Verfasser: Dr. Hans Kohlschütter

Oberlandesgericht München
Prielmayerstr. 5
80335 München

Hof, den 15.7.2002

Aktenzeichen: 6 U 5259/01

In dem Rechtsstreit

(...) Presse Zeitungsverlagsgesellschaft mbH & Co. ./. Christian Kohlschütter

(...)

wegen Urheberrechts

Hier: Antrag auf Ablehnung des Herrn Vorsitzenden Richters des Senats

wegen der Besorgnis der Befangenheit

empfiehlt sich auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.06.2002 die Berücksichtigung des folgenden Textes, wobei ich mir erlaube, der Anregung der Klägerin zu widersprechen, wonach keine weiteren Äußerungen des Beklagten zugelassen werden sollen:

I.

Die Klägerin beansprucht, dass das Gericht zu Lasten des Beklagten ein Verlinkungsverbot ausspricht, und zwar mit der Maßgabe, dass

a) der Inhaber der Suchmaschine "Newsclub" Schadensersatz an die Klägerin für die Zeit von Mai 2000 bis Oktober 2000 zahlt, als Newsclub die Überschriften der von der Klägerin ins Internet gestellten Texte verlinkt hat, und

b) der Beklagte an die Klägerin Schadensersatz für etwaige künftige Verstöße gegen das Verlinkungsverbot zu zahlen hat.

Dem Beklagten wird im Namen des Volkes von dem erstinstanzlichen Landgericht München im Urteil vom 18.09.2001 Folgendes zur Last gelegt:

"Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich das vom Beklagten entwickelte System nicht darauf beschränkt, den Nutzer zu einzelnen gesuchten Fundstellen (etwa den Volltexten) zu führen; vielmehr erreicht der Beklagte dieses Ziel nur dadurch, dass er seinerseits die Datensätze, die das Ergebnis fremder Leistung sind und als solche einen eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpern, mithin ein fungibles Gut für die Klägerin darstellen, samt ihrer Ordnungsstruktur auf sich herüber zieht, um damit nicht nur seine Suchmaschine, deren Nutzung er gewerblich anbietet, zu bewerben, sondern der Klägerin ausweislich Anlage K 4 (wo der Beklagte die Besucher von "Newsclub" ausdrücklich auffordert, dort zu werben (vgl. Bl. 2), auch noch im Bereich des Anbietens von Werbefläche im Internet Konkurrenz zu machen - mithin gerade auf einem Feld, das diese selbst zur Finanzierung ihrer Internet-Nachrichtendienste benötigt. Eine derartig systematisch schmarotzende Verwertung fremder Datenbestände zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Belange, zumal in Konkurrenz zum wahren Berechtigten, ist mit einer üblichen Nutzung des klägerischen Informationsdienstes nicht vereinbar. Nach Auffassung der Kammer wird damit auch gleichzeitig in die berechtigten Belange der Klägerin in für sie nicht hinnehmbarer Weise eingegriffen: Denn ihr Interesse, Besucher ihrer Informationsdienste mit (bezahlten) Werbeanzeigen Dritter, aus denen sie Einnahmen erzielt, zu konfrontieren, wird dadurch zum eigenen Vorteil des Beklagten systematisch unterminiert ..." (S. 11, 12 des Urteils des Landgerichts München vom 18.09.2001, 7 O 6910/01).

Dieses Urteil ist von dem Beklagten mit Recht angefochten worden.

1. Im angefochtenen Urteil wird nicht nur mit herabsetzenden Bewertungen, sondern auch mit unrichtigen Unterstellungen gearbeitet. So wird wahrheitswidrig unterstellt, dass der Beklagte jemals einen Text aus dem Internetangebot der Klägerin "übernommen" habe. Es wird unterstellt, dass die Verlinkung eine "Übernahme" sei. Es wird unterstellt, dass die Verlinkung eine Vervielfältigung oder Verbreitung oder Veröffentlichung sei. Nur in dieser Hinsicht, nämlich in Bezug auf diese drei Verwertungsarten, besteht ein Verwertungsverbot bzw. ausschließliches Leistungsschutzrecht der Klägerin gemäß § 87 b UrhG. In Bezug auf die bloße "Vermittlung" ist kein "Verbot" gegeben. Insoweit liegt überhaupt keine Verwertung vor!

Darüber hinaus wird in der erstinstanzlichen Entscheidung ignoriert, dass Rechtfertigungsgründe für den Beklagten gegeben sind, die zu einer Duldungspflicht der Klägerin führen:

a) Wer auf allgemein zugängliche Informationsquellen verweist, nimmt das Recht der informationellen Selbstbestimmung in Anspruch. Dies ist ein Rechtfertigungsgrund. Dies gilt zumindest für politische Tagesereignisse, geschweige denn lokalpolitische Nachrichten.

b) Die Klägerin wird durch die Verlinkung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies ist ein weiterer Rechtfertigungsgrund, der zugunsten des Beklagten spricht und ausdrücklich in § 87 b UrhG erwähnt wird.

c) Die Verlinkung durch Suchmaschine bzw. Auffindbarkeit eines ins Internet allgemein zugänglich gestellten Textes ist eine Tätigkeit, die im Rahmen der Benutzung einer Suchmaschine und des Betriebs einer Suchmaschine absolut einer normalen Auswertung entspricht und in keiner Weise ein Schmarotzertum darstellt!

