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Schriftsatz vom 6.3.2002 Verfasser: Dr. Hans Kohlschütter Oberlandesgericht
München Aktenzeichen: 6 U 5259/01 In dem Rechtsstreit [...] Kohlschütter, Christian dankt der Beklagte für die bewilligte Fristverlängerung. Der Beklagte hat von der Verfügung des OLG München vom 14. Januar 2002 am 21. Januar 2002 per Fax seines Hofer Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag Kenntnis erhalten. Im Zeitpunkt der Abfassung des voran gegangenen Schriftsatzes des Beklagten vom 17. Januar 2002 kannte der Beklagte die Verfügung noch nicht. Hätte er davon Kenntnis gehabt, dann hätte er seine Eingabe vom 17. Januar 2002 sowohl gewissenhafter formuliert als auch konkreter gestaltet. Die Auflage des Gerichts, mitzuteilen, wie die Suchmaschine des Beklagten funktioniert, wird im vorliegenden Schriftsatz in Ziffer V vollzogen. I. Die Leitsatzalternative In der Dezember-Ausgabe der Fachzeitschrift ZUM (2001, 1008 ff.) ist das verfahrensgegenständliche erstinstanzliche Urteil (Landgericht München, Urteil vom 18. September 2001, Aktenzeichen 7 U 6910/01), von der sehr geehrten Frau Prozessbevollmächtigten der Klägerin publiziert worden. Insbesondere hat man sich erlaubt, Leitsätze zu implementieren, was entweder voreilig war oder nicht voreilig war. Jedenfalls bittet der Beklagte aus Gründen der Waffengleichheit um Nachsicht, ebenfalls Leitsätze formuliert zu haben, aber nicht in Bezug auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 30.01.2001 (16 O 792/00 sowie 16 O 835/00), sondern in Bezug auf die erwartete Entscheidung des OLG München im vorliegenden Rechtsstreit: 1. Das (wirtschaftliche bzw. vermeintliche) Interesse des Herstellers einer Web-Site, dass die Leser dieser Web-Site nicht via Suchmaschine die Internet-Adresse der Web-Site-Herstellerin ermitteln, und auch nicht über den Link der Suchmaschine zur Web-Site der Herstellerin gelangen können, gehört nicht zu dem unmittelbaren Inhalt des Leistungsschutzrechts sui generis gem. § 87 ff. UrhG.
2. Insbesondere ist es Lieferanten (Kolporteuren) lokalpolitischer Meldungen entweder tagespolitischer oder vereinspolitischer Couleur durchaus zumutbar, den Suchmaschinenzugriff zu dulden, sofern und solange auf der Web-Site des Herstellers, der die Untersagung wünscht, nicht klar und deutlich erkennbar darauf hingewiesen wird, dass eine "Suchmaschinen-Allergie" besteht. 3. Die Frage, mit welchem Grad von Geschicklichkeit ein Web-Site-Hersteller die Vergütungsregelung mit seinem Werbekunden ausgestaltet, ist für den Schutzumfang des sui-generis-Leistungsschutzrechts gem. § 87 ff. UrhG des Web-Site-Herstellers gleichgültig; Vergütungsregelungen, in denen der Werbekunde für den Zugriff von Suchmaschinen nach Maßgabe eines Zählwerks zu zahlen hat, werden vom Web-Site-Hersteller in Ausübung des Rechtsreflexes der §§ 87 ff. UrhG und nicht in Ausübung der Rechtsposition des Inhabers eines Leistungsschutzrechts getroffen. Derartige Vergütungsregelungen finden innerhalb der Rechtssphäre statt, die der Inhaber des Leistungsschutzrechts beherrscht. Sie sind ungeeignet dafür, die Behauptung zu begründen, dass der Inhaber des Leistungsschutzrechts durch Suchmaschinenzugriff unzumutbar beeinträchtigt werde. Die Beeinträchtigungen beruhen auf seinem eigenen Unvermögen, eine Vergütungsregelung zu vereinbaren, bei der nur solche Zugriffe als Maßeinheit für die Vergütung gewählt werden, die auf dem Bildschirm eines Users und nicht im Server einer Suchmaschine in Erscheinung treten. 4. Recht entsteht durch die willkürfreie Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen. Die buchstäbliche Anwendung von Rechtsnormen in dem Sinn, dass jedes Wort als selbständige Verbotsvoraussetzung ("Tatbestandsmerkmal") interpretiert wird, ohne dass die Verbindung zwischen den Wörtern als Sachverhaltsgesamtheit gewertet wird, beinhaltet eine Nichtausschöpfung des Anwendungsbereichs der richterlichen Urteilskraft, zu der auch das Augenmaß gehört dahingehend, dass geprüft wird, ob die im Gesetzestext enthaltenen Generalklauseln ("Zumutbarkeitsregelung") im Rahmen grundrechtlicher Ausstrahlungswirkung als Vorbehalt des gesetzlichen Verbots zu gelten haben. 5. Wenn es darum geht, die Unzumutbarkeit abzuwägen, die für Web-Site-Hersteller mit dem an und für sich vorhersehbaren Ereignis verbunden ist, nämlich, dass Internet-Benutzer in Wahrnehmung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts und unter Nutzung der uneingeschränkt zur Verfügung gestellten Texte eines Web-Site-Herstellers eine Suchmaschine einsetzen wollen, also Bedarf am Einsatz einer Suchmaschine haben, dann ist das Interesse des Web-Site-Herstellers, Abrechnungsprobleme mit den Werbekunden zu vermeiden, nachrangig. Es ist vielmehr dem Web-Site-Hersteller zumutbar, seine Vergütungsregelung mit dem Kunden so zu gestalten (Sphären-Theorie), dass die Menge der suchmaschinenbedingten Zugriffe aus der Vergütungsregelung ausgeklammert werden.
