Verfasser: Dr. Hans Kohlschütter

Oberlandesgericht München
Prielmayerstr. 5
80097 München

Aktenzeichen:6 U 5259/01

In dem Rechtsstreit

[...]

Kohlschütter, Christian
Prozessbevollmächtigte: Rainer Fromme

wegen Unterlassung

Hier: Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird gegen den Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von PKH

Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung

erhoben. (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 2002, 23. Aufl. § 127 Randnummer 46,41)

BEGRÜNDUNG

1. In seinem Urteil vom 29.06.1999 (20 U 85/98, zugänglich über netlaw-Strömer), hat das OLG Düsseldorf folgende Feststellung getroffen:

"Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden. Vor allem dann, wenn die Seite Wer­bung zeigt, ermöglicht der Zugang von außen, nämlich durch sogenannte Links eine raschere und wirksame Verbreitung, was bezweckt ist und im Interesse der werbenden Person liegt. Gegen eine Verweisung auf ihre Webseiten als solche wendet die Klägerin sich folgerichtig nicht ..."

In dieser "Baumarkt-Entscheidung" wird also die Rechtsansicht des Beklagten zum Ausdruck gebracht, der der Meinung ist, dass er jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin im Oktober 2000 gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie nicht einverstanden sei, wenn das vom Beklagten entwickelte Suchprogramm "Newsclub" jeglichem interessierten Dritten den Zugang zum Internet-Angebot der Klägerin vermittelt, zutreffend ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso das OLG München von der Baumarkt-Entscheidung des OLG Düsseldorf abweichen will, insbesondere, welche Gründe hierfür maßgebend sein sollen.

2. Da der Beklagte sofort nach der Intervention der Klägerin die Zugangsvermittlung zum Internet-Angebot der Klägerin eingestellt hat, bestand, wie wiederholt von dem Beklagten bereits darge­legt worden ist, keinerlei Rechtsschutzbedürfnis für die Verfügungsklage, geschweige denn, die Hauptsacheklage.

3. In der soeben zitierten Baumarkt-Entscheidung des OLG Düsseldorf wird auch klar gesagt, dass es nicht angeht, den Begriff "Datenbank" zu atomisieren dahingehend, dass bereits minimale Teile einer Datenbank zum Gegenstand eines Urheberrechts eigener Art erklärt werden dürfen. Da der Beklagte nur den Zugang zu den Überschriften von Meldungen vermittelt, obwohl die Datenbank der Klägerin aus der Überschrift und dem Volltext der Meldung selbst besteht, ver­steht es sich, dass der Beklagte keineswegs eine Datenbank der Klägerin für die Tätigkeit seiner Suchmaschine in Anspruch nimmt. Die unselbständigen Teile einer Meldung, nämlich deren bloße Überschrift, stellt selbst keine Datenbank dar. Dass nur die Überschriften herangezogen werden, ist bereits wiederholt hervorgehoben worden.

Hierzu ist auch Beweis angeboten worden. Das Beweisangebot (Sachverständigengutachten so­wie Augenschein durch Vorführung in der mündlichen Verhandlung) wird hiermit wiederholt.

Das OLG München hat im Ablehnungsbeschluss über die Bewilligung der PKH dargetan, dass es keine Rolle spielt, in welchem Zeittakt eine Aufrufung des Internet-Angebots für Zwecke der Suchmaschine stattfindet. In der Tat ist die Abruf-Frequenz unerheblich, zumal hier eine Be­triebsstörung die Ursache für die kurze Frequenz war, wie von Anfang an dargetan worden ist. Das Landgericht München hat im angefochtenen Urteil seine Entscheidung einzig und allein un­ter Hinweis darauf zu begründen versucht, dass eine nicht normale Auswertung gegeben sei, da angeblich systematisch durch den kurzen Zeittakt ein Aufruf erfolgt sei. Wenn das OLG Mün­chen der Meinung ist, dass es auf die Abruf-Frequenz nicht ankomme, entfällt die Legitimation für die angefochtene Entscheidung des Landgerichts München!

4. Die Besonderheit des von der Klägerin reklamierten sui generis-Rechts ist durchaus in den Schriftsätzen des Beklagten problematisiert worden. Die gegenteilige Meinung des OLG Mün­chen, wonach der Beklagte das sui generis-Recht gemäß § 87 b UrhG nicht zur Kenntnis ge­nommen habe oder nicht verstanden habe, geht völlig fehl. Es geht nicht an, dass nur der Text in der Berufungsbegründung zur Kenntnis genommen wird. Vielmehr sind auch die übrigen Texte zur Kenntnis zu nehmen, zumal die Berufungserwiderung nicht weniger als fünf Monate auf sich hat warten lassen.