2. Die Meinung der Klägerin, dass überhaupt eine Verbotsnorm verletzt worden sei bzw. ein eigenartiges Schutzrecht der Klägerin durch die Suchmaschine des Beklagten verletzt worden sei, geht fehl. Es kommt also nicht einmal auf das Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen an! Die Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, der die Rechtsordnungswidrigkeit ausschließt bzw. eine Duldungspflicht der Klägerin begründet (§ 1004 Abs. 2 BGB), kann dahinstehen, da keine Vervielfältigung, Verbreitung bzw. öffentliche Wiedergabe fremder Inhalte durch die Suchmaschine gegeben ist.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Dies ist von Anfang an dargelegt worden und wird im Urteil einfach übergangen. Es wird im Urteil unzutreffend behauptet, dass der Beklagte zugestanden habe, dass er das Internetangebot der Klägerin schmarotzend ausgebeutet habe. In Wahrheit ist es eine Rechtsfrage und keine Tatfrage, ob hier eine Vervielfältigung bzw. Verbreitung bzw. öffentliche Wiedergabe gegeben ist.

Suchmaschinen produzieren in keiner Weise Informationen. Sie reproduzieren auch keine Informationen. Sie übermitteln lediglich Informationen über die Fundstelle einer ins Netz gestellten Information. Sie lassen den vom Internetanbieter ins Netz gestellten Text unangetastet. Der Benutzer gelangt unmittelbar auf das Angebot desjenigen, der den Text ins Internet gestellt hat. Alle Werbebanner usw bleiben unberührt!

Beweis: Wie vor sowie Augenschein.

Wer nur als Makler tätig ist, greift also nicht ein in das Vervielfältigungsrecht oder Verbreitungsrecht oder Wiedergaberecht desjenigen, der Inhaber der zu vermittelnden Sache oder Information ist! Die Vermittlungstätigkeit ist gerade nicht in § 87 b UrhG erwähnt. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 87 b UrhG führt zwingend dazu, unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts auf Information, dass der Benutzer ebenso wie der Betreiber einer Suchmaschine Anspruch darauf hat, diejenigen Informationen, die Dritte ins Netz gestellt haben, aufzufinden. Ein Verbot der Auffindung von Informationen via Suchmaschine ist geradezu ein Schildbürgerstreich! Gewiss ist der vermeintliche Anspruch der Klägerin zu respektieren, via Suchmaschine nicht aufgefunden zu werden. Dies ist aber respektiert worden! Unstreitig hat der Beklagte sofort den Suchmaschinenbetrieb in Bezug auf Internettexte der Klägerin eingestellt und unterlassen, als diese auch nur im Geringsten zum Ausdruck gebracht hatte, nämlich im Oktober 2000, dass sie von der Suchmaschine des Beklagten nicht aufgefunden werden will. Wenn dennoch die Klägerin dann sechs Wochen später es für richtig gehalten hat, beim Landgericht Berlin in zwei verschiedenen Fällen gegen den Beklagten in Bezug auf ein und denselben Sachverhalt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, so mag dies noch angehen. Die Klägerin erhielt die einstweilige Verfügungen, die aber dann aufgehoben worden sind durch rechtskräftige Urteile des Landgerichts Berlin! Diese Urteile sind von der Klägerin wohlweislich nicht angefochten worden, weil sie keine Chance sah, beim Kammergericht in Berlin zu obsiegen. Statt dessen zog sie nach München, in der Meinung, dass dort ein ihr genehmer gesetzlicher Richter existieren würde. Inzwischen hat das Landgericht Potsdam in anderer Sache (52 O 11/01) entschieden, dass in Fällen der vorliegenden Art allein das Wohnsitzgericht örtlich zuständig sein dürfte. Dies bedeutet, dass sich die Klägerin den Gerichtsstand München erschlichen haben dürfte, wobei sie vermutlich recherchiert hat, dass kein anderes Gericht in der Lage und bereit ist, zugunsten der Klägerin zu entscheiden! Die Meinung der 7. Kammer des Landgerichts München, die mit derjenigen der 21. Kammer (net-clipping) nicht übereinstimmt, erscheint insofern als bedenklich, als die gegebene urheberrechtliche Ausnahmevorschrift (§ 87 b UrhG) extensiv anstatt restriktiv ausgelegt wird, ganz so, als ob Anlass bestehe, diejenigen Tagesnachrichten zu tabuisieren, die die Klägerin im Printmedium kostenpflichtig und im Internet kostenlos vertrieben bzw. angeboten hat (inzwischen hat sie Passwortzugang eingeführt).

