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Verfasser: Dr. Hans Kohlschütter Oberlandesgericht
München Aktenzeichen:6 U 5259/01 In dem Rechtsstreit [...] Kohlschütter, Christian wegen Unterlassung Hier: Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gegen den Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von PKH Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben. (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 2002, 23. Aufl. § 127 Randnummer 46,41) BEGRÜNDUNG
1. In seinem Urteil vom
29.06.1999 (20 U 85/98, zugänglich über netlaw-Strömer),
hat das OLG Düsseldorf folgende Feststellung getroffen:
"Wer Webseiten ins Internet
stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit
einverstanden. Vor allem dann, wenn die Seite Werbung zeigt,
ermöglicht der Zugang von außen, nämlich durch
sogenannte Links eine raschere und wirksame Verbreitung, was bezweckt
ist und im Interesse der werbenden Person liegt. Gegen eine
Verweisung auf ihre Webseiten als solche wendet die Klägerin
sich folgerichtig nicht ..."
In dieser "Baumarkt-Entscheidung"
wird also die Rechtsansicht des Beklagten zum Ausdruck gebracht, der
der Meinung ist, dass er jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, als die
Klägerin im Oktober 2000 gegenüber dem Beklagten zum
Ausdruck gebracht hatte, dass sie nicht einverstanden sei, wenn das
vom Beklagten entwickelte Suchprogramm "Newsclub" jeglichem
interessierten Dritten den Zugang zum Internet-Angebot der Klägerin
vermittelt, zutreffend ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso das OLG
München von der Baumarkt-Entscheidung des OLG Düsseldorf
abweichen will, insbesondere, welche Gründe hierfür
maßgebend sein sollen.
2. Da der Beklagte sofort nach
der Intervention der Klägerin die Zugangsvermittlung zum
Internet-Angebot der Klägerin eingestellt hat, bestand, wie
wiederholt von dem Beklagten bereits dargelegt worden ist,
keinerlei Rechtsschutzbedürfnis für die Verfügungsklage,
geschweige denn, die Hauptsacheklage.
3. In der soeben zitierten
Baumarkt-Entscheidung des OLG Düsseldorf wird auch klar gesagt,
dass es nicht angeht, den Begriff "Datenbank" zu
atomisieren dahingehend, dass bereits minimale Teile einer Datenbank
zum Gegenstand eines Urheberrechts eigener Art erklärt werden
dürfen. Da der Beklagte nur den Zugang zu den Überschriften
von Meldungen vermittelt, obwohl die Datenbank der Klägerin aus
der Überschrift und dem Volltext der Meldung selbst besteht,
versteht es sich, dass der Beklagte keineswegs eine Datenbank
der Klägerin für die Tätigkeit seiner Suchmaschine in
Anspruch nimmt. Die unselbständigen Teile einer Meldung, nämlich
deren bloße Überschrift, stellt selbst keine Datenbank
dar. Dass nur die Überschriften herangezogen werden, ist bereits
wiederholt hervorgehoben worden.
Hierzu ist auch Beweis angeboten
worden. Das Beweisangebot (Sachverständigengutachten sowie
Augenschein durch Vorführung in der mündlichen Verhandlung)
wird hiermit wiederholt.
Das OLG München hat im
Ablehnungsbeschluss über die Bewilligung der PKH dargetan, dass
es keine Rolle spielt, in welchem Zeittakt eine Aufrufung des
Internet-Angebots für Zwecke der Suchmaschine stattfindet. In
der Tat ist die Abruf-Frequenz unerheblich, zumal hier eine
Betriebsstörung die Ursache für die kurze Frequenz
war, wie von Anfang an dargetan worden ist. Das Landgericht München
hat im angefochtenen Urteil seine Entscheidung einzig und allein
unter Hinweis darauf zu begründen versucht, dass eine nicht
normale Auswertung gegeben sei, da angeblich systematisch durch den
kurzen Zeittakt ein Aufruf erfolgt sei. Wenn das OLG München
der Meinung ist, dass es auf die Abruf-Frequenz nicht ankomme,
entfällt die Legitimation für die angefochtene Entscheidung
des Landgerichts München!
4. Die Besonderheit des von der
Klägerin reklamierten sui generis-Rechts ist durchaus in den
Schriftsätzen des Beklagten problematisiert worden. Die
gegenteilige Meinung des OLG München, wonach der Beklagte
das sui generis-Recht gemäß § 87 b UrhG nicht zur
Kenntnis genommen habe oder nicht verstanden habe, geht völlig
fehl. Es geht nicht an, dass nur der Text in der Berufungsbegründung
zur Kenntnis genommen wird. Vielmehr sind auch die übrigen Texte
zur Kenntnis zu nehmen, zumal die Berufungserwiderung nicht weniger
als fünf Monate auf sich hat warten lassen.
