Besonderheit Wenn die Klagepartei von dem Beklagten in der Suchmaschine nicht berücksichtigt worden wäre, dann hätte die Klägerin einen Anspruch auf Aufnahme in den Informationsdienst des Beklagten gehabt. Sie hätte sich wegen willkürlichen Ausschlusses wehren können. So versucht sie das Gegenteil und ihr ist bereits nachgewiesen worden, dass der Beklagte monatlich 40,00 DM erhalten hat als Vergütung dafür, dass die Raiffeisenbank Würzburg den Zugang über die Suchmaschine Newsclub erhalten hat. Insgesamt erhielt der Beklagte dafür in der Zeit seines Vertrages von April bis Oktober 2000 eine Vergütung in Höhe von 200,00 DM! Beweis: Vorlegung des Schreibens der Rechtsanwälte Dr. Kohlschütter & Spieler an die Rechtsanwälte Dr. [...] u. Koll vom 15.10.2001. Der Beklagte hatte mit der Würzburger Raiffeisenbank keinen Vertrag, sondern nur mit der Hofer Raiffeisenbank, die befugt war, diese Zugangsberechtigung an die Raiffeisenbank Würzburg zu übertragen. Aufgrund eines technischen Fehlers war ein 5-Minuten-Takt eingetreten dahingehend, dass überprüft wurde, welche Nachrichtenüberschriften die Klägerin online gestellt hat. Es handelte sich um eine ganz unsinnige schematische Abfrage, die keineswegs und noch lange nicht eine "systematische Verwertung" darstellt, wie das Landgericht meint. Beweis: Sachverständigengutachten. Die durchaus lokalen Provinznachrichtensoßenmeldungen der Klägerin sind allenfalls im Tagesrhythmus eventuell für einige Benutzer im Würzburger Raum von Interesse. Es ist bereits vorprozessual im Oktober 2000 gegenüber der Klägerin klar gestellt worden, dass der dargelegte 5-Minuten-Rhythmus ein technischer Fehler war. Beweis: Vorlegung des Schreibens des Beklagten an die Klägerin (bereits erstinstanzlich vorgelegt) sowie Vorlegung des Schreibens der RAe Dr. Kohlschütter & Spieler an Herren Rechtsanwälte [...] & Partner vom 02.10.2001. VII. Die metasprachliche Besonderheit "Ein Suchmaschinenbetreiber übermittelt keine Inhalte und gewährt auch nicht den Zugang zur Nutzung von Inhalten." (vgl. Köhler/Arndt, aaO, Rdnr. 430). Es ist weder § 9 Abs. 1 TDG noch § 11 TDG anwendbar (ebenda). "Der Suchmaschinenbetreiber erstellt vielmehr ein eigenes Verzeichnis in Betracht kommender Websites, das als eigener Inhalt im Sinne des § 8 Abs. 1 TDG zu würdigen ist." (ebenda). Verlinkungen sind stets zulässig (aaO, Rdnr. 469). Hyperlinks sind ebenfalls stets zulässig (aaO, Rdnr. 463, 459, 457). Suchmaschinen stellen nichts anderes als geordnete Linksammlungen dar (ebenda). Deep-Links sind zulässig (aaO, Rdnr. 467). Suchmaschinen haben keine Störereigenschaft, wenn bei Eingabe eines Stichworts ein Verzeichnis relevanter Website-Adressen hergestellt wird (aaO, Rdnr. 430). Hompages sind, gleichgültig ob sie Teledienst- oder Medienleistungen bieten, stets Angebote zur Nutzung des Internet (aaO, Rdnr. 426). Im Übrigen nehme ich Bezug auf die Definitionsvorschläge des Beklagten im Schriftsatz des Beklagten erster Instanz vom 18.06.2001, S. 3 ff. In diesem Zusammenhang beantrage ich ausdrücklich Augenschein zum Beweise dafür, dass der Benutzer der Suchmaschine des Beklagten absolut uneingeschränkt auf die Original-Website des Urhebers gelangt mit allen damit verbundenen Werbebotschaften und Adressen des Urhebers! Weiter nehme ich Bezug auf die Pressemitteilung des Beklagten vom 24.01.2000, die als Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.06.2001 beim Landgericht München vorgelegt worden ist. VIII. Die globale Besonderheit Informationsdienste, wie der NewsClub des Beklagten, sind weltweit gern gesehen. Ich zitiere aus der FAZ vom 29. Oktober 2001, Nr. 251, S. 50: "In Europa kann der geneigte Internet-Leser ab etwa 23 Uhr die indischen Zei-tungen des nächsten Tages studieren, bei dreieinhalb bis viereinhalb Stunden indischem Zeitvorsprung also früher, als sogar die Abonnenten in Indien.
