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Schriftsatz vom 17.1.2002 Verfasser: Dr. Hans Kohlschütter Oberlandesgericht
München Aktenzeichen: 6 U 5259/01 In dem Rechtsstreit [...] Kohlschütter, Christian wegen Urheberrechts findet sich auf Seite 4 meines Schriftsatzes vom 17.01.2002 die Angabe einer Fundstelle, die unvollständig zitiert wird. Das vollständige Zitat muss wie folgt lauten: Palandt-Heinrichs, BGB, 2001, 61. Aufl., § 285 Rdnr. 4 i.V.m. § 823, aaO, Rdnr. 143, 174. Klarstellend ist zur ergänzenden Begründung des Antrags auf PKH des Beklagten zu bemerken, dass 1. der Beklagte durchaus (vorläufig) Verbindlichkeiten hat, nämlich Kostenerstattungsansprüche der Klagepartei lt. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 04.12.2001 in Höhe von 7.325,28 DM sowie Verbindlichkeiten aus dem Kostenerstattungsanspruch seines Prozessbevollmächtigten erster Instanz in Höhe von ca. 10.000,00 DM. Da das Formular für die Beantragung der PKH dem Benutzer die Angabe von DM-Beträgen abverlangt, sind alle Beträge im Formular als DM-Beträge zu verstehen. 2. der Beklagte über keinerlei "Datensätze" (auch nicht Brieftauben und Räuchermännchen) verfügt, so dass im angefochtenen Urteil dem Beklagten eine Leistung auferlegt wird, deren Erfüllung ihm unmöglich ist. Woher soll der Beklagte wissen, welcher User an welchen Überschriften von Texten der Klägerin Interesse gehabt hat? Im Übrigen sind die Daten der Klägerin, und zwar nicht nur die Überschriften, sondern auch die Volltexte, aus der Zeit seit 1996 uneingeschränkt zugänglich über die amerikanische Suchmaschine "Wayback-Maschine", und zwar auch für solche Texte, die der jeweilige Urheber seit dem Jahre 1996 online gestellt hat und in der Zwischenzeit längst gelöscht hat!
Beweis: Vorführung durch den Beklagten im Rahmen eines Augenscheinsbeweises im Termin der mündlichen Verhandlung. (Ich bitte höflich um Bekanntgabe der Absicht des Gerichts, ob dem Beklagten gestattet wird, in der mündlichen Verhandlung seine Suchmaschine sowie die Wayback-Maschine vorzuführen. Hierzu bedarf es lediglich einer Steckdose, die nicht weiter als ca. 5 Meter vom Ort der Vorführung entfernt positioniert sein müsste.)
Der Betreiber dieser Suchmaschine ist liiert mit der Bücherei des amerikanischen Kongresses und der Firma Xerox sowie IBM und AT&T. Dort werden also die vollen Texte gespeichert, und zwar vom gesamten Web! Es ist unerfindlich, welchen Sinn es machen soll, in Deutschland eine Suchmaschine zu verbieten, die im Ausland ohne Weiteres arbeiten darf und jederzeit von hier aus in Anspruch genommen werden kann. Schon heute fällt auf, dass die führenden Suchmaschinen, die tatsächlich leistungsfähig sind, im Ausland stationiert sind (Google, Altavista, AOL usw.). Die Suchmaschine des Beklagten unterscheidet sich prinzipiell nicht von allen anderen Suchmaschinen.
Beweis: Sachverständigengutachten sowie Augenschein.
Rechtsanwalt Anlagen: Website der Klägerin und Website wayback-machine |