5. Es geht nicht an, dass bei der
Datenbankrichtlinie nur die Erwägungsgründe zur Kenntnis
genommen werden, nicht aber der Text der Datenbankrichtlinie,
den der Gesetzgeber umzusetzen hatte. Legt man die
Datenbankrichtlinie zugrunde, anstelle der Erwägungsgründe,
gelangt man zu der Erkenntnis, dass § 87 b UrhG einschränkend
auszulegen ist, da die Datenbankrichtlinie sich im System des
Urheberrechts-Gesetzes als Fremdkörper insofern erweist, als
wettbewerbsrechtliche Komponenten den sui generis-Rechtsinhalt
konstituieren sollen. Diese einschränkende Auslegung führt
dann unter Heranziehung des presserechtlichen Vorbehalts gemäß
§ 53 UrhG zu dem Ergebnis, dass hier durchaus eine normale
Auswertung gegeben ist, da die Bezugnahme auf Überschriften
von Meldungen, die jemand der Öffentlichkeit uneingeschränkt
zur Verfügung gestellt hat, keine unzumutbare Beeinträchtigung
darstellt.
Hinzu kommt, dass auch die
Erschöpfungsidee des Urheberrechts eine Rolle spielt insofern,
als jemand, der eine Überschrift ins Internet stellt, deren
Volltext er im Printmedium verkauft, sich kaum mit dem Schein des
Rechts darauf berufen kann, dass er für die Lieferung seiner
Meldung noch nichts erhalten habe.
6. Es ist bemerkenswert, dass die
beiden rechtskräftigen Urteile des Landgerichts Berlin, die im
vorliegenden Fall im einstweiligen Verfügungsverfahren am
30.01.2001 ergangen sind (16 O 792/00 sowie 16 O 835/00) keineswegs
"Ausreißer" sind, sondern absolut übereinstimmen
mit den einschlägigen OLG-Urteilen, die in gleichartigen Fällen
ergangen sind:
a) OLG Düsseldorf, Urt. vom
29.06.1999, 20 U 85/98 (netlaw-Strömer);
b) OLG Köln, Urt. vom
27.10.2000, 6 U 71/00 (ZUM 2001, 414);
c) KG Berlin, Urt. vom
09.06.2000, U 2172/00 (NJW-Cor 2000, 370).
7. Die einschlägige
ausländische Rechtsprechung, insbesondere die der USA sowie die
der europäischen Nachbarländer, liegt auf der Linie
der vom Beklagten zitierten OLG-Urteile, was aus Gründen der
Universalität und Gegenseitigkeit urheberrechtlicher Regelungen
von Bedeutung ist. In der Anlage überreiche ich die
Google-Nachricht (Computerausdruck vom 26.03.2002), wonach über
Google die Nachrichten aller Zeitungen, die Internet-Angebote haben,
beziehbar sind, so dass ein etwaiger Unterlassungsanspruch der
Klägerin gegen den Beklagten prinzipiell leerläuft. Wenn
die Klägerin die Firma Google verklagt, wird amerikanisches
Recht angewendet werden mit der Folge der Klageabweisung. Wann wird
die Klägerin einsehen, dass die von ihr vorgeschlagene
Interpretation des § 87 b UrhG mit der internationalen
Rechtsentwicklung nicht in Einklang steht und auch nicht mit der
Datenbankrichtlinie der Europäischen Kommission in Einklang
steht, sondern anachronistisch ist?
8. Der Beklagte bittet, ihm in
der mündlichen Verhandlung ein Recht auf Gehör dahingehend
zu geben, dass die Suchmaschine "Newsclub" vorgeführt
wird, und zwar zum Beweise dafür, dass die Technologie
suchmaschinenadäquat ist, und im Übrigen bereits über
diejenige Technologie verfügt, die die moderne Google-Maschine
aufweist.
9. Das sui generis-Recht gemäß
§ 87 b UrhG beschränkt sich auf die Auswahl und Anordnung
der Überschriften der Meldungen der Klägerin in ihrem
Internet-Angebot, soweit insoweit eine Originalität gegeben
sein sollte. Dies ist in Wahrheit nicht der Fall.
Beweis: Sachverständigengutachten.
Ich nehme Bezug auf § 273
Abs. 2 Nr. 4 ZPO und beziehe mich auf das Beck'sche
Richterformularbuch, 1999, 2. Aufl., B III. Rdnr. 23, 29.
10. Ich beantrage nochmals die
Aussetzung des Verfahrens und die Vorlegung der Sache bei dem
Europäischen Gerichtshof zum Beweise dafür, dass die
richtlinienkonforme Auslegung des § 89 b UrhG hier ergibt, dass
eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch die
Suchmaschine des Beklagten gerade nicht eintritt, und dass hier
eine normale Auswertung gegeben ist. Insbesondere beziehe ich mich
auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Datenbankrichtlinie, die bei
Anwendung des § 87 b UrhG zu beachten ist.
11. Wenn man die im vorliegenden
Fall gegebenen Dinge zu Ende denkt, kann man zu dem Ergebnis
gelangen, dass jegliche suchmaschinenfeindliche Dogmatik
irrtumsbeladen ist.
12. In seiner Diplomarbeit, hat
Harald Krassnigg aus Österreich kürzlich die Rechtsprechung
des Landgerichts Berlin vom 30.01.2001 (s. o. Ziffer 6) als
wegweisend gewürdigt, geschweige denn die oben zitierte
OLG-Rechtsprechung (vgl. www.rechtsprobleme.at). |