6. Indem durch die Konstruktion einer Suchmaschine der Bedarf von Internet-Usern gedeckt wird, effektive Informationen via Internet erlangen zu können, gelangt der Suchmaschinenkonstrukteur in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Suchmaschinenbenutzers.
7. Internet-Benutzer, die Internetseiten publizieren, sind nicht "gleicher" als Internet-Benutzer, die Internet-Seiten lediglich lesen. Die "Privatisierung" (eigennützige Vereinnahmung) des vorfindlichen Internet-Mediums (vorfindlich sowohl für die produktiven als auch die konsumtiven Internet-Benutzer, nämlich Seitenlieferanten und Seitenleser) ist ebenso sachfremd (gewalttätig und expropriativ) wie die Privatisierung von Flugschneisen, Wasserstraßen und Autobahnen, ja von Luft, Wasser und Sonnenstrahlen.
II. Die Vorfragen Die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte in ein Leistungsschutzrecht eigener Art, das der Klägerin gehört, nachhaltig, d.h. trotz klarstellender Mitteilung, dass man von Suchmaschinen nicht aufgefunden werden will, dadurch rechtsordnungswidrig (statt sozialadäquat bzw. auf Grund konkludenter Zustimmungserklärung) eingegriffen hat, dass er die Internet-Adressen von Überschriften der von der Klägerin uneingeschränkt online veröffentlichten Texte anderen Internet-Teilnehmern mit dem Ziel vermittelt hat, die die dazu gehörenden Volltexte (nicht die Überschriften!) lesen wollten, also mit der Web-Site der Klägerin verbunden werden wollten, hängt von der Beantwortung zahlreicher Vorfragen ab, nämlich: 1. Hat der Beklagte nach der Mitteilung der Klägerin, dass sie Suchmaschinen nicht toleriere, den Aktionsradius von Newsclub dahin gehend eingeschränkt, dass die Texte der Klägerin ausgeklammert werden? (Vorschlag für die Antwort: Ja)
2 a) Hat die Klägerin in Form der Überschriften entweder ein System von Daten ("Datenbank") oder eine bloße "Ansammlung von Daten" (sic!) mit wesentlichem wirtschaftlichem Aufwand hergestellt?
b) Besteht zwischen den Überschriften, abgesehen davon, dass sie Überschriften sind, ein wenigstens unwesentlicher Zusammenhang, der außerhalb der Zeitungsredaktion interessiert? c) Äußert sich in den Überschriften eine Investition, die insofern Schutz begründend sein sollte, als gerade dadurch, dass die Überschriften gelesen (genutzt) werden, für denjenigen, der die Überschriften verbreitet hat, ein Schaden (Nutzungseinbuße) entsteht?
Vorschlag für die jeweilige Antwort: Nein, vgl. insbes. LG Düsseldorf, Urt. vom 07.02.2001, ZUM 2002, 65 (67).
3. Ist die Zuordnung zwischen den Überschriften und den Volltexten ein selbständig wirtschaftlich verwertbares (verkäufliches) Gut? (Vorschlag für die Antwort: Nein!). Es geht nicht um "Fungibilität" (Austauschbarkeit gegen wertlose Objekte), wie im angefochtenen Urteil nicht näher ausgeführt wird, sondern es geht darum, ob es vorstellbar ist, dass jemand für Überschriften auch nur einen Pfennig zu zahlen bereit ist, und zwar für Überschriften der Artikel, die grundsätzlich schablonenhaft und plakativ sind (z. B. "dunkle Wolken am Aktienhimmel"); solche Stichwörter führen im angegebenen Beispielsfall bei Newsclub dazu, dass eine Einordnung der Überschrift bzw. der dazu gehörenden Volltexte sowohl in der Rubrik "Wirtschaft und Finanzen" als auch in der Rubrik "Wetter und Klima" stattfindet. Die Suchmaschine des Beklagten arbeitet also nicht systematisch, sondern lediglich schematisch. Sie arbeitet also schematisch wie ein Subsumtionsautomat, also völlig anders als ein systematisch denkender Steuermann, geschweige denn ein Gericht. Diese Unterscheidung zwischen der Arbeitsweise einer Maschine und der Technik für die Herstellung einer willkürfreien gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich unhintergehbar und entspricht dem Unterschied zwischen Maschine und Mensch. Weil das Internet ein technisches Medium ist, ist die Anwendung einer maschinellen Technologie nicht unbedingt wesensfremd, so dass es quasi in der Natur dieses technischen Mediums liegt, mit der auch die Benutzer rechnen, dass die maschinell arbeitenden Programme wiederum maschinell ("schematisch") ausgewertet werden. Die Meinung, dass eine schematische Verfahrensweise stets "systematisch" sei, ist eine semantische Verwechslung bzw. irrtümliche Meinung über die gebräuchliche Wortverwendung. Dem Gesetzgeber sind derartige Verwechslungen fremd.
4. Umfasst das Recht des Lieferanten des Herstellers von lokalpolitischen Meldungen, die auf der Web-Site uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, auch das Recht, zu bestimmen, dass der User in der Weise das Internet-Angebot der Klägerin liest, wie es zur Optimierung der willkürlich und ungeschickt gestalteten Vergütungsabrechnungsmodalität zwischen der Klägerin und ihren Werbekunden erforderlich ist?