Zu empfehlen ist die Lektüre der Tageszeitung "Times of India" (timesofindia.com), die in Neu-Delhi erscheint, mit wichtigen Ausgaben in Bombay und in Kalkutta, sowie des "Statesman" (thestatesman.net) von Kalkutta. Wer sich mehr für Berichte aus dem Süden Indiens interessiert, klickt sich im "Hindu" (Madras, mit Ausgaben in anderen größeren Städten) ein (the-hindu.com). Wünscht aber jemand einen Überblick über die gesamte Palette indischer Tageszeitungen in Englisch, kann er sich bei einem Nachrichtendienst (samachar.com) orientieren. Auf dieser Website findet man nach Ressorts gegliedert wesentliche Artikel von mehr als einem Dutzend Tageszeitungen, vor allem auch der Wirtschaftszeitungen, deren Berichte in Ausland besonders gefragt sind. Außerdem macht Samachar den Zugriff auf über vierzig regionale Tageszeitungen sowie etliche Nachrichtendienste möglich. Mit Hilfe dieser großen englischen Regionalzeitungen, von der "Kashmir Times" im Westen bis zur "Gangtok-Times" im Osten, kann der Leser alle Ecken des großen Landes ausleuchten... IX. Die verkannten Besonderheiten in ihrer Gesamtheit Zutreffend ist, dass für den Schutz von Datenbanken oder Datenbankwerken keinerlei eigene Urheberrechtsschutzfähigkeit gegeben sein muss, aber immerhin handelt es sich hier um die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes, so dass sachfremde, außerhalb des Urheberrechtsgesetzes liegende Interessen nicht mit Recht in Anspruch genommen werden können. Das Rechtsbegehren der Klägerin, dass die Leser nicht per Suchmaschine die URL der Klägerin ermitteln dürfen, beinhaltet kein urheberrechtliches Interesse, sondern bedient nur sachfremde Interessen, z. B. Eitelkeit oder Rechthaberei. Der Inhalt und Umfang der Datenbank der Klägerin wird nämlich nicht dadurch normwidrig oder anormal oder sozial inadäquat berührt oder angegriffen, dass jemand, der das Internet-Angebot der Klägerin liest, die URL der Klägerin via Suchmaschine in Erfahrung gebracht hat. Erst recht fehlt es auch dann an einer Störung irgendeines Schutzrechtes der Klägerin. Das Rechtsbegehren der Klägerin erweist sich als ein unangemessener und unzumutbarer Eingriff in die Informationsfreiheit des Benutzers des Internet. Gegeben ist ein Angriff gegen die technische Errungenschaft des Internet, ein Angriff, der außerhalb Deutschlands nicht denkbar ist, und der dazu führen würde, dass zahlreiche ausländische Suchmaschinen, insbesondere Meta-Suchmaschinen, lahm gelegt werden, und zwar mit der Folge der Gefahr der Verletzung des Rechts der Allgemeinheit und der Verletzung des öffentlichen Interesses, Links nutzen zu können, was zweifellos voraussetzt, dass zunächst einmal eine Verlinkung gestattet wird. Die Verlinkung ist grundsätzlich sozialadäquat, wenn der Urheber einen Text per Website ins Netz zur uneingeschränkten Nutzung durch den Leser und Benutzer zur Verfügung stellt. Es gibt dann kein rechtlich schützenswertes Interesse des Urhebers, darüber bestimmen zu dürfen, auf welche Weise der Benutzer die Website des Urhebers liest, entweder von vorne nach hinten oder von hinten nach vorne oder aber unmittelbar und direkt diejenige Seite liest, die ihn interessiert. Auch die Werbekunden der Klägerin haben kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, auf welche Weise gelesen wird. So hat ein Autohersteller kein schützenswertes Interesse daran, zu bestimmen, wann und wo das Auto zum