Dass der Beklagte im Namen des Volkes auch noch als Schmarotzer hingestellt wird, obwohl der Beklagte Anlass zu der Annahme hatte, wie die "Baumarktentscheidung" in Düsseldorf sagt, dass die Klägerin einverstanden ist, dass Interessenten, die die Nachrichten der Klägerin lesen wollen, via Suchmaschine zur Fundstelle gelangen, hat der Beklagte mit Empörung zur Kenntnis genommen. Zugrunde liegen dürfte eine grobe Verkennung der mutmaßlichen Volksmeinung über die einschlägige Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung. Es ist der Schluss zulässig, dass dieser Praxis nicht nachvollziehbare (objektiv willkürliche?) Motive zugrunde liegen, nämlich Motive, die einer rechtlich transparenten und klaren Begründung entbehren und deshalb eine Art von "Bandwurmsätzen" erfordern, die ihresgleichen sucht. Es geht nicht an, dass das OLG München sich diese Rechtsprechung zu eigen macht, die im Einzelnen weder verfassungskonform noch europarechtskonform noch datenbankrichtlinienkonform sein dürfte, wie im Einzelnen noch auszuführen sein wird bzw. schon ausgeführt worden ist (Schriftsätze des Unterfertigten vom 06.03.2002, 10.05.2002, 24.05.2002).

3. In dem einschlägigen urheberrechtlichen Kommentar von Möhring/Nicolini (2000, 2. Aufl.), findet sich zu § 87 b Rdnr. 9 die Feststellung, dass die berechtigten Interessen eines Internetanbieters nur dann unzumutbar beeinträchtigt werden, wenn nachweislich eine Minderung der Werbeeinnahmen oder eine Minderung des Werbeeffekts eintritt. Die Klägerin hat keinerlei Minderung von Werbeeinnahmen oder Werbeeffekten dadurch, dass Benutzer via Suchmaschine zu dem Internetangebot der Klägerin gelangen.

Beweis: Sachverständigengutachten (unter Protest gegen die Beweislast).

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Überschriften der lokalen Meldungen der Klägerin keinerlei Marktwert haben und per Lizenz nicht verwertbar sind.

Beweis: Wie vor.

Der Vertrag zwischen der Beklagten und der Raiffeisenbank Hof hat die Überschriften der Meldungen der Klägerin nur vollständigkeitshalber einbezogen und eigentlich nur deshalb einbezogen, damit sich die Klägerin nicht diskriminiert fühlt, was ja möglich gewesen wäre, wenn sie nicht einbezogen worden wäre. Sie hätte sich dann zurückgesetzt fühlen können. Die Klägerin hat prima vista einen Anspruch darauf, als "suchmaschinenauffindungswürdig" eingestuft zu werden. Dies ist geschehen bis zu dem Tag, an dem es der Klägerin gefallen hat, mitzuteilen, dass die Interessenten des Internetangebots der Klägerin nicht via Suchmaschine des Beklagten eine Information über den Ort des Internetangebots der Klägerin erlangen.

Zur Frage, ob eine Linksetzung in einer Suchmaschine einer "normalen Auswertung" zuwider läuft, findet sich das Kriterium (aaO, Rdnr. 9), dass nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsinhaber eine bestimmte Auswertung beabsichtigt oder in Aussicht hat. Es müssen also Lizenzeinnahmen als entgangen nachgewiesen werden. Hiervon kann bei der Klägerin keine Rede sein, da die Überschriften keinen Marktwert haben.

Ein Internetangebot, das frei zugänglich ins Internet gestellt worden ist, ist als solches stets suchmaschinenzugänglich und die Berücksichtigung eines Internetangebots durch eine Suchmaschine läuft niemals einer normalen Auswertung des Internetangebots zuwider.

Im Gegenteil! Durch die Suchmaschine wird das Angebot erst gefunden und ist damit erst auswertungsfähig (vgl. auch Kloepfer, Informationsrecht, 2002, § 12 Rdnr. 29)!

Beweis: Sachverständigengutachten.

Weiter betont Kloepfer Folgendes:

"Die Durchsetzung von XML wird insbesondere das Arbeiten mit Suchmaschinen erleichtern und somit eines der drängendsten Probleme der Informationsgesellschaft zu bewältigen helfen: das schnelle Auffinden relevanter Informationen in den riesigen Datenbeständen des Internets (vgl. Kloepfer, aaO, § 1 Randnummer 10 und dort Fußnote 30 aE)."