5. Ist das eigenartige Leistungsschutzrecht unter Ignorierung der grundrechtlichen Ausstrahlungswirkung so umzudeuten, dass der Zugriff durch natürliche Personen privilegiert wird und der Zugriff durch Maschinen verboten werden muss und durch Vertragsstrafen geahndet werden darf? Ist die technikfeindliche Regulierung des Maschinenbetriebs entweder sachfremd oder geboten? Inwiefern muss der maschinelle Betrieb, der zur Informationsgewinnung eingesetzt wird, gegenüber den vermeintlichen Nutzungsbedürfnissen derjenigen zurückweichen, die die Informationen, die verbreitet werden sollen, uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, aber unter einen geheimen Vorbehalt stellen, durch die die effektive Nutzung geradezu in heimtückischer Weise eingeschränkt wird. Welchen Sinn macht der geheime Vorbehalt etwa des Herstellers oder Verkäufers eines Pkw's, dahingehend, dass der Pkw nur von solchen Leuten benutzt werden darf, die das eingebaute Navigationsgerät nicht nutzen?
6. Ist das Schutzrecht der Hersteller von Datenbanken davon abhängig, welche Technologie bzw. welches Betriebsgeheimnis jemand für den Betrieb einer Suchmaschine entwickelt hat? Wird im § 87 ff. UrhG eine bestimmte Suchmaschinentechnologie beschrieben und verboten oder wird nur ganz allgemein der rechtsordnungswidrige und unzumutbare Eingriff verboten?
7. Geht es an, die Tatbestandsmerkmale einer nachträglich und damit systemfremd ins Urhebergesetz eingefügten Rechtsnorm absolut isoliert voneinander ("scheibchenweise") zu subsummieren, obwohl die verbotene Tat unter dem Vorbehalt der für den Datenbankinhaber unzumutbaren Beeinträchtigung steht?
Spielt es für die Frage der Zumutbarkeit, ob eine Suchmaschine ihresgleichen, nämlich eine konkurrierende Suchmaschine zu dulden hat, keine Rolle, dass "berlin-online" sowie "wissenschaft-online" sowie "Paperball" als Konkurrenzprodukte frei schalten und walten können? Die Stuttgarter Gruppe [...], zu der auch die Klägerin gehört, betreibt inzwischen eine eigene Suchmaschine, die mit den gleichen Effekten arbeitet wie die Suchmaschine des Beklagten. Zu dem Stuttgarter [...]-Konzern gehört auch die [...]-Verlagsgruppe sowie zahlreiche andere Buch- und Zeitungsverlage, so dass offenbar ein wirtschaftliches Interesse besteht, ein Monopol in Bezug auf Suchmaschinen bestimmter Arbeitsweise zu erlangen. Es geht der Klägerin offenbar nicht um die Durchsetzung rechtlicher, sondern eher um die Gewinnung wirtschaftlicher Vorteile. III. Erfüllung der Auflagen Das Ausmaß der "Fungibilität" der wertvollen Datensätze der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Raiffeisenbank 40,00 DM (= 20,45 €) monatlich für die Benutzung der Suchmaschine des Beklagten bezahlt hat, wie ich schon durch Vorlegung des Vertrags nachgewiesen habe. IV. Zwischenbemerkung Insbesondere ist inzwischen ein Aufsatz von Kröger erschienen, und zwar unter dem Titel "Enge Auslegung von Schrankenbestimmungen - Wie lange noch?" (MMR 2002, 18) der signalisiert, dass die im angefochtenen Urteil vertretene engherzige Auslegung völlig fehl am Platze ist: "Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfreiheit und Sozialpflichtigkeit des Eigentums sind Nutzungs-Einschränkungen, deren Auswirkung davon abhängig gemacht wird, ob entweder eine internettechnische oder eine printtechnische Nutzungsform stattfindet, nicht willkürfrei begründbar. Die Beantwortung der Frage, ob eine Information, entweder in digitaler oder analoger Form vorliegt, rechtfertigt es nicht, einen unterschiedlichen Bedarf an Schutz gegen ihre digitale bzw. analoge Verbreitung geltend zu machen. Insofern sind Schrankenregelungen (z.B. §§ 45 ff, 69 d, 69 e, 87 c UrhG) in Bezug auf § 15 UrhG einzuschränken, und zwar nach Maßgabe der Verfassungskonformität und der Richtlinienkonformität. Das Urheberrecht ist per se weder internetfeindlich und elektronikunfreundlich noch ist es printmedienfreundlich und elektronikfeindlich. Das Urheberrecht besteht lediglich rechtstechnisch aus Verboten mit Erlaubnisvorbehalt. Verfassungsrechtlich besteht nicht nur Baufreiheit, sondern auch - erst recht - Weiterverbreitungsfreiheit von Informationen. Es sind die vermeintlichen "Ausnahmevorschriften", die die Informationsfreiheit einzuschränken scheinen, in Wahrheit Erlaubnisnormen, die unter Verbotsvorbehalt stehen. Bezug genommen wird auf Sieber NJW 1989, 2569 (2577) sowie Krögel, aaO, S. 18 (20). Bei der Beantwortung der Frage, welcher rechtstechnische Status ("Schutzumfang") ein urheberrechtsfremdes "sui generis-Leistungsschutzrecht" als unechtes Urheberrecht haben soll, muss zum Zwecke der Vermeidung der Aufweichung des Urheberrechts zurückhaltend argumentiert werden. Das Recht an Datenbanken hat gerade kein Werk zum Gegenstand. Insofern ist diese Regelung ein Fremdkörper im Urheberrecht. Wenn der Herstellungsaufwand einer solchen Ware geschützt werden soll, deren Herstellung