Einsatz kommt. Nicht einmal ein Mietwagen-Vermieter hat solche Monopole über die Art und Weise der Benutzung des Mietobjekts! Es dürfte also nicht einmal die von Hoeren vertretene Meinung zutreffend sein, wonach Meta-Suchmaschinen prima vista urheberrechtswidrig seien. Es wären die folgenden großen Meta-Suchmaschinen betroffen, die vom Ausland aus operieren und überhaupt nicht von Deutschland aus einschränkbar sind und damit vom deutschen Urheberrecht nicht erfasst werden: Apollo sieben Xquick metasuche Metaspinner netXplorer Netz.de Suchen.com 37.com-37 CNET Search.com DOGPOLIE In diesem Zusammenhang sei auf folgende zivilrechtliche Erwägungen hingewiesen, die bei Anwendung des § 823 BGB allgemein anerkannt ist, wonach der bloße Besitz kein Schutzrecht gemäß § 823 Abs. 1 beinhaltet, sondern nur der berechtigte Besitz oder das Besitzrecht an einer Sache. Dies muss natürlich auch für Inhalte von Datenbanken oder Datenbankwerken gelten, die vom Urheber der Allgemeinheit vorbehaltlos zur Verfügung gestellt werden. Es erscheint als heimtückisch, wenn derjenige, der tagespolitische Meldungen vertreibt und ins Internet stellt, später erklärt, dass er dies nicht gewollt habe. Dies ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben und ist im Grunde genommen eine Verkennung des tatsächlichen rechtlichen Inhalts und Schutzzwecks der § 87 a ff UrhG. Wer die Meinung vertritt, dass auf jeden Fall hier der Beklagte bei der Klägerin hätte anfragen müssen, ob die Reichweite der Suchmaschine auf die URL der Klägerin erstreckt werden soll, übersieht, dass die Klägerin sich den Spielregeln des Internet durchaus ausgeliefert hat, als sie ihren Text ins Internet gestellt hat. Diese Spielregeln bestehen international darin, dass ein freies Surfen erlaubt ist. Dies macht nicht nur den Reiz des Internets, sondern auch den Wert des Internets aus, dass man sich sozusagen von Link zu Link weiter hangeln kann, bis man zur gewünschten Information gelangt ist. Wenn man jetzt den Suchmaschinen verbieten würde, dem Surfer behilflich zu sein, reduziert man das Internet auf einen Second-Hand-Shop und legt ihm Fesseln an, die völlig unnötig sind. Es ist nicht ganz nachvollziehbar, und damit wird ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gerügt, dass man etwa in Deutschland Suchmaschinen verbietet, die im Ausland ohne Weiteres zugelassen sind, so dass der deutsche Benutzer eben dann die ausländische Suchmaschine verwendet. Im Übrigen hat sich der Beklagte die Mühe gemacht, sich diejenige Formulierung auszudenken, die nötig gewesen wäre, wenn die Klägerin eine "wirksame" Vorbehaltserklärung hätte abgeben wollen. Die Klägerin hätte dann wie folgt formulieren müssen: "Ich, [...] GmbH & Co., dulde nicht ungefragt, dass Leser meines im Internet angebotenen Textes via Suchmaschine die Information über meine Adresse erhalten und dann den von der Suchmaschine vermittelten Link betätigen, um zu dem Text meines Internet-Angebots zu gelangen. Ich wünsche dies nicht, da ich gern auf Kunden verzichte die meine URL nicht kennen. Wer sich meine URL von einer Suchmaschine beschafft, hat auf meiner Web-Site nichts zu suchen, und zwar gleichgültig, ob er unmittelbar von der Web-Site der Suchmaschine den Link betätigt, um zu meiner Web-Site zu gelangen, oder aber er sich die von der Suchmaschine aufgefundene URL meiner Web-Site aufschreibt und dann diese URL gesondert eingibt, um ohne die Betätigung des Links dann zum Text meiner Web-Site zu gelangen und den Text meiner Web-Site aufzurufen." Die Klägerin würde hier also sofort durch Abschaltung der Suchmaschinenaktivität exkommuniziert. Sie bekam ihren