Ich beantrage ausdrücklich nochmals die Vorlegung der Rechtssache bei dem EuGH, nämlich, dass es keineswegs rechtsordnungswidrig oder datenbankrechtswidrig ist, § 87 b UrhG dahingehend zu verstehen, dass eine Auffindung eines Internetangebots via Suchmaschine zur "normalen Auswertung des Internetangebots" gehört. Soweit also insoweit die Suchmaschine das Internetangebot in den Arbeitsspeicher übernimmt, erfolgt eine suchmaschinenadäquate Verarbeitung, ohne dass dies einer normalen Auswertung des Internetangebots, das von der Suchmaschine per Link dem Benutzer zur Verfügung gestellt wird, zuwiderläuft.

II.

Auf die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unwesentliche Investition eines Internetanbieters bei Herstellung des Internetangebots sozusagen einer wesentlichen Investition gleichsteht, äußert sich Möhring/Nicolini wie folgt (aaO, Rdnr. 9):

Eine wiederholte und systematische Entnahme bedeutet, dass der Nutzer sich nach und nach in Erfüllung seines Gesamtplanes kleine Teile, also Stück für Stück, nutzbar macht, die zusammengefasst dann den wesentlichen Teil ausmachen. So liegt unser Fall aber gerade nicht! Es werden immer nur die Überschriften in den Arbeitsspeicher geholt und sonst nichts. Der Volltext bleibt, ebenso wie die Überschrift, im Internetangebot der Klägerin!

Beweis: Sachverständigengutachten.

Damit ist ein weiterer Rechtfertigungsgrund (Grund zur Duldung der Verlinkung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB) gegeben.

III.

Die Rechtsprechung hat sich zwar am Wortlaut des Gesetzes zu orientieren, aber die Erwägungen zur Datenbankrichtlinie sind kein Gesetzesinhalt! Sie sind allein für den Gesetzgeber gedacht, so dass es methodisch nicht überzeugt, wenn das OLG München bei Auslegung des Gesetzestextes auf die Erwägungen der Datenbankrichtlinie zurückgreift, deren Adressat gerade nicht die Rechtsprechung, sondern der nationale Gesetzgeber gewesen ist, der möglicherweise die Datenbankrichtlinie überinterpretiert hat. Denkbar ist auch, dass die EU ihre eigene Richtlinie nicht zu Ende gedacht hat.

Bei alledem bekräftige ich den Antrag, die vorliegende Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen! Denn das Verbot des Betriebs von Suchmaschinen ist ein Eingriff in die Gewerbefreiheit und in das Eigentumsrecht und insbesondere auch in das Presserecht; der Beklagte betreibt nach dem Bayerischen Landespressegesetz ein Presseunternehmen! Gegeben ist hier bei der Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte ein Verstoß gegen das Zitierverbot! Die verfassungskonforme Auslegung des § 87 b UrhG ist schon deshalb geboten, weil der Gesetzgeber keineswegs der Meinung war, dass er mit dieser Vorschrift ein Grundrecht einschränkt!

Im Übrigen sind die Meldungen, die die Klägerin in ihr Internetangebot stellt, bereits im Printmedium erschienen! Damit ist die Erschöpfungseinrede des Urheberrechts absolut einschlägig! Diese Erschöpfungseinrede gilt zweifellos auch und gerade für die Anwendung des § 87 b UrhG, da diese Vorschrift Bestandteil des Urheberrechtsgesetzes sein soll!

In diesem Zusammenhang nehme ich Bezug auf die Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. vom 10.10.2001, 5 U 86/01, NJW-RR 2002, 838, wonach in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung, die das nationale Urheberrecht angewendet hat, die Erschöpfungseinrede von größter Bedeutung ist. Sie bezieht sich nicht nur auf Urheberrechte, sondern erst recht auf künstliche Urheberrechte bzw. Pseudourheberrechte und halbseidene Leistungsschutzrechte "eigener Art". Danach müssen zurücktreten derartige Rechte oder Halbrechte "gegenüber Interessen an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in den Verkehr gesetzten Waren ..." Nichts anderes kann für die ins Internet gesetzten "Texte" ("Produkte"?) der Klägerin gelten!

IV.

Auf die weiteren Rechtfertigungsgründe der mutmaßlichen Einwilligung und Wahrnehmung berechtigter Interessen wird höflich Bezug genommen; im Hinblick auf die Baumarkt-Entscheidung des OLG Düsseldorf konnte und musste der Beklagte vermuten, dass die Klägerin mit der Verlinkung ihrer Texte durch Suchmaschinen einverstanden ist dahingehend, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, dass keine Einwendungen vorliegen. Es waren keinerlei Einwendungen der Klägerin erkennbar. Die Klägerin hatte die Texte ins Internet gestellt zum Zwecke der Verbreitung. Durch die Suchmaschine wird hierzu ein Betrag geleistet. (Beihilfe zu der von der Klägerin durchgeführten Verbreitung)!