durch eine Internet-Nutzung bedingt ist, muss beachtet werden, dass die bloße Teilnahme am Internet (ebenso wie die bloße Beteiligung an einem Fußballspiel) eine Veranstaltung innerhalb einer Gefahrengemeinschaft ist, deren Teilnehmern es obliegt, sich selbst gegen die Verwirklichung der mit der Teilnahme am Spiel verbundenen Gefahren zu schützen. Es ist also von jedem Internet-Teilnehmer zu erwarten, dass er dann, wenn er seine Datenbank geheim halten will, eine Zugangskontrolle einführt, wie z.B. ein Passwort. Die printtechnische Nutzungsform unterliegt bei Tagesmeldungen und Meldungen über politische Allerwelts-Ereignisse keinem besonderen Schutz. Dies darf nicht anders sein bei der internettechnischen Nutzung. Hier ist eine teleologische Reduktion der einschlägigen Vorschrift dringend geboten (vgl. auch Haberstumpf, Handbuch, § 49 Rdnr. 354, 357 sowie, nochmals, LG Düsseldorf, 12 O 492/00, Urt. vom 07.02.2001, ZUM 2002, 65). Es erscheint als Schildbürgerstreich, die Effizienz der größten Errungenschaft im Dienstleistungszeitalter ("Informationsgesellschaft") lahm zu legen, indem man Suchmaschinen verbietet. Suchmaschinen dürfen nicht auf den Index der verbotenen elektronischen Informationsmittel gesetzt werden, da der Nutzen des Internets, das der Allgemeinheit gehört, gefährdet wird, ja verloren geht." In diesem Sinne wird durchaus auch bei Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, argumentiert. Auch bei Haberstumpf, Handbuch zum Urheberrecht, findet sich eine ähnliche Meinung (Rdnr. 530, 525): "Ausgehend vom Zweck des Schutzrechts ist der Hersteller von der Verwendung (lediglich) solcher Teile geschützt, in denen seine schutzbegründende Investition sich niederschlägt, und deren Nutzung erheblichen Schaden für die Investition (die zur Anbringung der Überschriften nötig ist) verursacht (42. Erwägungsgrund der Datenbank-Richtlinie). Der Anreiz für die Investitionen (also nicht für die Vermarktung der Überschriften von Zeitungsmeldungen), nämlich hier der Aufwand, dass man dem Volltext in der Meldung eine mehr oder weniger passende "Überschrift" aufsetzt, wird keineswegs hinfällig dadurch, dass im Internet auf die Überschriften verwiesen wird. Die gegenteilige Meinung der Klägerin ist unzutreffend. Dass nicht jede Datensammlung eine Datenbank ist, betont das Landgericht Düsseldorf ("Übernahme einer Datensammlung"), Urt. vom 07.02.2001, ZUM 2002, 65 ff. Im Übrigen gilt der Grundsatz: "Deep Linking is good linking" (vgl. Homepage des "Usability-Guru" Jakob Nielsen (Ausdruck der Homepage wird in der Anlage übergeben). V. Die Funktionsweise der Suchmaschine "Newsclub" Zur Frage, auf welche Weise mittels NewsClub der Informationsbedarf eines Nutzers gedeckt wird, teile ich mit, dass zunächst die Startseite des Newsclub auf dem Monitor sichtbar gemacht werden muss. Dies geschieht durch Eingabe entweder des Wortes "NewsClub" oder des Wortes "Kohlschütter", wobei auch jede andere beliebige Suchmaschine herangezogen werden kann, die dann auf die Startseite des Newsclub verweist. Auf der Startseite des Newsclub erscheint ein freies Feld, das rechteckig ist und Eintragungen aufnehmen kann. Es ist dafür vorgesehen, dass hier der User ein Suchwort eintippt, was mit Hilfe der Maus und der Computertastatur möglich ist. Nach der Eingabe muss der Benutzer auf die Taste "Suchen" drücken. Es wird nun der Befehl ausgelöst, das Suchwort im Text einer der Überschriften zu finden, unter denen irgendein Presseorgan, nämlich ca. 100 verschiedene Presseorgane, im Internet eine Nachricht veröffentlicht hat. Der User bekommt dann auf dem Monitor tabellarisch aufgelistet, geordnet nach den Namen der einzelnen Nachrichtenquellen (Presseorgane, Nachrichtendienste, Pressemitteilungen, Fachzeitschriften) nach Uhrzeit und Datum diejenigen einschlägigen Überschriften serviert, in deren Wortlaut das Suchwort enthalten ist. Beispiel: Am 7. Februar 2002 ist gegen 20:00 Uhr das Wort "Irak" als Suchwort eingegeben worden. Newsclub präsentierte dann tabellarisch eine Vielzahl von Meldungen, die untereinander geschrieben auf dem Monitor ablesbar waren. Jeweils wird angegeben der Anbieter, also der Name der Nachrichtenquelle, nämlich beispielsweise Berlin-online oder Reuters oder dpa usw. Weiter heißt es dann eben: "USA und Irak stimmen bei Lockerung von Irak-Sanktionen überein." "USA und Russland erörtern Lockerung von Sanktionen gegen Irak." "Irak erstmals zu Verhandlungen mit UNO bereit." "Amerikaner nehmen Irak ins Fadenkreuz." Die Reihenfolge in der tabellarischen Liste besteht darin, dass halt die aktuellste Überschrift an oberster Stelle erscheint und dann nach Maßgabe der Uhrzeit des gleichen Tages die Überschriften und auch die Überschriften von den Meldungen der vergangenen Tage. Klickt nun der User eine der Überschriften an, so fungiert die Überschrift als neues Suchwort; der User wird in einem neuen Fenster auf die einschlägige