Willen. Der Beklagte war froh, dass dadurch Kapazität frei geworden ist für interessantere Publikationen, als sie die Klägerin bietet. Bis zum Zeitpunkt der ebenso überraschenden wie auch der selbstschädigenden Willensäußerung der Klägerin, exkommuniziert zu werden, hatte der Beklagte das Problem, von der Klägerin wegen Diskriminierung verklagt zu werden, wenn die Klägerin aus dem Kreis derjenigen Verlage ausgegrenzt wird, die in den Genuss kommen, dass ihre Internet-Seite in den Aktionsradius der Suchmaschine des Beklagten einbezogen wird. Der Beklagte konnte beim besten Willen nicht ahnen, dass die Klägerin hier nicht einbezogen werden will. Er war mit Recht davon überzeugt, dass das Gegenteil der Fall sei. Bei alledem kann der Beklagte nicht als Störer betrachtet werden. Der Beklagte hat unverzüglich den Willen der Klägerin respektiert, von der Suchmaschine nicht erfasst zu werden. Er hat seitdem den Unterlassungsanspruch erfüllt. Nimmt man nun an, was im angefochtenen Urteil unterstellt wird, dass der oben vorgeschlagene Text der Vorbehaltserklärung durchaus in unserem Fall konkludent von der Klägerin abgegeben worden ist und als vorhanden anzusehen ist, sodass eine explizite Kundgabe nicht nötig war, dann ergibt sich ebenfalls die Frage, ob eine Vorbehaltserklärung, die unsinnig ist, im Rechtsverkehr eine Wirksamkeit entfalten kann. Dies ist hier deshalb von Bedeutung, weil es hier nur um die urheberrechtlichen Interessen der Klägerin gehen kann, die gem. § 87 a UrhG geschützt sind. Sonstige Interessen werden nicht geschützt. Wenn die Klägerin also Interessen in Anspruch nimmt, die sachfremd sind, so kann sie sich nicht auf § 87 a ff. UrhG berufen. X. Die Meinung in Literatur und Rechtsprechung Insbesondere nehme ich auf die einschlägige Kommentierung der Rechtslage Bezug, wonach nur vergütungsrelevante Nutzungsbeschränkungen zulässig sind, während Nutzungsbeschränkungen, die für den Inhaber des Urheberrechts keine Bedeutung haben, unzulässig sind (vgl. Lehmann, "Das Urhebervertragsrecht der Software-Überlassung" in Urhebervertragsrecht, ed Beier u.a., Festgabe für Gerhard Schricker zum 60. Geburtstag, 1995, Seite 543, 560). Dieser Auslegungsgrundsatz bezieht sich zwar primär auf vergütungspflichtige Software-Überlassungsverträge, aber er gilt auch analog dann, wenn jemand, wie hier die Klägerin, ein Internet-Angebot kostenlos zur Verfügung stellt hinsichtlich tagespolitischer Meldungen. Wer dies tut, hat allenfalls Anspruch auf Respektierung solcher urheberrechtlicher Interessen, die für Dritte erkennbar sind, und die nicht sachfremd sind, und die den urheberrechtlichen Besitzstand des Urhebers berühren. Die Meinung der Klägerin, dass angeblich die Werbebotschaften, die von Inserenten der Klägerin auf der Web-Site erscheinen, nicht gelesen werden würden, wenn der Leser via Suchmaschine zu dem von ihm gewünschten Text gelangt, sind abwegig. Beweis: Sachverständigengutachten. Unrichtig ist bereits die Voraussetzung, die die Klägerin unterstellt, dass der Leser die Werbebotschaften lesen würde. Auch die bloße Möglichkeit, dass er sie liest, ist kein Verwertungsrecht im Sinne des Urhebergesetzes. Wettbewerbsrechtlich besteht auch kein Anspruch, zumal hier kein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist, und zwar weder zwischen der Raiffeisenbank und der Klägerin, noch zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Entscheidend ist, dass eine Verwertungshandlung hier gar nicht gegeben ist. Eine Vervielfältigung findet nicht statt. Es handelt sich um einen urheberrechtlichen dogmatischen Begriff und keinen technischen Begriff (Lehmann, aaO, Seite 