Schriftsatz vom 20.3.2002

Verfasser: Dr. Hans Kohlschütter

Oberlandesgericht München
Prielmayerstr. 5
80097 München

Aktenzeichen: 6 U 5259/01

In dem Rechtsstreit

[...]

Kohlschütter, Christian
Prozessbevollmächtigte: Rainer Fromme

wird ergänzend Folgendes vorgetragen:

Es hat den Anschein, dass der Beklagte in einer asymmetrischen Position ist, was dem Prinzip der Waffengleichheit im Zivilprozess zuwiderläuft. Es verstärkt sich mehr und mehr der Eindruck, dass auf sachfremde Weise das Verfahrensergebnis zu beeinflussen versucht wird.

So ist ein ganz merkwürdiges Publikationsverhalten beobachtbar:

a) Die beiden Urteile des Landgerichts Berlin vom 30.01.2001 (16 O 792/00 sowie 16 O 835/00), die im einstweiligen Verfügungsverfahren beim Landgericht Berlin im vorliegenden Fall ergan­gen sind, sind längst rechtskräftig. Sie sind bislang nicht veröffentlicht worden.

b) Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.10.2000, auf das sich das Landgericht Berlin in den beiden oben erwähnten Urteilen bezogen hat, ist nunmehr, im Oktober 2001, in der Zeit­schrift Computer und Recht veröffentlicht worden, also mit einer beträchtlichen Verspätung.

c) Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München, das nicht rechtskräftig ist, wie das vorlie­gende Verfahren zeigt, ist sofort in der Dezember-Ausgabe der Fachzeitschrift ZUM veröffent­licht worden, und zwar ohne jeden Hinweis auf die konträren Urteile des Landgerichts Berlin vom 30.01.2001.

d) Inzwischen liegt ein weiteres Urteil in einem Parallelfall vor, und zwar das Urteil des Landge­richts München vom 01.03.2002 (21 O 9997/01), wonach die 21. Kammer des Landgerichts München in einer vergleichbaren Sachlage die Rechtslage konträr bewertet hat im Verhältnis zu der im vorliegenden Fall erstinstanzlichen Entscheidung der 7. Kammer des Landgerichts Mün­chen I. Ich beantrage die Beiziehung der Akten des Landgerichts München I. mit dem Aktenzei­chen 21 O 9997/01.

Auf Seite 20 der Urteilsbegründung heißt es wie folgt:

"Ebenso wie eine Tageszeitung liefert der Internetauftritt der Klägerin einen Beitrag zur Information der Allgemeinheit und will auch Einfluss auf die Meinungsbildung der Öffentlichkeit durch Kommentare und Berichte nehmen. Neben der Werbung für das Printmedium dient der Internetauftritt auch einer weiteren Verbreitung der bereits im Printmedium erschienenen Beiträge.

Die Auswertung eines der Information und Meinungsbildung dienenden Mediums auch durch kommerzielle Dienste auf ihre Kunden interessierende Informationen und Mei­nungsbeiträge hin stellt eine normale Auswertungsform dar. Diese Auswertung des In­formationsangebotes durch Dienste wie die Beklagte ist in einer Informationsgesellschaft notwendig, um Unternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler etc. die einerseits auf In­formationen angewiesen sind, andererseits aber angesichts der Fülle der Informations­quellen nicht in der Lage sind, die für sie relevanten Informationen zu sichten, den Zu­gang zu möglichst vielen sie interessierenden Nachrichten zu ermöglichen.

Daher kann auch der Umstand, dass die Auswertung durch ein kommerzielles Unterneh­men erfolgt, keine "nicht normale" Auswertung der Datenbank darstellen."

Bei alledem erweist sich, dass die im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten dargelegte Rechtsmeinung im Ergebnis zutreffend ist. Gerade weil der Beklagte die wirtschaftlich weitaus schwächere Position der beiden Prozessparteien hat, ist er auf Fairness angewiesen. Der Beklagte erwartet deshalb, dass der Herausgeber der Zeitschrift Computer und Recht, nämlich der Herr Pro­zessbevollmächtigte der Klagepartei, nunmehr aus Paritätsgründen das eben erwähnte Urteil des Landgerichts München I. vom 01.03.2002 veröffentlicht und hierbei auch hinweist auf die beiden eingangs erwähnten Urteile des Landgerichts Berlin. Es entsteht sonst ein völlig falsches Bild in der Öffentlichkeit. Dies kann nicht im wohlverstandenen Interesse einer objektiv informierenden Fachzeitschrift sein. Man bedenke bitte, dass ja Folgendes hinzukommt: Jede Verlautbarung oder gar jeder Abdruck einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung entwickelt eine Eigendynamik, die in Form diverser Vervielfältiger ständig verstärkt wird. So ist in der Zeitschrift Internet-World 2002, Seite 120, ein Beitrag von Dr. Helmut Hoffmann, Ulm, erschienen, worin ausgiebig Bezug genommen wird auf die nicht rechtskräftige erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Mün­chen vom 18.09.2001 (7 O 6910/01), und zwar unter der Überschrift: "Vorsicht bei vertiefter Ver­linkung". Es wird der Eindruck erweckt, als ob die Entscheidung bereits rechtskräftig sei. Derartige Verlautbarungen sind die Folge der voreiligen Veröffentlichung der nicht rechtskräftigen Entschei­dung des Landgerichts München vom 18.09.2001. Möglicherweise wird sogar in sachfremder Wei­se die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache des OLG Köln (6 U 71/00) zu präjudizieren versucht. Es kann nicht im Interesse einer geordneten Rechtspflege sein, dass interes­sierte Kreise durch selektives Publikationsverhalten die Entwicklung des Internet-Rechts beeinflus­sen, ja sogar negativ beeinflussen.

Rechtsanwalt