Webseite des Lieferanten der Überschrift geführt und kann dort den Volltext, der zur Überschrift gehört, lesen oder studieren und hat also die Möglichkeit, die einzelnen Meldungen der unterschiedlichen Lieferanten von Texten hinsichtlich ein und desselben politischen oder historischen Ereignisses miteinander zu vergleichen, was mit einem beträchtlichen Informationsgewinn verbunden sein kann, da bestimmte Presseorgane bestimmte Blickrichtungen haben und bestimmte Akzentuierungen bevorzugen, so dass sich ein ausgewogenes oder vollständiges Gesamtbild naturgemäß erst dann ergibt, wenn man mehrere Meldungen aus unterschiedlicher Quelle zur Kenntnis nimmt. Die Funktion von NewsClub stimmt also mit der Funktion aller (anderen) herkömmlichen Suchmaschinen überein. Freilich mit der Besonderheit, dass "Nachrichten", genauer gesagt die "Überschriften von vermutlichen Nachrichten" erschlossen werden bzw. sichtbar gemacht werden, wobei es dann die Sache des Users ist, zu entscheiden, ob er nun entweder die Nachrichtenquelle anklickt, beispielsweise Berlin-online oder [...]-Presse oder aber speziell die Überschrift selbst anklickt und damit den Volltext der Nachricht abruft, deren Überschrift er serviert bekommen hat, genauso wie bei allen anderen Suchmaschinen auch. Hier wird beispielsweise bei Google stets angegeben, welche Internet-Seite die Quelle ist. Man kann dann entweder diese Adresse anklicken und erhält deren gesamtes Programm, oder aber man klickt speziell das servierte Suchwort an und kommt dann unmittelbar auf das von der Quelle gelieferte Objekt! Die philosophische Frage, welche Begriffsmerkmale für die Eigenschaften eines Automaten maßgebend sind oder sein sollten, für die das Wort "Suchmaschine" verwendet werden soll, kann dahinstehen. Die von Sieber vorgeschlagene Worterklärung, die das OLG in der Verfügung zitiert hat, ist absolut passend, und zwar sowohl in Bezug auf den Sprachgebrauch als auch in Bezug auf den derzeitigen Stand der Suchmaschinentechnik. Siebers Worterklärung umfasst alle heute bekannten Geräte mit Suchmaschinenfunktion inklusive NewsClub. Beweis: Vernehmung von Herrn Prof. Dr. Ulrich Sieber, zu laden bei der Universität München, Prof.-Huber-Platz 2, München. Soweit die Klägerin anderer Meinung ist, hat sie offenbar einen eigenwilligen Suchmaschinenbegriff, den sie allerdings bislang geheim gehalten hat. Nimmt man an, dass eine "[...]presse" entweder eine Druckmaschine oder eine Schleuse des Rhein-Main-Kanals ist, so liegt man falsch. Es ist in Wahrheit der Name eines Zeitungsverlags, hier der Klägerin. Eine Suchmaschine ist keine Maschine i.e.S., insbesondere kein Motor, also kein mechanisches Objekt. Sie ist ein Programm, also ein festgelegter Weg (Algorithmus) für eine Problemlösung, nämlich für das Problem, wie man die Internetadresse einer Web-Site finden kann, auf der ein bestimmtes Wort veröffentlicht ist. Der Rechner speichert diese Wörter auf Grund seiner rastlosen Tätigkeit auch außerhalb und unabhängig davon, ob der User am Computer sitzt. Die Wörter sind "Daten" (maschinenlesbare Informationen). Es wird gewaltige Suchzeit dadurch gespart, dass der Rechner bereits vorsorglich die Überschriften für die nachmaligen Besucher gespeichert hat. News-club beschränkt sich auf die Speicherung der Wörter, die in den Überschriften der Meldungen enthalten sind. Der User erhält die Überschriften aus dem Speicher (Server) von NewsClub. Gespeichert sind hier auch die dazu gehörenden URLs (Internetadressen). Ob man die Überschriften als "Datensätze" (engl. records) bezeichnen muss, etwa ebenso wie die in einem PKH-Antragsformular enthaltenen Daten einer bestimmten Person, weiß ich nicht. Ich bezweifle dies. Gewiss ist lediglich, dass ein "Datensatz" die Gesamtheit der Daten ist, die sich aus der Überschrift und dem Volltext einer Meldung zusammen setzen. Die Überschriften von zusammenhanglosen Texten (Zeitungsmeldungen) haben lediglich eine bestimmte Funktion gemeinsam, nämlich als Überschrift zu dienen. Die Wörter unterschiedlicher Überschriften haben unter dem Gesichtspunkt des Nachrichteninhalts keine Gemeinsamkeit, sondern nur diejenige, dass sie sich aus Wörtern zusammen setzen, die ein und derselben Sprache angehören. Dies ist zu wenig dafür, ein "Datensatz" zu sein oder zu heißen. Mehrere Datensätze bilden eine Datei (engl. file). Mehrere Dateien bilden eine Datenbasis. Für den elektronischen Zugriff in eine Datenbasis ist ein Datenbank-Verwaltungsprogramm erforderlich (Bestandteil der Datenbank, die aus Datenbasis und Verwaltungsprogramm besteht), in der die Dateien der Datenbasis (also nicht die Datensätze!) anhand gemeinsamer Merkmale unterteilt werden und jeweils durch einen Index gekennzeichnet werden. Die Immunisierung einer Datenbank gegen externen bzw. unberechtigten elektronischen Zugriff wird durch ein Reglement erreicht, das gegenwärtig darin besteht, dass ein