565). Die Abarbeitung eines Programms ist keine Vervielfältigung (aaO, Seite 566). Der Bundesgerichtshof hat bislang lediglich klar gestellt, dass die Einspeicherung oder Implementierung von Software in die ROM eine Vervielfältigung ist, da hier ein neues Werkstück entsteht. Ob hingegen die Eingabe in den Arbeitsspeicher RAM eine Vervielfältigung ist, ist offen und muss abgelehnt werden. Vermittler, die Daten nur vorübergehend speichern, jedoch weder dauerhaft festhalten noch bearbeiten oder verändern, nehmen keine abwehrbare Verwertungshandlung vor (vgl. Bayreuther, Beschränkungen des Urheberrechts nach der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie, in ZUM 2001, 828, Heft 11, Seite 838). Man darf auch nicht übersehen, dass hier die Meldungen der Klägerin sich auf Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Art beziehen. Es versteht sich, dass in solchen Fällen die Vorbehaltserklärung unbedingt nötig ist, wenn erreicht werden soll, dass die Suchmaschine vor dem Internet-Angebot der Klägerin stoppt. Die Suchmaschine des Beklagten ist im Übrigen keine Meta-Suchmaschine, sondern eine Primär-Suchmaschine im Sinne der Unterscheidung von Hoeren. Nach den überzeugenden Argumenten im Artikel von Hoeren sowie in dem Urteil des OLG Köln vom 27. Oktober 2000 (ZUM 2001, 414), kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwernisse der Klägerin über die Aktivität der Suchmaschine des Beklagten nichts anderes als Ausdruck von Krokodilstränen sind. Die Klägerin muss einfach lernen, dass hier der Betreiber der Suchmaschine wie ein berechtigter Erwerber von Software anzusehen ist, solange die Klägerin die oben erwähnte Vorbehaltserklärung nicht im Text ihres Internet-Angebots vermerkt. Aber selbst dann, wenn sie dies getan hätte, würden hier Zweifel bestehen, ob eine Rechtswirksamkeit eingetreten ist. Was hat die von der Klägerin geltend gemachte Befugnis mit dem Urheberrecht zu tun, bestimmen zu dürfen, dass Leser der Website der Klägerin, die keine eigene Kenntnis der URL der Klägerin haben, nicht via Suchmaschine des Beklagten die Kenntnis über die URL der Klägerin vermittelt erhält? Der Beklagte bestreitet auch seine Passivlegitimation insofern, als hier die Klägerin allenfalls die Raiffeisenbank Mainfranken hätte in Anspruch nehmen können, wenn die Klägerin schon der Meinung ist, dass die Kunden der Raiffeisenbank angeblich einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Lektüre der Website der Klägerin davon tragen würden. Der Beklagte hatte von dem Engagement nichts bzw. nahezu nichts. Er hat die Suchmaschine entwickelt und hat eine Vergütung von 40,00 DM monatlich erhalten, wie ich schon nachgewiesen habe und auch der Klägerin bekannt gegeben habe. Beweis: Vorlegung des Schreibens der RAe Dr. Kohlschütter & Spieler an Rechtsanwälte [...] & Koll. vom 15.10.2001. Der Umsatz des Beklagten in Bezug auf die Software-Überlassung des Newsclub an die Raiffeisenbank Würzburg beläuft sich auf insgesamt 200,00 DM (monatlich 40,00 DM für die Zeit vom Mai bis Oktober 2000). Beweis: Vernehmung des Direktors der Raiffeisenbank Hof, Schillerstr. 