Es besteht hier also auch der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung mit der Verlinkung. Weiter besteht der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Suchmaschinenbenutzer, die ein Informationsrecht in Bezug auf allgemein zugängliche Quellen haben. Indem der Beklagte hierzu Beihilfe geleistet hat, die Durchsetzung dieses Grundrechts zu ermöglichen (durch Benutzung der Suchmaschine), hat sich der Beklagte gerade nicht schmarotzend, sondern verfassungskonform verhalten. Der Beklagte wollte der Klägerin behilflich sein, die von ihr ins Netz gestellten Nachrichten einem Interessentenkreis zugänglich zu machen, dem die Information über die Internetadresse der Klägerin gefehlt hat. Dies ist keine Weiterverbreitung der Inhalte der von der Klägerin im Netz angebotenen Texte! Die Klägerin verwechselt die Weiterverbreitung mit der "Vermittlung". Die Weiterverbreitung setzt die Herstellung eines Duplikats voraus. Hieran fehlt es, wenn lediglich zur Funktion der Suchmaschine der Speicher vorübergehend die Informationen bereithält, die die Klägerin anbietet. In dem Moment, in dem die Klägerin die Informationen aus dem Netz heraus nimmt, erlischt die im Speicher von Newsclub vorrätig gehaltene virtuelle Information. Dies beweist, dass eine selbständige Existenz der von der Klägerin angebotenen Nachrichten im Speicher des Beklagten nicht gegeben ist. Die Informationen im Speicher einerseits und die Informationen, die die Klägerin ins Netz stellt andererseits, sind in dem Sinne "verschränkt", dass jene nicht ohne diese existiert und auch jene insbesondere nicht ohne diese überlebt!

Beweis: Sachverständigengutachten.

Von einer "Duplizierung" geschweige denn Kopierung (Vervielfältigung) kann also keine Rede sein.

Beweis: Wie vor.

Die Verbreitung der Texte durch die Klägerin wird nicht dadurch zu einer "Weiter-" Verbreitung durch den Beklagten, dass dieser für die klägerische Verbreitung eine Hilfe leistet durch Vermittlung der Fundstelle der Texte.

Beweis: Wie vor.

V.

Es ist unerfindlich, wie ein einzelner Zeitungsverlag den Anspruch erheben kann, die Datenautobahn für Informationen zu sperren und Informationen zu beschlagnahmen, die sozusagen die allgemeine Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Allgemeinheit produziert hat, nämlich Unfallereignisse und politische Ereignisse usw. Wenn ein Zeitungsverlag, der lediglich solche Informationen verbreitet, die er zugetragen bekommt, befugt ist, seine Meldungen, die ja nur die Verbreitung von angelieferten Informationen beinhalten, schützen zu lassen, dann muss erst recht ein Pharmaproduzent das Recht haben, Biopatente eintragen zu lassen, dahingehend, dass biologische Vorgegebenheiten von Dritten nicht "konsumiert" werden dürfen. Dieser Weg dürfte ein Irrweg sein.

VI.

Abschließend nehme ich höflich Bezug auf die Internetseite des Boris Piwinger (http://piology.org/dsr/linklehre.html). In diesem Zusammenhang verdient festgehalten zu werden, dass die Suchmaschine des Beklagten gerade keine "Metasuchmaschine" in dem Sinne ist, dass sie zurückgreift, auf die Datenbanken, die andere Suchmaschinen ("Primärsuchmaschinen") zusammengestellt haben. Vielmehr ist "Newsclub" eine Primärsuchmaschine, die unmittelbar die Vermittlung herstellt zwischen dem Benutzer und den Nutzern des Internet. Newsclub ist eine normale Suchmaschine.

Beweis: Sachverständigengutachten (unter Protest gegen die Beweislast).

VII.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 24. Juni 2002 den Versuch unternimmt, abermals den Eindruck zu erwecken, und zwar mit merkwürdigen Formulierungen dahingehend, dass der Beklagte "verlinkte Schlagzeilensammlungen" übernehme, stelle ich Folgendes fest:

Der Beklagte übernimmt im Newsclub keine verlinkten Schlagzeilensammlungen (was auch immer dies sein mag).

Beweis: Sachverständigengutachten und Augenschein (Vorführung der Suchmaschine "Newsclub").

Die Klägerin verkennt, dass der Beklagte lediglich bei seinen Links die Identifikationsnummer heran zieht, die dazu dient, innerhalb der Datenbank der Klägerin diejenige Nachricht zu finden, die der Benutzer sucht. Es wird hier also nicht die Nachricht als solche unmittelbar heran gezogen. Die Nachricht bleibt in der Datenbank. Sie bleibt an Ort und Stelle! Anders mag es sein, wenn jemand z. B. eine Datenbank "anzapft", in der Wetterbeobachtungen dokumentiert sind und dann diese Wetterbeobachtungen herausholt. Dies ist hier bei dem Newsclub gerade nicht der Fall. Es wird nichts heraus geholt. Die Nachrichten bleiben an Ort und Stelle! Es wird nur die Identifikationsnummer für die jeweilige Schlagzeile in den Arbeitsspeicher des Newsclub übernommen.