bestimmtes Codewort ("Passwort"), lieferbar gegen einen bestimmten "Eintrittspreis", eingegeben werden muss. Datenbanken, sofern sie diesen Namen überhaupt verdienen, die ohne Passwort zugängig sind, sind frei zugängig und ungeschützt gegen die Auffindung durch Suchmaschinen. Nur dann, wenn wenigstens auf der Web-Site mitgeteilt wird, dass eine Auffindung durch Suchmaschinen nicht gewünscht wird, kann erwartet werden, dass der ungewöhnliche Drang, exkommuniziert zu werden, respektiert wird. VI. Die Beantwortung der in der gerichtlichen Auflage gestellten Fragen durch den Beklagten Der Beklagte gibt folgende Erklärung über die Funktionsweise von NewsClub: Wie bei jeder anderen Suchmaschine auch, durchsucht ein spezielles Computerprogramm, das für NewsClub entwickelt worden ist, regelmäßig (hier: im Normalfall zweimal pro Stunde) das Internet nach aktualisierten Internet-Seiten. NewsClub beschränkt sich hierbei, im Gegensatz zu einigen anderen Suchmaschinen, auf die Nachrichtenüberschriften. Beweis: Augenschein uns Sachverständigengutachten. Um die Einschleusung fingierter Falschmeldungen bzw. deren Überschriften zu vermeiden, wird eine Vorauswahl der zu überprüfenden Internet-Seiten getroffen. Beweis: Wie vor. Hierbei durchsucht NewsClub die jeweiligen - kostenlosen und öffentlich zugänglichen - Internet-Seiten. Beweis: Wie vor. Das Programm ist in der Lage, diejenigen Textabschnitte zu erkennen, die Nachrichten-Überschriften und Links zu den Internet-Seiten mit den Nachrichten-Volltexten enthalten. Beweis: Wie vor. Mittels eines Textanalyse-Programmes wird die Überschrift bzw. der Internet-Link nach Reizwörtern hin untersucht. Als Ergebnis erzeugt NewsClub einen Suchbaum, der die Ereignisse, die durch die Nachrichten-Überschriften umschreiben werden (sollen), für den Menschen verständlich darstellt. Beweis: Wie vor. Der Suchbaum besteht aus Rubriken, die durch Unterrubriken verfeinert werden können (z.B. "Computer & Technik", "Staat, Politik & Recht", "Forschung & Wissenschaft" oder "Regional & Lokal / Bayern / Mainfranken / Würzburg"). Beweis: Wie vor. Durch die Anwahl eines "Astes" des Suchbaumes durch den Benutzer kann die Suche eingegrenzt werden. Dem Benutzer bleibt es überlassen, die Nachrichten-Suche auf diese Art zu beginnen bzw. "auf gut Glück" nach eingetippten Suchbegriffen zu fahnden. Auch Kombinationen aus beiden Suchvarianten sind möglich. Beweis: Wie vor. In jedem Fall wird als Suchergebnis eine Liste von Fundstellen im Internet ausgegeben, bei denen sich die gewünschten Nachrichten befinden. Aufgelistet wird zeilenweise und in der Form "Quellenangabe - Nachrichten-Überschrift". Beweis: Wie vor. Ein Klick auf die Überschrift genügt, um dem Internet-Programm des Benutzers (d.h. seinem Web-Browser) mitzuteilen, dass er nun die Internet-Seite des Nachrichten-Anbieters anzuwählen hat und die gewünschte Seite auf den Bildschirm bringen soll. Ein Klick auf die Quellenangabe signalisiert dem Web-Browser, die Startseite des Nachrichten-Anbieters anzuzeigen. Beweis: Wie vor. Dabei ist jedem Benutzer klar, dass er das Angebot von NewsClub verlässt, da sich jeweils ein neues Browser-Fenster öffnet, und die Internet-Adresse der anzuzeigenden Webseite aufgeführt ist. Die Fundstellen der Nachrichten-Überschriften sind also der Übergabepunkt zum Nachrichten-Anbieter. Es ist demnach überhaupt nicht notwendig und es wird auch nicht praktiziert, die Nachrichten selbst bei NewsClub abzuspeichern und bereit zu stellen. Durch die internettechnische Übergabe des Suchmaschinen-Benutzers an den Nachrichten-Anbieter (Verweis auf dessen Nachrichtenseite), vermittelt NewsClub dem Nachrichten-Anbieter Kundschaft, die dann, wie jeder andere Internet-Benutzer, in die Lage versetzt wird, das Internet-Angebot des jeweiligen Nachrichten-Anbieters vollständig, originär und unverfälscht wahrzunehmen, inklusive etwaiger Werbebotschaften. Beweis: Wie vor. Ein "Stammkunde" (d.h. regelmäßiger Besucher) der Webseite des Nachrichten-Anbieters wird den "Umweg" über die Nachrichten-Suchmaschine scheuen und direkt auf die Webseite zusteuern, z.B. durch Direkteingabe der Internet-Adresse. Da es im Internet zur Finanzierung einer Webseite oft leider nicht reicht, die Stammkundschaft zu halten oder auf "Laufkundschaft" die unerwartet oder unregelmäßig eintrifft, zu hoffen, muss einerseits Werbeplatz im eigenen Medium an andere Firmen verkauft werden, andererseits aber auch Werbung für das eigene Angebot betrieben werden. Im Internet findet diese Werbung hauptsächlich durch Buchen von Werbeplätzen auf anderen Internet-Seiten statt, in der Hoffnung, man könnte den Internet-Surfer durch interessante Angebote auf die eigene Seite locken. Das "dot-com"-Firmen-Sterben der beiden letzten Jahre hat gezeigt, dass im Regelfall weit mehr Geld für Werbung auf anderen Webseiten ausgegeben wird, als durch Werbeeinnahmen in die Kassen zurückgespült