25, Hof. Im übrigen argumentiert die Klägerin irreführend, wenn sie ständig wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Aspekte durcheinander wirbelt und so tut, als gäbe es einen Super-Tatbestand für die Entstehung von Abwehrrechten, die sich teilweise aus urheberrechtlichen und teilweise aus wettbewerbsrechtlichen Elementen zusammen setzt. Die Klägerin hat keinen urheberrechtlichen Anspruch darauf, dass Deep-Links unterbleiben, so dass sie also dulden muss, Deep-Links ausgesetzt zu sein, sofern die Original-Website der Klägerin in einem neuen Fenster unter voller Angabe der Anschrift der Klägerin erscheint, was hier der Fall ist, wenn der Benutzer der Suchmaschine den ihm von der Suchmaschine vermittelten Link bzw. die ihm von der Suchmaschine vermittelte Information über die Adresse der Klägerin anklickt. Beweis: Augenschein und Sachverständigengutachten. Wie bereits das Bezirksgericht Rotterdam fehlerfrei und überzeugend festgestellt hat, und wir erstinstanzlich durch Vorlegung des Urteils des Bezirksgerichts Rotterdam nachgewiesen worden ist, bestand nicht einmal ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch der Klägerin, da keinerlei Sonderaufwand spezifisch für die Herstellung des Internet-Angebots der Klägerin entstanden ist, die die herein kommenden Nachrichten für ihr Print-Medium ohnehin sichten und selektieren muss. Der Empfangsaufwand ist für die Nutzung zum Zwecke des Print-Mediums identisch mit dem Empfangsaufwand für die Nutzung zum Zwecke der Eingabe ins Internet-Angebot. Beweis: Wie vor. Der Versuch des Landgerichts, § 87a UrhG sozusagen wettbewerbsrechtlich auszulegen und anzuwenden, bedeutet eine Zweckentfremdung des Urheberrechtsgesetzes! Die Vermischung des Urheberrechts mit dem Wettbewerbsrecht ist unangebracht, da es der Schutz des Urhebers als Schöpfer eines individuellen Werks eine völlig andere Zielrichtung hat als der Wettbewerbsschutz! Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz der Mitbewerber gegen Unlauterkeit. Das Urheberrecht dient dazu, die Werke gegen Ausbeutung Dritter zu schützen. Datenbanken mögen im Rahmen des Internet-Rechts eine geringe urheberrechtliche Relevanz haben, aber sie werden damit nicht zum Schutzobjekt des Wettbewerbsrechts. Wettbewerbsrechtliche Argumente sind deshalb unangebracht bei der Anwendung der § 87a UrhG. Es ist vielmehr geradezu umgekehrt! Dadurch, dass eben die Datenbanken keine urheberrechtlich geschützten Werke an und für sich sind, verlieren sie sogar an Schutzwürdigkeit, sofern sie vom Autor oder Hersteller an die Allgemeinheit kostenlos heraus gegeben werden. Der rudimentäre Schutz von Datenbanken beschränkt sich darauf, wie der Gesetzgeber ausdrücklich hervor gehoben hat, dass die Herstellung der Datenbank mit einer wirtschaftlichen Leistung verbunden war, deren Nutzung nur dem Urheber gestattet sein soll. Der Beklagte hat diese Nutzungsrechte der Klägerin nicht bestritten. Der Beklagte hat im Gegenteil die Inhaberschaft der Klägerin an ihrer Datenbank sogar bekräftigt, indem er einen zusätzlichen Benutzerkreis für die Klägerin erschlossen hat, nämlich diejenigen, die über die Suchmaschine des Beklagten zur Adresse der Klägerin gelangen. Damit ist der urheberrechtliche Anspruch der Klägerin nicht nur anerkannt, sondern bekräftigt worden und keineswegs beschnitten worden. Die gegenteilige Meinung der Klägerin wie die des Landgerichts München ist bei alledem unrichtig. Soweit die Klägerin irgendwelche Reflex-Wirkungen geltend macht und als Urheberrechtsinhalt ausgibt, geht dies fehl. Die wirtschaftliche Erwartung oder Hoffnung der Klägerin, dass die Leser die Werbebotschaft der Inserenten der Klägerin zur Kenntnis nehmen, ist kein urheberrechtlicher Inhalt des Schutzrechts hinsichtlich der Datenbanken. Dieser Anspruch beschränkt sich auf die unmittelbaren Vorteile der Nutzung oder Verwertung, nicht aber auf mittelbare Hoffnungen Dritter. Es geht beim Urheberrechtsschutz der Datenbanken allein darum, zu verhindern, dass Hersteller kleinerer Datenbanken jeglichen Investitionsanreiz verlieren, wenn sie vor unerlaubter Vervielfältigung nicht ausreichend geschützt sind (AG