5. Es geht nicht an, dass bei der Datenbankrichtlinie nur die Erwägungsgründe zur Kenntnis ge­nommen werden, nicht aber der Text der Datenbankrichtlinie, den der Gesetzgeber umzusetzen hatte. Legt man die Datenbankrichtlinie zugrunde, anstelle der Erwägungsgründe, gelangt man zu der Erkenntnis, dass § 87 b UrhG einschränkend auszulegen ist, da die Datenbankrichtlinie sich im System des Urheberrechts-Gesetzes als Fremdkörper insofern erweist, als wettbewerbs­rechtliche Komponenten den sui generis-Rechtsinhalt konstituieren sollen. Diese einschränken­de Auslegung führt dann unter Heranziehung des presserechtlichen Vorbehalts gemäß § 53 UrhG zu dem Ergebnis, dass hier durchaus eine normale Auswertung gegeben ist, da die Bezug­nahme auf Überschriften von Meldungen, die jemand der Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, keine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt.

Hinzu kommt, dass auch die Erschöpfungsidee des Urheberrechts eine Rolle spielt insofern, als jemand, der eine Überschrift ins Internet stellt, deren Volltext er im Printmedium verkauft, sich kaum mit dem Schein des Rechts darauf berufen kann, dass er für die Lieferung seiner Meldung noch nichts erhalten habe.

6. Es ist bemerkenswert, dass die beiden rechtskräftigen Urteile des Landgerichts Berlin, die im vorliegenden Fall im einstweiligen Verfügungsverfahren am 30.01.2001 ergangen sind (16 O 792/00 sowie 16 O 835/00) keineswegs "Ausreißer" sind, sondern absolut übereinstimmen mit den einschlägigen OLG-Urteilen, die in gleichartigen Fällen ergangen sind:

a) OLG Düsseldorf, Urt. vom 29.06.1999, 20 U 85/98 (netlaw-Strömer);

b) OLG Köln, Urt. vom 27.10.2000, 6 U 71/00 (ZUM 2001, 414);

c) KG Berlin, Urt. vom 09.06.2000, U 2172/00 (NJW-Cor 2000, 370).

7. Die einschlägige ausländische Rechtsprechung, insbesondere die der USA sowie die der europäi­schen Nachbarländer, liegt auf der Linie der vom Beklagten zitierten OLG-Urteile, was aus Gründen der Universalität und Gegenseitigkeit urheberrechtlicher Regelungen von Bedeutung ist. In der Anlage überreiche ich die Google-Nachricht (Computerausdruck vom 26.03.2002), wonach über Google die Nachrichten aller Zeitungen, die Internet-Angebote haben, beziehbar sind, so dass ein etwaiger Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten prinzipiell leerläuft. Wenn die Klägerin die Firma Google verklagt, wird amerikanisches Recht angewendet werden mit der Folge der Klageabweisung. Wann wird die Klägerin einsehen, dass die von ihr vorgeschlagene Interpretation des § 87 b UrhG mit der internationalen Rechtsentwicklung nicht in Einklang steht und auch nicht mit der Datenbankrichtlinie der Europäischen Kommission in Einklang steht, sondern anachronistisch ist?

8. Der Beklagte bittet, ihm in der mündlichen Verhandlung ein Recht auf Gehör dahingehend zu geben, dass die Suchmaschine "Newsclub" vorgeführt wird, und zwar zum Beweise dafür, dass die Technologie suchmaschinenadäquat ist, und im Übrigen bereits über diejenige Technologie verfügt, die die moderne Google-Maschine aufweist.

9. Das sui generis-Recht gemäß § 87 b UrhG beschränkt sich auf die Auswahl und Anordnung der Überschriften der Meldungen der Klägerin in ihrem Internet-Angebot, soweit insoweit eine Ori­ginalität gegeben sein sollte. Dies ist in Wahrheit nicht der Fall.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Ich nehme Bezug auf § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO und beziehe mich auf das Beck'sche Richterfor­mularbuch, 1999, 2. Aufl., B III. Rdnr. 23, 29.

10. Ich beantrage nochmals die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlegung der Sache bei dem Europäischen Gerichtshof zum Beweise dafür, dass die richtlinienkonforme Auslegung des § 89 b UrhG hier ergibt, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch die Suchma­schine des Beklagten gerade nicht eintritt, und dass hier eine normale Auswertung gegeben ist. Insbesondere beziehe ich mich auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Datenbankrichtlinie, die bei Anwendung des § 87 b UrhG zu beachten ist.

11. Wenn man die im vorliegenden Fall gegebenen Dinge zu Ende denkt, kann man zu dem Ergeb­nis gelangen, dass jegliche suchmaschinenfeindliche Dogmatik irrtumsbeladen ist.

12. In seiner Diplomarbeit, hat Harald Krassnigg aus Österreich kürzlich die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin vom 30.01.2001 (s. o. Ziffer 6) als wegweisend gewürdigt, geschweige denn die oben zitierte OLG-Rechtsprechung (vgl. www.rechtsprobleme.at).



Rechtsanwalt