werden kann. So ist es nicht verwunderlich, dass viele Internet-Anbieter, u.a. auch große deutsche Verlagshäuser, die z.B. Computer-Nachrichten im Internet anbieten (etwa Heise-Verlag oder Neue Mediengesellschaft Ulm), erkannt haben, dass Suchmaschinen die Benutzerströme bringen, die ansonsten nicht erreichbar wären, weil diese Benutzer das Angebot nicht kennen oder einfach nicht wissen, wo es zu finden ist oder welche Qualität es hat. Internet-Anbieter versuchen deshalb über möglichst viele Suchmaschinen gefunden zu werden. Auch Zeitschriften c't, Internet-World, com-online, TOMORROW, etc. empfehlen deshalb Nachrichten-Suchmaschinen, wie z.B. Paperball vom Verlag Gruhner & Jahr, Paperazzi von der Paperazzi AG, NewsClub oder Google, weil deren Nachrichten-Angebote über diese Suchmaschinen gefunden werden können. Beweis: Wie vor. Die zusätzlich zugeführten Benutzer sind, sobald sie auf dem gewünschten Internet-Angebot angelangt sind, von anderen Besuchern nicht zu unterscheiden und nehmen deshalb auch die Nachrichten-Angebote vollständig, unverändert und originär wahr, auch inklusive der Werbebotschaften. Diese zusätzliche Kundschaft wird eben auch in die Lage versetzt, über die Internet-Seite des Nachrichten-Anbieters kostenpflichtige Angebote zu bestellen (z.B. Zeitungsabos, Konzertkarten etc.). Beweis: Wie vor. Die Klägerin spricht davon, dass sie Verluste hätte, dadurch, dass Nachrichten-Suchmaschinen wie NewsClub auf ihr Angebot verweisen. Ihr würden Benutzerströme, damit Werbekunden und folglich Werbeeinnahmen entgehen, dadurch, dass Benutzer via Suchmaschine auf ihr Angebot gelangen. Dabei beweist eine schlichte Summation die Absurdität dieser Annahme! Nämlich: Anzahl der direkten Besucher plus Anzahl der Suchmaschinen-Benutzer = Gesamtanzahl. Dadurch, dass einerseits ein Suchmaschinen-Benutzer, der auf die Internet-Seite gelangt ist, nicht zu unterscheiden ist von einem Direktbesucher (der die Adresse eingegeben hat), und somit auch Werbung konsumiert und vollen Zugriff auf die öffentlichen Bereiche der Internet-Seite hat, kann die Gesamtanzahl der Werbekonsumenten mathematisch nicht reduziert werden. Beweis: Wie vor. Die Besucherzahl kann durch eine Suchmaschine nur erhöht, aber nicht reduziert werden! Beweis: Wie vor. Die Volltexte, die Artikel also, stellt der Nachrichten-Anbieter selbst bereit und hat jederzeit die Kontrolle über diese Texte. Er kann sie jederzeit aus dem Internet entfernen, unabhängig davon, ob NewsClub die dazu passenden Überschriften anzeigt oder nicht. Beweis: Wie vor. US-Amerikanische Nachrichtenquellen machen sogar schon lange vor, was jetzt in Deutschland erste Züge annimmt: Eine standardisierte Übergabeschnittstelle für Nachrichten-Überschriften an Suchmaschinen. Ein Geschenk der Nachrichten-Anbieter an die Suchmaschinen. Ich verweise hiermit auf die Standard-Dateiformate XML, insbesondere RSS und RDF. Die Quellen stellen diese Schnittstellen zur freien Verfügung! Beweis: Wie vor. Die Argumentation der Klägerin erinnert an die Rhetorik eines Molkereivertreters am Aktionsstand im Supermarkt, der jedem Kunden, der auf ihn zusteuert, die angeforderte Kostprobe Joghurt oder Käse ehrerbietig und dankend überreicht, in der Hoffnung, der Kunde interessiert sich für weitere - kostenpflichtige - Produkte, ihm diese Gratisportionen aber verweigert, wenn er erfährt, dass ihn ein Dritter auf die Verkostung aufmerksam gemacht hat und dann darüber hinaus, dem "Informanten" mit Abmahnung und Zivilklage droht. - Der Vertreter wird dann seine Milchprodukte nicht los, die Milch wird sauer, die Konkurrenz macht das Geschäft. Es gibt seit Jahren Nachrichten-Suchmaschinen in Deutschland, die prominenteste ist Paperball (http://www.paperball.de), die ganze Nachrichten-Volltexte speichert und anzeigt. Beweis: Wie vor. Seit einiger Zeit ist auch die Suchmaschinen-Größe Google mit einer speziellen Nachrichten-suche ausgestattet (http://www.google.de/news/). Und Koch Media hat bereits vor Jahren eine persönliche "Internet-Zeitung", eine Suchmaschine auf CD-ROM herausgebracht, die die gefundenen Nachrichten-Seiten sogar abspeichert! Beweis: Wie vor. Und da soll NewsClub, die eher unbedeutende Suchmaschine eines Studenten, die Einnahmen durcheinander bringen? Ist es nicht eher so, dass der [...] bzw. dem Mutterkonzern [...] etwas daran liegt, der Suchmaschine des Kollegen [...] zu helfen, die Führungsposition im Nachrichten-Suchmaschinen-Bereich zu erlangen und deshalb versucht, Wettbewerber auszuschalten? Oder plant [...] (die Klägerin gehört dazu, Rowohlt auch) eine eigene Suchmaschine? Der erste Ansatz ist schon getan, unter http://www.wissenschaft-online.de/. Beweis: Wie vor. Wie dem auch sei - ohne Nachrichten-Suchmaschinen werden die Nachrichten-Anbieter einen Schaden haben: Wie wir bereits im Prozess vor dem Landgericht Berlin vorausgesagt haben, werden Nachrichten im Internet nicht mehr