Beweis: Wie vor.

Soweit die Klägerin immer wieder behauptet, dass der Beklagte in dem Newsclub die wesentlichen Teile der Nachricht der Klägerin "1:1" übernehme, irrt sich die Klägerin.

Beweis: Wie vor sowie Vorlegung des beiliegenden dreiseitigen "Extrablattes".

Soweit die Klägerin behauptet, dass der Kläger "Teile der Linksammlung", die der Klägerin gehören, an Dritte weitergegeben habe, irrt sich die Klägerin.

Beweis: Wie vor.

In Wahrheit ist folgende Funktionsweise gegeben:

Wenn die Klägerin beispielsweise die Schlagzeile "Kassem will Präsident Palästinas werden" (Schlagzeile vom 6. Juli 2002) in ihr Internet-Angebot stellt, dann wird von dem Newsclub in den Arbeitsspeicher lediglich die dazu gehörende Identifikationsnummer (man kann auch sagen "Aktenzeichen") heran gezogen und gespeichert, nämlich die Nummer 1710860.

Nur diese Identifikationsnummer, also nicht der Text selbst, wird in den Arbeitsspeicher des Newsclub herein geholt.

Beweis: Wie vor.

Wenn jetzt der Benutzer beispielsweise das Wort "Kassem" eingibt oder das Wort "Palästina" und will die dazu gehörenden Suchobjekte finden, so erhält er eben präsentiert unter anderem auch die Schlagzeile "Kassem will Präsident Palästinas werden".

Diese Schlagzeile ist natürlich nicht datenbankrechtlich geschützt und sie wird auch nur funktionslos in den Arbeitsspeicher übernommen. Sie bleibt ja im Internet-Angebot der Klägerin. Der Benutzer kann nun den dazu gehörenden Volltext unmittelbar in der Datenbank der Klägerin abrufen und dort lesen.

Wenn der Newsclub sicherheitshalber zur Identifikationsnummer auch die Schlagzeile mit herein nimmt in den Arbeitsspeicher, so ändert sich im Prinzip an dem dargelegten Sachverhalt nichts. Es wird hier auf keinen Fall die Datenbank der Klägerin ausgebeutet, geplündert oder in sonstiger unnormaler Weise ausgewertet.

Beweis: Wie vor.

Der Beklagte könnte die gleiche Funktion seines Programmes herbei führen wie diejenige, die er tatsächlich herbei führt, wenn er die Überschriften nicht in den Arbeitsspeicher übernimmt.

Beweis: Wie vor.

Die Funktion der Suchmaschine des Beklagten kann in der Weise erreicht werden, dass unter Rubriken wie beispielsweise "Palästina", "Politik", "Nahost" usw. gebildet werden. Dass dies natürlich die Komfortabilität der Suchmaschine beeinträchtigt, versteht sich von selbst, aber in der Sache selbst ändert sich an der Suchmaschinenfunktion nichts. Die Schlagzeilenübernahme dient also nur der Präzisierung der Auffindung der Meldung, nicht aber ist es so, dass die Schlagzeile als solche das Ziel der Suche des Benutzers ist!

Beweis: Wie vor.

Die Tatsache, dass Newsclub die Identifikationsnummer zum Zwecke der Auffindung einer Meldung im Internet-Angebot der Klägerin heran zieht, kann der Klägerin nur zu Gute kommen! Denn dadurch werden die Meldungen der Klägerin eben aufgefunden! Die Tatsache, dass die Klägerin die gleiche Nummer für ihre eigene Auffindungstätigkeit verwendet, ist sowohl urheberrechtlich wie datenbankrechtlich völlig unerheblich.

Die Klägerin trägt also wissentlich und willentlich immer wieder falsche Behauptungen vor.

Im Übrigen nehme ich Bezug auf die beiliegenden Erläuterungen, S. 1 bis 3 auf dem Extrablatt zur Funktion der "Identifikationsnummer", die im juristischen Kontext dem Aktenzeichen eines Gerichtsverfahrens entspricht.

Beweis: Sachverständigengutachten.

In keiner Weise werden Links von dem Beklagten "übernommen" im Sinne einer unzulässigen Verwertung!

Beweis: Sachverständigengutachten und Augenschein.

Im Einzelnen nehme ich Bezug auf die Beweisführung in den beiliegenden drei Seiten, in denen dargelegt wird, dass gerade keine "Übernahme" von Textteilen oder Zahlenschlüsseln, die der Klägerin eigen sind, beim Beklagten gegeben ist. Der Beklagte hebt hervor, dass eine Identifikationsnummer keine Datenbank sind!