Rostock, Urteil vom 20.02.2001, MMR 2001, 631, 632). Die nur vorüber gehende Speicherung im Arbeitsspeicher ist in Fällen der vorliegenden Art keine Vervielfältigung, sonst müsste man jede Primär-Suchmaschine bereits urheberrechtlich verbieten. Man würde damit das Internet lahm legen. Jedes Surfen und jede Link-Verbindung wäre damit verboten! Es handelt sich bei dem Internet-Angebot der Klägerin nicht um ein Angebot einer Meta-Suchmaschine, sondern es handelt sich um ein so genanntes Primär-Angebot, das grundsätzlich für jedermann dahingehend zur Verfügung steht, dass jedermann dort sich manuell einlinken kann und die Internet-Seite der Klägerin lesen kann. Wenn dieses manuelle Einlinken durch ein technisches Hilfsmittel erleichtert wird, indem der Benutzer durch die Suchmaschine die Information der Fundstelle der Internet-Seite der Klägerin vermittelt bekommt, so ist dies nichts anderes als Benutzung einer technischen Annehmlichkeit, die damit nicht urheberrechtlich relevant wird! Die gegenteilige Meinung im Urteil des Landgerichts München ist unzutreffend. Die richtige Auffassung wird insoweit konkret ausgeführt in den beiden Urteilen des Landgerichts Berlin. Es ist absolut sozial adäquat, dass Hyper-Links zur Verfügung gestellt werden und genutzt werden. Es kommt hinzu, dass das Landgericht Berlin in der Vergangenheit äußerst streng war bei der Bewertung dieser Vorgänge, so dass es doppelt gewichtig ist, wenn das Landgericht Berlin in den beiden Urteilen eine Änderung seiner Rechtsprechung vornimmt und der Tatsache rechtlich Rechnung trägt, dass man das Internet lahm legen würde, wenn man verbieten würde, dass Fundstellen im Internet nicht nur vom Urheber einer solchen Fundstelle, sondern auch von Dritten vermittelt werden dürfen dergestalt, dass der Benutzer also dann selbst in die Lage versetzt wird, durch Nutzung des Hyper-Links sich mit dem Original-Internet-Angebot in Verbindung zu setzen. Der Klägerin wird damit überhaupt nichts genommen! Im Falle des Urteils des Amtsgerichts Rostock ist offenkundig die Link-Sammlung in das eigene Internet-Angebot des Störers aufgenommen worden, also absolut vervielfältigt worden! Es handelte sich dort offenkundig um ein Suchmaschinen-Ergebnis in Form einer Link-Sammlung, das übernommen worden ist. Dies ist zweifellos, wie Hoeren nachgewiesen hat, eine urheberrechtswidrige Tätigkeit. Die Meinung der Klägerin, dass sie dadurch eine nennenswerte Investition erbracht habe, dass sie die Volltexte mit Überschriften versehen habe, geht fehl. Die Texte werden von Haus aus angeliefert mit der Überschrift! Die Redakteure haben keinen Anspruch darauf, eine Zusatzvergütung zu erhalten, wenn etwa ein Print-Medium, bei dem die Redakteure angestellt sind, den Text der Redakteure nicht nur im Print-Medium, sondern auch im Digital-Medium veröffentlichen (LAG Köln, ZUM 2001, 612). Immer wieder versucht die Klägerin den Eindruck zu erwecken, als habe hier der Beklagte jemals den Versuch unternommen oder gar vollendet, ein fremdes Internet-Angebot auf die eigene Internet-Seite zu übernehmen und dort zu vervielfältigen! Es handelt sich hier um eine ganz grobe Verdrehung und Entstellung des Sachverhalts! Das Landgericht München hat offenbar sich nicht die Mühe gemacht, selbst einmal die Suchmaschine des Beklagten im Internet in Augenschein zu nehmen. Wiederholt und immer wieder sind Beweisangebote unterbreitet worden auf Augenscheinseinnahme. Ich nehme Bezug auf den gesamten Sachvortrag in erster Instanz, den der Beklagte eingebracht hat, insbesondere auch die Rüge der mangelnden Passivlegitimation des Beklagten. Dr. Kohlschütter Rechtsanwalt |