lange kostenlos zur Verfügung stehen. Große Anbieter, wie der Spiegel, Bild, Wissenschaft-Online, Hightext verlangen für einige Artikel schon heute ein Entgelt. Beweis: Wie vor. Hier könnte NewsClub als weiterer Zulauf für Benutzerströme dienen, für Benutzer, die gerne bereit sind, für interessante Presseartikel einen Preis zu bezahlen. VII. Die Charakteristik der lokalpolitischen Meldungen der Klägerin Es geht um Mumpitz ("Provinznachrichtensauce") folgender Art: "Denkmal im Park" "Deutsche Wirtschaft hat Talsohle erreicht" "Viele Paare können einfach nicht mehr richtig miteinander reden" "Mit 107 Sachen durch die Innenstadt" "Polizei warnt vor Trickbetrügern" "Freizeitangebot für Kinder im Bahnhofsviertel" "Würzburger Radsportler vorn" "Humanistisches Gymnasium beteiligt sich an Schülerwettbewerb" "Bauunternehmer angeklagt" "Krankheitsvorsorge im Frühjahr" "Infektionsgefahr wegen Grippewelle" "Gartenarbeit als Gesundbrunnen" "Bezirkstagspräsident spricht Klartext" "Vorstandswahlen im Kaninchenzüchterverein verschoben" "Haushalt 2002 mit Mehrheit verabschiedet" "Streit im Rathaus" "Transrapid in Gefahr" "Staus in Richtung Alpen" "Gemeinsam gegen Atomendlager in Gorleben?" "Weinzwang in Würzburg" VIII. Schlussbemerkung In seiner eigenen Homepage hebt der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei, und zwar in Form eines Beitrags des Rechtsanwalts Christoph Hoheneck hervor, dass es keinen urheberrechtlichen Schutz gibt für bloße sachliche Mitteilungen von Geschehnissen des Tages. Insbesondere heißt es auf Seite 15 des Beitrags wörtlich wie folgt: "Der Betreiber der Homepage könnte sich auch darauf beschränken, die Fundstelle des Beitrags in die eigene Homepage aufzunehmen, also nicht nur diesen Beitrag zu verlinken, sondern auch die bibliographischen Angaben aufzunehmen, indiziös und abstrakt zu fertigen. Nach allgemeiner Auffassung stellt dies keine Verletzung des Urheberrechts des Autors dar. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn die Dokumentation unsachgemäß erfolgt; hier kann sich der Urheber wegen Entstellung seines Werks auf seine Urheber-Persönlichkeitsrechte berufen. Nochmals: Dem Betreiber der Homepage ist es also - unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten - nicht nur gestattet, auf fremde Zeitungsinhalte zu verlinken, er kann darüber hinaus ohne die Rechte der betroffenen Urheber zu verletzen, Indizes erstellen, abstrakt, Zusammenfassungen von Fundstellen und bibliographischen Angaben..." Beweis: Vorlegung des eben zitierten Textes in Kopie. IX. Eine Berufungserwiderung der Klägerin liegt hier noch nicht vor. X. Vorgriff auf den Eingang der Berufungserwiderung Sollte sich die Klägerin und Berufungsbeklagte weiterhin auf OLG Celle (NJWRR 2001, 334), Urt. vom 12.05.1999, berufen wollen, sei schon jetzt darauf hingewiesen, dass die Entscheidung für unseren Fall nicht einschlägig ist. Dies ergibt sich aus dem letzten Satz des aaO zitierten Textes, der wie folgt lautet: "Dementsprechend ist die von dem Beklagten vorgenommene Gestaltung seines Informationsdienstes, die dem Benutzer keinerlei Hinweis auf die Internet-Adresse der Klägerin gibt, ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit von sogenannten Links (Verknüpfungen) im Internet mit anderen Homepages zu verbieten." XI. Die unwiderbringlich verlorenen Datensätze Der Beklagte hat sämtliche Datensätze bzw. Informationen darüber, wie viele Datensätze entweder ausgelesen worden sind bzw. dem jeweiligen Benutzer zugänglich geworden sind, pflichtgemäß sofort nach Abmahnung durch die Klägerin im Zuge der Deaktivierung des Suchprogramms für die [...]-Nachrichten gelöscht, und zwar in der Annahme, dass damit die Sache erledigt ist. Die Datensätze, deren Existenz oder Anzahl der Beklagte lt. Urteil des Landgerichts München bekanntgeben oder bezahlen soll, sind unwiderbringlich verloren bzw. unbekannt. Beweis: Augenschein und Sachverständigengutachten sowie Parteivernehmung des Beklagten. XII. Argumentum ad absurdum Die vom Beklagten empfangene Vergütung in Höhe von 40,00 DM monatlich betrifft die Nutzungsentschädigung, die die Raiffeisenbank an den Beklagten dafür bezahlt hat, dass durch eine aufwändige technische Organisation, nämlich das Programm des NewsClub, die Bankkunden die Möglichkeit erhalten haben, weltweit relevante Nachrichten aus Wirtschaft, Politik und Recht sowie Wissenschaft und Sport zu suchen und zu finden. Die tagespolitischen "kleinen" Nachrichten der [...]-Post, die den Bankkunden ebenfalls vermittelt worden sind, fallen überhaupt nicht ins Gewicht. Sie können vernachlässigt werden bei der Beantwortung der Frage, welchen Anteil an der Vergütung sie ausmachen. Der Unterfertigte schätzt die Nutzungsgebühr insoweit auf monatlich 0,01 DM was lt. Computer für eine Währungsumrechnung in Euro mangels entsprechender Winzigmünzen nicht exakt bezifferbar ist. Beweis: Wie vor. Rechtsanwalt |