Beweis: Sachverständigengutachten.

Der Beklagte wurde erstinstanzlich in einer Weise geschädigt, die eigentlich ihresgleichen sucht insofern, als vom Vorsitzenden Richter erklärt worden ist, dass doch die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit absolut unerheblich und unsinnig sei und deshalb nicht wiederholt werden sollte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieses "Rates" wurde die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit dann nicht noch einmal ausdrücklich schriftlich wiederholt. Sie war aber schriftlich bzw. schriftsätzlich geltend gemacht worden.

Inzwischen liegt die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vor, wonach durchaus kein Wahlrecht im Internet-Recht besteht dahingehend, dass man beliebig sich den vermeintlich günstigsten Gerichtsstand heraussuchen könne. Ich nehme Bezug auf die Berichterstattung des Prof. Dr. Helmut Hoffmann in der Zeitschrift "Internet-World" vom Dezember 2001 (Urteil des LG Potsdam vom 4. Juli 2001, Aktenzeichen 52 O 11/01).

Ich wiederhole die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtsstandes München. Auf die Rüge ist nicht verzichtet worden. Sie ist schriftsätzlich erhoben worden. Sie ist nicht ausdrücklich zurückgenommen worden.

Beweis: Sitzungsprotokoll der 1. Instanz.

VIII.

Weiter nimmt der Beklagte durchaus in Anspruch, ein Presseunternehmen zu sein. Er unterliegt dem Bayerischen Presserecht. Insofern sind die Ausführungen der Klägerin zu § 53 UrhG nicht nachvollziehbar. Die Klägerin möge ihre eigene Homepage nachlesen. Dort wird ausgeführt, dass Pressespiegel zulässig sind.

IX.

Wer in Bezug auf ein und dieselbe Rechtsfrage zwei rechtskräftige Entscheidungen zu seinen Gunsten erstritten hat (Landgericht Berlin, 16 O 792/00 vund 16 O 835/00) und nur eine einzige, nicht rechtskräftige Entscheidung gegenteiligen Inhalts (Landgericht München 7 O 6910/01) erlitten hat, trägt ein Rechtsbegehren vor, das nach Ansicht des OLG München (Beschluss vom 10.05.2002 über Ablehnung des Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Beklagten) "aussichtslos" bzw. "mutwillig" sein soll? In Wahrheit verteidigt sich der Beklagte nur gegen einen rechtswidrigen Übergriff der Klagepartei. Der Beklagte ist darauf angewiesen, den BGH und den Europäischen Gerichtshof anzurufen.

Bei alledem ist der Vorsitzende Richter bei dem OLG München wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 42 ZPO). Dieser Antrag wird hiermit gestellt, zumal offenbar das OLG München nicht bereit ist, den Schluss zu ziehen, der nahe liegt: Die Klägerin hat die beiden Urteile des Landgerichts Berlin rechtskräftig werden lassen, weil sie offenbar für sich keine Chance gesehen hat, beim Kammergericht (Berufungsgericht) Berlin in die Berufung zu gehen. Die Klägerin suchte sich ein anderes Gericht. Dies begegnet Bedenken unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters und der Fairness der Prozessführung.

Im Hinblick darauf, dass dies von dem OLG München verkannt wird, wird der Herr Vorsitzende des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit hiermit abgelehnt.

Damit macht der Beklagte von seinem verfassungsrechtlichen Widerstandsrecht Gebrach; der Beklagte ist fest davon überzeugt, dass die sich anbahnende Entscheidung des OLG München, die in dem Beschluss vom 10. Mai 2002 mehr oder minder angekündigt wird, verfassungswidrig ist.

X.

Soweit eine Doktorandin aus Münster den Wunsch geäußert hat, die vorliegenden Schriftsätze wissenschaftlich auszuwerten, bestehen keinerlei Bedenken des Beklagten.

Zusammenfassung:

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist - sofort - erfüllt worden, nachdem die Klägerin erstmals geäußert hatte, dass sie von der Suchmaschine des Beklagten nicht aufgefunden werden will. So wird bereits seit Oktober 2000 das Internetangebot der Klägerin nicht im Geringsten von Newsclub aufgesucht, geschweige denn verlinkt; die Klägerin ist bereits seit Oktober 2000 (!) von Newsclub exkommuniziert worden. Dies hat die Klägerin nicht daran gehindert, sechs Wochen später (Dezember 2000) beim Landgericht Berlin gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung zu beantragen und zunächst zu erhalten, was ihr dann aber durch rechtskräftige Urteile abgesprochen worden ist! Dies hat der unermüdlichen Klägerin nicht genügt! Obwohl das Internetangebot der Klägerin weiter abgeschaltet blieb und vom Beklagten nicht im Geringsten verlinkt worden ist, hat es der Klägerin gefallen, Hauptsacheklage zu erheben in München, dessen örtliche Zuständigkeit zweifelhaft ist. Die Klägerin will also für die Vergangenheit, in der sie überhaupt nicht geltend gemacht hatte, dass sie von der Suchmaschine nicht aufgefunden werden will, Schadensersatz haben! Sie will weiter die Meinung vom Gericht attestiert bekommen, dass der Beklagte verpflichtet sei, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Zukunft abzugeben, obwohl der Beklagte hierfür keinen Anlass gegeben hat! Der Beklagte hat sofort abgeschaltet!

Es besteht bei diesem prozessualen Verhalten der Klägerin Anlass zu der Annahme, dass die Klägerin prozessfremde Zwecke verfolgt.

Da die Klägerin einem international tätigen Zeitungskonzern angehört und früher oder später darauf angewiesen sein wird, Suchmaschinen zu betreiben, könnte es sein, dass die Klägerin sich selbst ein Monopol schaffen will für die Installation einer Suchmaschine. Es wird gerüchtweise behauptet, dass der Zeitungskonzern, dem die Klägerin angehört, Berliner Zeitungen aufkaufen will. In Berlin wird eine Berlin-online-Suchmaschine betrieben. Hier werden bereits durch Verlinkung alle möglichen Zeitungsartikel dem Interessenten in dem Sinne zur Verfügung gestellt, dass die Fundstellen der einschlägigen Artikel, die gesucht werden, angegeben werden. Es handelt sich wohl um einen Fall unzulässiger Rechtsausübung, wenn die Klägerin hier einen Konkurrenten zu vernichten versucht, und zwar wegen einer Tätigkeit, die letztlich dann die Klägerin beabsichtigt, wenn sie als einzige Suchmaschinenbetreiberin übrig geblieben ist. Die Klägerin wird sich wohl nicht selbst verklagen? Auch dieser soziologische Gesichtspunkt spielt eine nicht unerhebliche Rolle bei der Bewertung des rechtserheblichen Sachverhalts! Es macht keinen Sinn, den Suchmaschinenbetrieb des Beklagten zu verbieten, wenn dies darauf hinausläuft, dass letztlich dann die Klägerin als alleinige wirtschaftlich stärkste Marktteilnehmerin eben diesen Suchmaschinenbetrieb als Monopolistin einsetzt!

Abschließend sei auf den widersprüchlichen und merkwürdigen Jargon der Klägerin nochmals Bezug genommen, der irreführend ist insofern, als die Klägerin von "Deep-Link" spricht, eine Ausdrucksweise, die gerade nicht die zivilrechtliche, sondern die strafrechtliche Haftung betrifft, um die es hier überhaupt nicht geht. Die strafrechtliche Haftung bezieht sich auf die Verlinkung von anstößigen Inhalten wie volksverhetzende oder pornographische Dinge usw. Es geht im vorliegenden Fall nicht um diese strafrechtliche Haftung, da ja die Klägerin gewiss keine rechtsordnungswidrigen Inhalte veröffentlicht, die der Beklagte verlinkt. Vielmehr geht es hier allein um die formale Erlaubnis, ob eine Verlinkung entweder zulässig ist oder nicht zulässig ist, und zwar bereits dann unzulässig ist, wenn jemand nicht einmal geltend macht, dass er gegen die Verlinkung ist! Bis Oktober 2000 war dies bei der Klägerin nicht der Fall!

Inzwischen hat sich die Klägerin passwortmäßig geschützt, so dass hierwegen schon kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anschlussberufung gegeben ist und auch für die vorliegende Klage bereits gefehlt hat! Zur Unterscheidung zwischen der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Haftung bei Verlinkungen nehme ich Bezug auf die Ausführungen bei Kloepfer, Informationsrecht, 2002, § 13 Rdnr. 50. Dort wird verwiesen auf die Fußnote 88 (Spindler NJW 1997, 3193 ff (3198) sowie Koch, NJW-CoR 1998, 45 ff (48)). Erhoben wird ergänzend die Einrede sowohl der Verjährung als auch der Verwirkung.

Gerügt wird ausdrücklich die missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit für eigennützige Zwecke, deren Verwirklichung zur Herstellung eines Monopols führt, und damit den Wettbewerb beeinträchtigt und die Willensbildung einseitig beeinflusst. Insbesondere ist festzustellen, dass das Landgericht München innerhalb seiner einzelnen Kammern keine Einigkeit hat. Die 21. Kammer hat im Fall net-clipping genau gegenteilig entschieden wie die erstinstanzliche Entscheidung im vorliegenden Fall. Ich nehme Bezug auf das Urteil der 21. Kammer (21 O 9997/01), wonach in Fällen der vorliegenden Art ... ist, wie in den beiden Fällen des Landgerichts Berlin entschieden worden ist, nämlich Klageabweisung (16 O 792/00 LG Berlin).

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